1.172 Urlaubstage, Finanzamt Eichstätt 563 Urlaubstage, Finanzamt Erding 807 Urlaubstage, Finanzamt Freising 1.274 Urlaubstage, Finanzamt Fürstenfeldbruck 2.234 Urlaubstage , Finanzamt Garmisch-Partenkirchen 1.042 Urlaubstage, Finanzamt Ingolstadt 3.448 Urlaubstage, Finanzamt Landsberg 1.150 Urlaubstage, Finanzamt Miesbach 951 Urlaubstage , Finanzamt Mühldorf 3.585 Urlaubstage, Finanzamt München 11.217 Urlaubstage, Finanzamt Pfaffenhofen 960 Urlaubstage, Finanzamt Rosenheim mit Außenstelle Wasserburg a. Inn 3.427 Urlaubstage, Finanzamt Schrobenhausen mit Außenstelle Neuburg a. d. Donau 644 Urlaubstage, Finanzamt Starnberg 1.603 Urlaubstage, Finanzamt Traunstein 1.289 Urlaubstage, Finanzamt Weilheim mit Außenstelle Schongau 460 Urlaubstage, Finanzamt Wolfratshausen mit Außenstelle Bad Tölz 1.148 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Niederbayern 14.086 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Deggendorf 1.054 Urlaubstage, Finanzamt Dingolfing 649 Urlaubstage, Finanzamt Eggenfelden 1.250 Urlaubstage, Finanzamt Grafenau 346 Urlaubstage, Finanzamt Kelheim 413 Urlaubstage, Finanzamt Landshut 2.771 Urlaubstage, Finanzamt Passau mit Außenstellen Vilshofen und Bad Griesbach 2.997 Urlaubstage, Finanzamt Straubing 3.427 Urlaubstage, Finanzamt Zwiesel mit Außenstelle Viechtach 1.179 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Schwaben 17.789 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Augsburg-Land 3.682 Urlaubstage, Finanzamt Augsburg-Stadt 2.279 Urlaubstage, Finanzamt Dillingen 802 Urlaubstage, Finanzamt Günzburg 915 Urlaubstage, Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen 1.456 Urlaubstage , Finanzamt Kempten mit Außenstelle Immenstadt 3.113 Urlaubstage, Finanzamt Lindau 470 Urlaubstage, Finanzamt Memmingen mit Außenstelle Mindelheim 2.592 Urlaubstage, Finanzamt Neu-Ulm 1.155 Urlaubstage, Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth 1.325 Urlaubstage . Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Oberpfalz 8.644 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Amberg 2.117 Urlaubstage, Finanzamt Cham mit Außenstellen Bad Kötzting und Waldmünchen 1.219 Urlaubstage, Finanzamt Neumarkt i. d. OPf. 902 Urlaubstage , Finanzamt Regensburg 2.329 Urlaubstage, Finanzamt Schwandorf mit Außenstelle Neunburg vorm Wald 446 Urlaubstage, Finanzamt Waldsassen 255 Urlaubstage, Finanzamt Weiden i. d. Opf. 1.376 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Mittelfranken 24.928 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Ansbach mit Außenstellen Dinkelsbühl und Rothenburg o. d. Tauber 1.394, Finanzamt Erlangen 7.898 Urlaubstage, Finanzamt Fürth 3.833 Urlaubstage, Finanz- 17. Wahlperiode 04.11.2016 17/12912 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 08.07.2016 Urlaubsstand an den bayerischen Finanzämtern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Urlaubsstand aus früheren Jahren an den bayerischen Finanzämtern (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Finanzämtern (inkl. Außenstellen)) zum 31.12.2015? 2. Bis in welches Jahr reichen die Urlaubsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter zurück? 3. Kann die Staatsregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter ihren Urlaubsanspruch geltend machen können, auch wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Urlaubsanspruch haben, der bereits mehrere Jahre zurückliegt ? 4. a) Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Finanzämtern aufgrund der angespannten Personalsituation ihren Urlaub teilweise verfallen lassen mussten? b) Wenn ja, bitte exakte Nennung des betroffenen Finanzamtes . Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 05.09.2016 1. Wie hoch ist der Urlaubsstand aus früheren Jahren an den bayerischen Finanzämtern (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Finanzämtern (inkl. Außenstellen)) zum 31.12.2015? Zum Stichtag 31.12.2015 stellt sich der Urlaubsstand aus früheren Jahren, d. h. Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 oder früher, der Beschäftigten der bayerischen Finanzämter wie folgt dar: Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Oberbayern 40.347 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Berchtesgaden mit Außenstelle Laufen 1.597 Urlaubstage, Finanzamt Burghausen 620 Urlaubstage, Finanzamt Dachau 1.156 Urlaubstage, Finanzamt Ebersberg Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12912 amt Gunzenhausen 793 Urlaubstage, Finanzamt Hersbruck 628 Urlaubstage, Finanzamt Hilpoltstein 527 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg-Nord 3.701 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg-Süd 2.506 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg- Zentral 1.777 Urlaubstage, Finanzamt Schwabach 1.224 Urlaubstage, Finanzamt Uffenheim 647 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Oberfranken 12.141 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Bamberg 1.954 Urlaubstage, Finanzamt Bayreuth 2.572 Urlaubstage, Finanzamt Coburg 1.222 Urlaubstage, Finanzamt Forchheim 559 Urlaubstage, Finanzamt Hof mit Außenstellen Münchberg und Naila 2.763 Urlaubstage, Finanzamt Kronach 783 Urlaubstage, Finanzamt Kulmbach 573 Urlaubstage, Finanzamt Lichtenfels 763 Urlaubstage, Finanzamt Wunsiedel mit Außenstelle Selb 952 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2015 beträgt im Regierungsbezirk Unterfranken 17.500 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Aschaffenburg 3.270 Urlaubstage, Finanzamt Bad Kissingen 963 Urlaubstage, Finanzamt Bad Neustadt a. d. Saale 723 Urlaubstage, Finanzamt Kitzingen 801 Urlaubstage, Finanzamt Lohr a. Main mit Außenstellen Karlstadt und Marktheidenfeld 1.414 Urlaubstage, Finanzamt Obernburg mit Außenstelle Amorbach 2280 Urlaubstage , Finanzamt Schweinfurt 3.214 Urlaubstage, Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt 3.640 Urlaubstage , Finanzamt Zeil a. Main mit Außenstelle Ebern 1.195 Urlaubstage. Insgesamt beläuft sich der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum 31.12.2015 an den bayerischen Finanzämtern auf 135.435 Urlaubstage. 2. Bis in welches Jahr reichen die Urlaubsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter zurück? Die Urlaubsansprüche der Beschäftigten der bayerischen Finanzämter reichen aufgrund der erweiterten Einbringungsfrist für Beamtinnen/Beamte in Elternzeit bis maximal ins Jahr 2009 zurück (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5 Urlaubsverordnung – UrlV). 3. Kann die Staatsregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter ihren Urlaubsanspruch geltend machen können, auch wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Urlaubsanspruch haben, der bereits mehrere Jahre zurückliegt? Die Staatsregierung regelt die Entstehung, Dauer und Einbringung des Erholungsurlaubs der Beamtinnen und Beamten in der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV). Nach den dort enthaltenen Regelungen soll der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden . Urlaub, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten ist, verfällt grundsätzlich. Die genannte Einbringungsfrist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Anteil des Jahresurlaubs von maximal 15 Tagen anzusparen. Ein angesparter Urlaub verfällt mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr. Die Möglichkeit der Ansparung wurde im Jahr 1997 in die Urlaubsverordnung aufgenommen, um den Beamtinnen und Beamten mehr Flexibilität und Souveränität bei der Urlaubsgestaltung einzuräumen und auch längerfristige Freistellungen zu ermöglichen. Die Ansparung von Erholungsurlaub ist freiwillig und nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten möglich. Mit den bestehenden Regelungen ist eine zeitnahe Einbringungsmöglichkeit des Erholungsurlaubs sichergestellt . Hinsichtlich der Einbringung des Erholungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 26 Abs. 2 Buchst. a Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Danach ist der Erholungsurlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb dieser Fristen angetreten wird, verfällt. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat sich aus Gründen der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen in den Hinweisen zur Durchführung des TV-L jedoch damit einverstanden erklärt, dass die Frist zur Einbringung des Erholungsurlaubs allgemein verlängert und für Beamtinnen/ Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer identische Einbringungsfristen festgelegt werden. Welche Frist letztlich festgelegt wird, orientiert sich an den beamtenrechtlichen Bestimmungen und dem Bedarf vor Ort. Die Möglichkeit der Ansparung des Erholungsurlaubs besteht im Arbeitnehmerbereich dagegen nicht. 4. a) Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Finanzämtern aufgrund der angespannten Personalsituation ihren Urlaub teilweise verfallen lassen mussten? b) Wenn ja, bitte exakte Nennung des betroffenen Finanzamtes. Aufgrund der Personalsituation ist an den bayerischen Finanzämtern im Jahr 2015 kein Urlaub verfallen.