Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.07.2016 Linksextremistische Gewalttaten im Jahr 2015 Ich frage die Staatsregierung: 1. Welcher Sachverhalt lag den im Jahre 2015 im Verfassungsschutzbericht genannten 122 linksextremistisch motivierten Gewalttaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung mit Ort und Datum und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände)? 2. In welchen Fällen wurden durch diese Gewalttaten wie viele Personen verletzt (bitte unter Angabe der jeweiligen Art und des ungefähren Grades der Verletzung)? 3. In welchen dieser Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes, Anklageerhebung , Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 4. Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die als Anlage beigefügte Aufstellung der linksextremistisch motivierten Gewalttaten fasst alle in den Ziffern 1, 3 und 4 erfragten Daten in einer Tabelle zusammen. 1. Welcher Sachverhalt lag den im Jahre 2015 im Verfassungsschutzbericht genannten 122 linksextremistisch motivierten Gewalttaten zugrunde (bitte unter Angabe einer jeweils kurzen, anonymisierten Sachverhaltsdarstellung mit Ort und Datum und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände)? 3. In welchen dieser Fälle wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wie ist jeweils der Stand des Verfahrens (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? 4. Wie viele Straftäter wurden wegen dieser Taten zu welchen Strafen verurteilt? Die Fragen 1, 3, 4 werden aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurden die im Rahmen des Meldedienstes „Politisch motivierte Kriminalität “ in der Fallzahlendatenbank für das Jahr 2015 unter Beachtung der bundesweiten Vorgaben der „Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität“ erfassten PMK-Gewaltdelikte in einem ersten Schritt nach den Anforderungskriterien ausgewertet. Aus den im Verfassungsschutzbericht für 2015 genannten 122 linksextremistisch motivierten Gewalttaten resultierten 119 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Die Differenz zwischen den beiden Werten erklärt sich dadurch, dass zum Teil mehrere polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorgänge zu einem Ermittlungsverfahren zusammengefasst wurden bzw. umgekehrt durch die Polizei einheitlich vorgelegte Vorgänge nachträglich getrennt wurden. Den 122 linksextremistisch motivierten Gewalttaten aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 liegen nach justizieller Bewertung 108 Ereignisse zugrunde, derentwegen 119 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden (vgl. Anlage 1). Von diesen 119 Verfahren wurden 57 durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt (s. Unterpunkt 1 dieser Antwort) und in 56 Verfahren wurde Anklage erhoben bzw. der Erlass eines Strafbefehls beantragt. In einem Verfahren erfolgte hinsichtlich des Beschuldigten eine teilweise Einstellung unter Anklageerhebung im Übrigen. In einem weiteren Verfahren erfolgte hinsichtlich eines Beschuldigten eine Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.11.2016 17/12956 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12956 Einstellung und bezüglich des anderen Beschuldigten die Erhebung einer Anklage. In einem Fall ist der Verfahrensausgang nicht bekannt, da das Verfahren zuständigkeitshalber an eine außerbayerische Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. In drei Verfahren sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich 37 der insgesamt 57 angeklagten Taten ergingen bereits rechtskräftige Strafbefehle bzw. in Rechtskraft erwachsene Urteile (davon ein Freispruch), in zehn Fällen erfolgte eine (zum Teil vorläufige) Einstellung des Verfahrens durch das befasste Gericht (s. Unterpunkt 2 dieser Antwort). Zehn weitere Verfahren sind noch bei Gericht anhängig . Unterpunkt 1 – Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Sofern eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgte, bedeutet dies, dass sich ein hinreichender Tatverdacht gegen mindestens eine konkrete Person in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ergeben hat. Dies kann darin begründet liegen, dass ein unbekannter Täter nicht ermittelt werden konnte (28 Fälle) oder ein Verfolgungshindernis vorlag, die Tat nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt bzw. dem Beschuldigten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte (23 Fälle). Eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO kann nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft erfolgen, wenn die für die Tat zu erwartende Strafe im Verhältnis zu einer bereits wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe voraussichtlich nicht wesentlich ins Gewicht fallen würde (3 Fälle). Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Geringfügigkeit, d. h. wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, von der Strafverfolgung absehen und das Verfahren einstellen (ein Fall). In Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) einstellen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (zwei Fälle). Unterpunkt 2 – Einstellung des Verfahrens durch das Gericht § 153a Abs. 2 StPO erlaubt das Absehen von der weiteren Verfolgung durch das zuständige Gericht, wenn dem Beschuldigten Auflagen und/oder Weisungen (meist Geldzahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse oder gemeinnützige Arbeit) auferlegt werden, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (vier Fälle). Ist im Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden bereits Anklage erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG gegen Erteilung von Weisungen und/oder Auflagen einstellen, wenn der Angeklagte geständig ist und es eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält (fünf Fälle). Eine Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO erfolgt durch das Gericht, wenn der Durchführung der Hauptverhandlung ein vorübergehendes Hindernis entgegensteht (ein Fall). In der Praxis ist dies häufig die Abwesenheit des Angeklagten für längere Zeit. 2. In welchen Fällen wurden durch diese Gewalttaten wie viele Personen verletzt (bitte unter Angabe der jeweiligen Art und des ungefähren Grades der Verletzung )? Angaben zu Verletzungen und deren ungefähren Grad werden in den Fallzahlendatenbanken nicht vorgehalten, insofern können hierzu keine Aussagen getroffen werden. Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 1 05.01.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Unbekannter Täter warf drei faustgroße Steine auf Versammlungsteilnehmer der MÜGIDA. 2 05.01.2015 97070 Würzburg Strafbefehlsantrag: § 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 120 Tagesssätze Strafbefehl rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Der Beschuldigte, Angehöriger der Antifa Würzburg, versuchte im Rahmen einer Demonstration die eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 3 12.01.2015 80331 München Anklage: § 223 StGB Urteil: Freiheitsstrafe 9 Monate , ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen Versammlungsteilnehmer und trat in Richtung eines festnehmenden Polizeibeamten . 4 12.01.2015 80335 München Anklage: § 223 StGB Urteil: Geldstrafe 50 Tagessätze , rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten. 5 12.01.2015 80331 München Strafbefehlsantrag: § 223 StGB; Geldstrafe 70 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen Versammlungsteilnehmer des rechten Spektrums. 6 12.01.2015 80331 München Anklage: § 223 StGB Urteil: Geldstrafe 70 Tagessätze , rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen Versammlungsteilnehmer. 7 12.01.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen Versammlungsteilnehmer. Drucksache 17/12956 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 8 12.01.2015 80335 München Anklage: § 224 StGB Urteil: Geldstrafe 120 Tagessätze, rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 9 19.01.2015 80335 München Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Zuge einer BAGIDA-Demonstration versuchte der Beschuldigte mit zwei bislang unbekannten Tätern den Geschädigten zu verletzen. 10 19.01.2015 80335 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 125 StGB Landfriedensbruch § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration wurden Polizeibeamte körperlich angegriffen und mit Holzpaletten beworfen. 11 19.01.2015 80335 München Anklage: § 224 StGB Urteil: Freiheitsstrafe 7 Monate , ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig § 125 StGB Landfriedensbruch § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration wurden Polizeibeamte körperlich angegriffen und mit Holzpaletten und Rollcontainer beworfen. 12 19.01.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Rahmen einer BAGIDA-Versammlung versuchte der Beschuldigte einen Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 13 19.01.2015 23.02.2015 80335 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO gegen 6 Beschuldigte § 125 StGB Landfriedensbruch § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Rahmen einer BAGIDA-Versammlung verletzten die Täter eingesetzte Polizeibeamte. 14 26.01.2015 80337 München Anklage: § 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG, §§ 223, 52 StGB Gerichtliche Einstellung gem. § 153 a Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer BAGIDA-Demonstration versuchte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 15 26.01.2015 97070 Würzburg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB Urteil: Geldstrafe 90 Tagessätze , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration versuchte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 16 26.01.2015 97070 Würzburg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 17 26.01.2015 97070 Würzburg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 18 26.01.2015 97070 Würzburg a) Anklage: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB b) Anklage: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB a) Freispruch ; nicht rechtskräftig b) noch bei Gericht anhängig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung § 303 StGB Sachbeschädigung Im Nachgang zu einer PEGIDA-Demonstration verletzten die Beschuldigten die Opfer körperlich. 19 31.01.2015 86156 Augsburg Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Während einer gleichzeitig stattfindenden Rechten und Linken Musikveranstaltung verletzten Angehörige des linken Spektrums die Opfer, die der rechten Szene zuzuordnen waren, körperlich. 20 07.02.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich der Sicherheitskonferenz versuchte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 21 09.02.2015 97070 Würzburg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer WÜGIDA-Demonstration verletzte ein bisher unbekannter Täter das Opfer körperlich. 22 12.02.2015 81549 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 315 b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Im Zusammenhang mit der Initiative „Justizzentrum verhindern“ platzierten bisher unbekannte Täter auf der Fahrbahn nahe der JVA Stadelheim zwei Altpapiercontainer. 