die Möglichkeit geben, den Schulabschluss einzustufen , aber nicht rechtsmittelfähig sind? 6. a) Werden diese Einstufungsschreiben von allen potenziellen Arbeitgebern als gleichwertig anerkannt? b) Sind nach Meinung der Staatsregierung Nachteile bei Bewerbungen um Arbeitsplätze aufgrund unzureichender Anerkennung vorhandener Schulabschlüsse auszuschließen? 7. a) Können alle Anfragen von Schulen und Bildungseinrichtungen bearbeitet werden? b) Erhalten alle anfragenden Auszubildenden zumindest ein Einstufungsschreiben, und welcher Zeitraum ist dafür zu veranschlagen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 09.09.2016 1, Welche Möglichkeiten stehen Asylsuchenden, Ehepartnern und Kindern, hierher zugezogenen Arbeitsmigranten aus der EU oder anderen Staaten zur Verfügung, um im Ausland erworbene Schulabschlüsse oder Teilschulabschlüsse anerkennen lassen zu können? Die für jeden Interessenten weltweit einsehbare Datenbank anabin (Online-Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen – http://anabin.kmk.org/anabin.html) stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise online bereit und unterstützt Behörden, Schulen und Hochschulen , aber auch Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens sind die Hochschulen die jeweilige zuständige Stelle für die Anerkennung der Hochschulzugangsqualifikation , die Zeugnisanerkennungsstelle wird in Zweifelsfällen von den Hochschulen beteiligt. Schulleitungen entscheiden gemäß den Schulordnungen über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern. Dabei prüfen diese, ob alle erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise vorliegen. Soweit eine der Aufnahmevoraussetzungen der Nachweis eines bestimmten Schulabschlusses ist, kann eine förmliche Anerkennung des Zeugnisses durch die Zeugnisanerkennungsstelle erforderlich sein. In Zweifelsfällen wendet sich die Hochschule oder Schule an die Zeugnisanerkennungsstelle mit der Bitte um Bewer- 17. Wahlperiode 04.11.2016 17/12927 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.08.2016 Anerkennung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen in Bayern Eine zeitnahe Anerkennung von im Ausland erworbenen Schulabschlüssen ist für die Einschulung, die adäquate weitere Beschulung, die Suche nach einer Lehrstelle oder bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz enorm wichtig. Sie ist auch wichtig für eine möglichst schnelle und ausbildungsadäquate Integration von Flüchtlingen. Es ist auch in unserem Interesse unsere Wirtschaft, dass vorhandene Qualifikationen möglichst gut genutzt werden und die Zahl derjenigen, die nur mit niedrigem Qualifikationsniveau am Arbeitsmarkt teilnehmen können, möglichst gering bleibt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Möglichkeiten stehen Asylsuchenden, Ehepartnern und Kindern, hierher zugezogenen Arbeitsmigranten aus der EU oder anderen Staaten zur Verfügung , um im Ausland erworbene Schulabschlüsse oder Teilschulabschlüsse anerkennen lassen zu können ? 2. Welche Kosten sind mit der Bewertung einer Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse mit bestimmten inländischen Schulabschlüssen bzw. Teilschulabschlüssen verbunden und wie lange dauert die Anerkennung im günstigsten und im ungünstigsten Fall? 3. a) Für welche Antragsteller und welche Zwecke führt die Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Anerkennungen durch? b) In welchen Fällen werden nur Einstufungsschreiben versandt, in welchen und wie vielen Fällen erfolgt derzeit keine Bearbeitung der Anfragen? 4. Trifft es zu, dass mit Verlegung der Zeugnisanerkennungsstelle nach Gunzenhausen fast alle Mitarbeiterstellen neu besetzt werden müssen, die meisten Mitarbeiter/-innen neu eingearbeitet werden müssen, und daher keine ausreichenden Kapazitäten für die Aufgabenerfüllung zurzeit zur Verfügung stehen? 5. Trifft es zu, dass bei Anfragen von Privaten, also auch von Ausbildungssuchenden, keine Zeugnisanerkennungsbescheide mehr versandt werden, sondern nur noch Einstufungsschreiben, die den Betrieben zwar Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12927 tung der Bildungsnachweise oder übersendet dem Bewerber ein sog. „Zweckschreiben“, mit dem der Interessent eine Anerkennung seiner Bildungsnachweise bei der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern beantragt. Ein Rechtsanspruch auf eine förmliche Zeugnisanerkennung im schulischen Bereich (Zuerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Mittelschulabschluss, der mittleren Reife oder mit einer Hochschulzugangsberechtigung) besteht darüber hinaus nicht. Die vorstehend dargestellte Verwaltungspraxis unterscheidet dabei nicht zwischen Asylsuchenden, Ehepartnern und Kindern, hierher zugezogenen Arbeitsmigranten aus der EU oder anderen Staaten. 