Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Johann Häusler FREIE WÄHLER vom 03.08.2016 Einführung einer „Blauen Plakette“ in Bayern Auf der Sonderumweltministerkonferenz am 7. April 2016 in Berlin wurde unter anderem die „Fortentwicklung der Kennzeichnungsverordnung 35. BImSchV“ beschlossen. Nun ist die Einführung einer „Blauen Plakette“ für Kfz mit besonders geringem Ausstoß von Stickoxiden nach der Euro 6 Norm in Deutschland geplant. Davon betroffen wären auch nahezu neuwertige oder erst wenige Jahre alte Fahrzeuge. Ich frage die Staatsregierung: 1. Hat Bayern bei der Umweltministerkonferenz vom 7. April 2016 der „Fortentwicklung der Kennzeichnungsverordnung Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 35. BImSchV“ zugestimmt, und falls ja, mit welcher Begründung ? 2. Wie ist der aktuelle Stand bei der Einführung einer „Blauen Plakette“ in Deutschland? 3. Welche Städte und Gemeinden in Bayern würden bzw. müssten Umweltzonen einrichten, die nur mit einer „Blauen Plakette“ befahren werden dürften? 4. Bis wann rechnet die Staatsregierung mit der Einführung der „Blauen Plakette“ in Bayern? 5. Wie viele Kfz wären von der Einführung einer „Blauen Plakette“ in Bayern betroffen, jeweils aufgegliedert nach a) Regierungsbezirken und b) Pkws und Lkws? 6. Welche Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für Handwerksbetriebe und den Lieferverkehr sind geplant ? 7. Sind Kompensationsmaßnahmen für Halter von nahezu neuwertigen oder erst wenige Jahre alten Fahrzeugen geplant, die die Euro-6-Norm nicht erfüllen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Hat Bayern bei der Umweltministerkonferenz vom 7. April 2016 der „Fortentwicklung der Kennzeichnungsverordnung Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 35. BImSchV“ zugestimmt, und falls ja, mit welcher Begründung? Bei der Sonderumweltministerkonferenz am 07.04.2016 in Berlin zum Thema „Automobile Abgasemissionen minimieren , Luftreinhaltepolitik konsequent weiterentwickeln, Verantwortung für den Gesundheitsschutz ernst nehmen“ wurde unter Nummer 18 beschlossen, den Bund zu bitten, die Kennzeichnungsverordnung (Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 35. BImSchV) fortzuschreiben, sodass neben gering emittierenden Benzin-, Elektro- und Hybridfahrzeugen stufenweise mittelfristig nur noch Dieselfahrzeugen mit geringen NOx-Emissionen die Einfahrt in belastete Gebiete erlaubt werden kann. Dieser Beschluss erfolgte – wie alle UMK-Beschlüsse (UMK = Umweltministerkonferenz) – einstimmig . Da in bayerischen Ballungsräumen zum Teil immer noch Überschreitungen der einschlägigen Luftqualitätsgrenzwerte des Schadstoffs Stickstoffdioxid (NO2) vorliegen, müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, die Luftqualität zu verbessern. Mit dem Begriff „mittelfristig“ wird klargestellt , dass eine Fortschreibung der Umweltzone erst dann greifen soll, wenn Dieselfahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen zur Verfügung stehen und sich in der Fahrzeugflotte durchgesetzt haben. 2. Wie ist der aktuelle Stand bei der Einführung einer „Blauen Plakette“ in Deutschland? Am 10.08.2016 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bekannt gegeben, dass die Novelle der Kennzeichnungsverordnung vorerst „auf Eis“ gelegt werde. Es soll abgewartet werden, welche Ergebnisse die von der Verkehrsministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe „Sicherstellung der innerstädtischen Mobilität und Luftreinhaltung“ im Herbst 2016 vorlegt. Ob und wann das BMUB die Arbeiten an der Novelle fortsetzt , bleibt abzuwarten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2016 17/12907 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12907 3. Welche Städte und Gemeinden in Bayern würden bzw. müssten Umweltzonen einrichten, die nur mit einer „Blauen Plakette“ befahren werden dürften? Die Plakette ist als Angebot an die Kommunen gedacht. Die Ausgestaltung und Einführung einer neuen Plakette erfordert Augenmaß. Dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ist kein Entwurf der novellierten 35. BImSchV bekannt. Somit können auch keine Abschätzungen über NO2-Minderungspotenziale (NO2-Stickstoff) und mögliche Auswirkungen auf den Verkehr getroffen werden . Eine Angabe, in welchen Gebieten möglicherweise weiterentwickelte Umweltzonen eingerichtet werden könnten , ist deshalb derzeit nicht möglich. In der sechsten Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Landeshauptstadt München wurde als Maßnahme M2 die „Anpassung der bestehenden Umweltzone zur Reduzierung der NO2-Belastung“ aufgenommen. Bis zu einer Umsetzung sind laut sechster Fortschreibung – neben der rechtlichen Grundlage – ergänzende Prüfungen der Modalitäten (Umgriff , Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen) sowie ein Stadtratsbeschluss erforderlich. 4. Bis wann rechnet die Staatsregierung mit der Einführung der „Blauen Plakette“ in Bayern? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Wie viele Kfz wären von der Einführung einer „Blauen Plakette“ in Bayern betroffen, jeweils aufgegliedert nach a) Regierungsbezirken und b) Pkws und Lkws? Eine Aufstellung der betroffenen Fahrzeuge würde von der konkreten Ausgestaltung einer möglichen Verordnung abhängen . Derzeit kann hierzu keine Angabe gemacht werden. 6. Welche Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für Handwerksbetriebe und den Lieferverkehr sind geplant? Es geht nicht um ein pauschales und sofortiges Einfuhrverbot für Dieselfahrzeuge in die Städte, sondern mittelfristig um Anpassungen der bestehenden Umweltzonen an den technischen Fortschritt. Die Staatsregierung wird sich bei künftigen gesetzlichen und planerischen Regelungen – wie bereits bei den bisherigen Umweltzonen – für angemessene Ausnahmetatbestände in Umweltzonen sowie für angemessene Übergangsfristen einsetzen. 7. Sind Kompensationsmaßnahmen für Halter von nahezu neuwertigen oder erst wenige Jahre alten Fahrzeugen geplant, die die Euro 6 Norm nicht erfüllen ? Siehe Antwort zu Frage 2.