2. Welche Kosten sind mit der Bewertung einer Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse mit bestimmten inländischen Schulabschlüssen bzw. Teilschulabschlüssen verbunden und wie lange dauert die Anerkennung im günstigsten und im ungünstigsten Fall? Das Verfahren ist kostenfrei. In einem Zeitraum von zwei bis maximal vier Wochen (bei vollständig vorliegenden Unterlagen) ergeht ein Anerkennungsbescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen schulischen Abschlusses mit einem hiesigen schulischen Abschluss. Erstauskünfte sowie Anfragen von Schulen und Hochschulen , gemeinnützigen Bildungsträgern oder Arbeitgebern werden in aller Regel innerhalb von einer Woche erteilt bzw. beantwortet. 3. a) Für welche Antragsteller und welche Zwecke führt die Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Anerkennungen durch? Gemäß den ihr staatlich zugewiesenen Aufgaben (Bekanntmachung über die Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 10. April 2013, KWMBl S. 188) ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern mit der Zeugnisanerkennung wie folgt befasst: 1. Im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen : a) Bewertung von nicht im Hochschulbereich erworbenen deutschen außerbayerischen Bildungsnachweisen, soweit die Hochschule nicht eigenständig entscheiden kann. b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen, soweit die Hochschule nicht selbst zuständig ist und nicht eigenständig entscheiden kann. c) Berechnung und Bescheinigung von Durchschnittsnoten für den Zugang zu den Universitäten bei deutschen Staatsangehörigen und Fachhochschulen, soweit die Hochschule nicht selbst zuständig ist und nicht eigenständig entscheiden kann. 2. Feststellung der Qualifikation von Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangszeugnissen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung (zum Studienkolleg), soweit die zulassende Hochschule nicht eigenständig entscheiden kann. 3. Im Bereich der mittleren Schulabschlüsse: a) Bewertung von deutschen außerbayerischen Bildungsnachweisen , soweit die aufnehmende Schule nicht eigenständig entscheiden kann. b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen, soweit die aufnehmende Schule nicht eigenständig entscheiden kann. c) Hilfestellung für berufliche Schulen bei der Einzelnotenberechnung für ausländische Zeugnisse, die als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses anerkannt werden , soweit die aufnehmende Schule nicht eigenständig entscheiden kann. 4. Im Bereich des erfolgreichen Hauptschulabschlusses: a) Bewertung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR. b) Bewertung von ausländischen Bildungsnachweisen, soweit die aufnehmende Schule nicht eigenständig entscheiden kann. 5. Erteilen von Auskünften und Beratung im Zusammenhang mit der Bewertung von außerbayerischen schulischen (nicht beruflichen) Bildungsnachweisen. 6. Zulassung und Zuweisung von Spätaussiedlern zu den Sonderlehrgängen in Bayern sowie Mitwirkung bei der Durchschnittsnotenberechnung. 7. Bewertung von außerbayerischen Prüfungen und Befähigungen für das Lehramt an Grund- und Mittelschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien. b) In welchen Fällen werden nur Einstufungsschreiben versandt, in welchen und wie vielen Fällen erfolgt derzeit keine Bearbeitung der Anfragen? Grundsätzlich wird jede Einzelanfrage bearbeitet, die Einstufungsschreiben der Zeugnisanerkennungsstelle sind Ausfluss einer bürgerfreundlichen und dienstleistungsorientierten Verwaltung gegenüber Ratsuchenden. Aufnehmende Institutionen entscheiden eigenverantwortlich über eine gegebenenfalls erforderliche weiterführende Rückfrage bei der Zeugnisanerkennungsstelle. Im Jahr 2016 haben die Zeugnisanerkennungsstelle bis zum Stichtag 30. August 2016 bislang 29.373 Einzelanfragen erreicht, in 9.038 Fällen wurde ein Einstufungsschreiben erstellt, in 15.707 Fällen erfolgte eine Zeugnisbewertung als Zuerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Mittelschulabschluss, der mittleren Reife oder mit einer Hochschulzugangsberechtigung . 4.628 Vorgänge bedürfen einer Unterlagenergänzung wie z. B. Fächer- und Notenübersicht oder Bildungsnachweis im fremdsprachigen Original oder amtlich beglaubigter Fotokopie des fremdsprachigen Originals. 4. Trifft es zu, dass mit Verlegung der Zeugnisanerkennungsstelle nach Gunzenhausen fast alle Mitarbeiterstellen neu besetzt werden müssen, die meisten MitarbeiterInnen neu eingearbeitet werden müssen, und daher keine ausreichenden Kapazitäten für die Aufgabenerfüllung zur Zeit zur Verfügung stehen? Aufgrund der demografischen Entwicklung im ländlichen Raum wurde im Rahmen der Heimatstrategie zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Lebens- und Arbeitsbedingungen die Behördenverlagerung als ein zentrales Instrument aktiver Strukturpolitik beschlossen. Sie schafft sichere Arbeitsplätze , dient der Wirtschaft als Vorbild und stärkt die Infrastruktur des ländlichen Raumes. Die personalrechtlichen Maßnahmen erfolgen unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Freistaates Bayern. Den im Einzelfall vorliegenden persönlichen, familiären und sonstigen sozialen Verhältnissen der Bediensteten wird Rechnung getragen. Auf die Belange schwerbehinderter Menschen sowie älterer oder familiär besonders gebunde- Drucksache 17/12927 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ner Bediensteter wird in besonderem Maß Rücksicht genommen . Die Verlegung der Zeugnisanerkennungsstelle nach Gunzenhausen geht mit einem Personalwechsel einher, da die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugnisanerkennungsstelle aus heutiger Sicht nicht nach Gunzenhausen wechseln wollen. Aus diesem Grund ist geplant, in einer Übergangsphase bis etwa 2019/2020 mittels zusätzlicher kw-Stellen die fachlich fundierte Einarbeitung neuer Mitarbeiter mit einer engen Begleitung durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen zu gewährleisten. Die Erfüllung der Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle bleibt damit gesichert. 5. Trifft es zu, dass bei Anfragen von Privaten, also auch von Ausbildungssuchende keine Zeugnisanerkennungsbescheide mehr versandt werden, sondern nur noch Einstufungsschreiben, die den Betrieben zwar die Möglichkeit geben, den Schulabschluss einzustufen, aber nicht rechtsmittelfähig sind? Der Erlass rechtsmittelfähiger Zeugnisanerkennungsbescheide für privatwirtschaftliche Betriebe, die einen Ausbildungsplatz anbieten, gehört nicht zu den Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle. In Zweifelsfällen wendet sich die Berufsschule, an der sich der Ausbildungssuchende angemeldet hat, an die Zeugnisanerkennungsstelle mit der Bitte um Bewertung der Bildungsnachweise. Deren Schulleitungen entscheiden gemäß den Schulordnungen über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern . Eine Zeugnisanerkennung kann diese Entscheidung nicht ersetzen. 6. a) Werden diese Einstufungsschreiben von allen potenziellen Arbeitgebern als gleichwertig anerkannt ? Die Anerkennung der fachlich begründet getroffenen Aussagen in den Einstufungsschreiben kann den potentiellen Arbeitgebern nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Die Einstufungsschreiben bieten ihnen aber eine verlässliche Grundlage für die von ihnen zu verantwortende Bewertung. b) Sind nach Meinung der Staatsregierung Nachteile bei Bewerbungen um Arbeitsplätze aufgrund unzureichender Anerkennung vorhandener Schulabschlüsse auszuschließen? Entsprechende Nachteile bei Bewerbungen um Arbeitsplätze könnten auch bei Erlass rechtsmittelfähiger Zeugnisanerkennungsbescheide nicht ausgeschlossen werden. Vonseiten der Zeugnisanerkennungsstelle wird durch die Einstufungsschreiben aber ein gewichtiger Beitrag dazu geleistet , dass solche Nachteile nicht entstehen. 7. a) Können alle Anfragen von Schulen und Bildungseinrichtungen bearbeitet werden? Ja, es werden alle Anfragen von Schulen und Bildungseinrichtungen bearbeitet. b) Erhalten alle anfragenden Auszubildenden zumindest ein Einstufungsschreiben, und welcher Zeitraum ist dafür zu veranschlagen? Ja, alle anfragenden Auszubildenden erhalten, sofern die Bildungsnachweise vollständig vorliegen oder alternativ der Nachweis fluchtbedingter Ursachen für eine fehlende Unterlagenvorlage geführt wird, ein Einstufungsschreiben in einem Zeitraum von zwei bis maximal vier Wochen.