23 16.02.2015 90461 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB Urteil: §§ 223, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52 StGB; Geldstrafe 90 Tagessätze , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12956 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 24 16.02.2015 90459 Nürnberg Anklage: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB Urteil: Geldstrafe 90 Tagessätze , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 25 16.02.2015 90459 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration versuchte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 26 16.02.2015 90459 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 27 23.02.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Nachgang zu einer BAGIDA-Demonstration versuchte der Beschuldigte das Opfer körperlich zu verletzen. 28 07.03.2015 90402 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte verletzte im Rahmen einer Demonstration zum Thema „Internationaler Frauentag“ einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 29 15.03.2015 97070 Würzburg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB Urteil: jugendrichterliche Weisung, rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Im Nachgang zum Demonstrationsgeschehen anlässlich des 70. Jahrestages der Bombardierung Würzburgs versuchte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 30 19.03.2015 90403 Nürnberg Anklage: § 113 Abs. 1 StGB Einstellung durch richterlichen Beschluss gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 5 JGG i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG: 30 Stunden gemeinnützige Arbeit § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Im Nachgang zu einer PEGIDA-Demonstration leistete der Beschuldigte gegen eingesetzte Polizeibeamte Widerstand. 31 20.03.2015 93059 Regensburg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Die bisher unbekannten Täter verletzten das Opfer, einen bekennenden NPD-Aktivisten, körperlich. 32 26.03.2015 90489 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 33 09.04.2015 90489 Nürnberg Anklage: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB Urteil: § 113 Abs. 1, 242, 248 a, 53 StGB; 40 Stunden gemeinnützige Arbeit, rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration verletzte der Täter, Angehöriger des linken Spektrums, eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 34 18.04.2015 90762 Fürth Strafbefehlsantrag: §§ 185, 195 StGB; Geldstrafe 30 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Die Täter, Angehörige der linken Szene, verletzten die Opfer des rechten Spektrums körperlich. 35 19.04.2015 90402 Nürnberg Anklage: §§ 113 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 52, 53 StGB Urteil: §§ 185, 194, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB; 90 Stunden gemeinnützige Arbeit, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 185 StGB Beleidigung § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration versuchte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 36 19.04.2015 90402 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 37 19.04.2015 90402 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer NÜGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. Drucksache 17/12956 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 38 23.04.2015 90461 Nürnberg Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 39 07.05.2015 90402 Nürnberg Strafbefehlsantrag: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB; Geldstrafe 75 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anlässlich einer PEGIDA-Demonstration leistete die Beschuldigte gegen eingesetzte Polizeikräfte Widerstand. 40 09.05.2015 80331 München Strafbefehlsantrag: § 113 StGB; Geldstrafe 50 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anlässlich einer Demonstration leistete der Beschuldigte gegen eingesetzte Polizeibeamte Widerstand. 41 05.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Strafbefehlsantrag: §§ 223, 224, 22, 23 StGB; Geldstrafe 150 Tagessätze Urteil nach Einspruch gegen Strafbefehl: Geldstrafe 160 Tagessätze, nicht rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzten. 42 05.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen a) Strafbefehlsantrag: §§ 185, 194 StGB; Geldstrafe 120 Tagessätze b) Anklage: §§ 113, 240, 223, 230, 52 StGB c) Strafbefehlsantrag: §§ 185, 194 StGB; Geldstrafe 30 Tagessätze d) Strafbefehlsantrag: Art. 6 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 Bay- VersG; Geldstrafe 30 Tagessätze e) Strafbefehlsantrag: §§ 185, 194, 52 StGB; Geldstrafe 30 Tagessätze f) Strafbefehlsantrag: §§ 113 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 StGB; Geldstrafe 50 Tagessätze g) Strafbefehlsantrag: §§ 185 Alt. 2, 194 StGB; Geldstrafe 40 Tagessätze h) Strafbefehlsantrag, §§ 185 Alt. 2, 194, 52 StGB; Geldstrafe 40 Tagessätze a) Urteil: Freispruch , nicht rechtskräftig b) Noch bei Gericht anhängig c) Gerichtliche Einstellung nach § 205 StPO d) Urteil nach Einspruch gegen Strafbefehl: Geldstrafe 20 Tagessätze, rechtskräftig e) Strafbefehl rechtskräftig f) Strafbefehl rechtskräftig g) Urteil: Freispruch, rechtskräftig h) Strafbefehl rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 120 StGB Gefangenenbefreiung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau leistete der Beschuldigte gegen seine Festnahme Widerstand. Weitere Täter beteiligten sich an einer versuchten Gefangenenbefreiung und leisteten dabei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte . 43 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau schlug die Beschuldigte mit einem Regenschirm auf eingesetzte Polizeibeamte ein. 44 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Abgabe an StA Dortmund, dortiger Verfahrensstand nicht bekannt § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Beschuldigte mit einem Flaschenwurf eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzten. 45 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Unbekannter Täter versuchte anlässlich einer Demonstration gegen den G7- Gipfel auf Schloss Elmau einen eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen. 46 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der unbekannte Täter eingesetzte Polizeibeamte durch einen Flaschenwurf körperlich zu verletzen. Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12956 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 47 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau verletzten bisher unbekannte Täter mittels einer beißenden Flüssigkeit eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 48 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der unbekannte Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 49 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Ermittlungen dauern an § 125 a StGB besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 224 StGB gefährliche Körperverletzung § 240 StGB Nötigung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau schlugen die Beschuldigten u.a. mit Fahnenstangen auf eingesetzte Polizeibeamte ein. 50 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Strafbefehlsantrag: §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG, Art. 6 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVersG; Geldstrafe 30 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte durch Wurfgegenstände zu verletzen. 51 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Strafbefehlsantrag: §§ 223, 224, 22, 23 StGB; Geldstrafe 150 TS Urteil nach Einspruch gegen Strafbefehl: Geldstrafe 90 Tagessätze, nicht rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte versuchte mittels eines Stockes Polizeikräfte zu verletzen . Bei seiner Festnahme leistete er Widerstand. 52 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Anklage: § 224 StGB Urteil: Freiheitsstrafe 1 Jahr 8 Monate, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel verletzte der Beschuldigte eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 53 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der unbekannte Täter eingesetzte Polizeibeamte durch einen Steinwurf körperlich zu verletzen. 54 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der unbekannte Täter durch Wurfgegenstände eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 55 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der unbekannte Täter durch einen Flaschenwurf eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 56 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Strafbefehlsantrag: § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG; Geldstrafe 150 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Täter durch einen Flaschenwurf eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 57 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Täter durch einen Dosenwurf einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. Drucksache 17/12956 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 58 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte der Täter durch einen Flaschenwurf eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 59 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte ein bisher unbekannter Täter einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 60 06.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau versuchte ein bisher unbekannter Täter eingesetzte Polizeibeamte mit einer Holzstange zu verletzen. 61 07.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen a) Strafbefehlsantrag: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52 StGB; Geldstrafe 90 Tagessätze b) Strafbefehlsantrag: § 113 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 50 Tagessätze c) Strafbefehlsantrag: § 113 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 50 Tagessätze d) Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO gegen 2 Beschuldigte a) Strafbefehl rechtskräftig b) Gerichtliche Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO, endgültig c) Gerichtliche Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO, vorläufig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 240 StGB Nötigung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau beteiligte sich der Täter an einer Sitzblockade . Als Polizeibeamte die Blockade auflösen wollten, leistete er Widerstand und versuchte diese körperlich zu verletzen. 62 07.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 240 StGB Nötigung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau beteiligte sich der Täter an einer Sitzblockade . Als Polizeibeamte die Blockade auflösen wollten, leistete er Widerstand. 63 07.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 315 b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau sprang der Beschuldigte unmittelbar vor ein fahrendes Polizeifahrzeug. Nur durch starkes Abbremsen und entsprechendes Ausweichen konnte eine Kollision verhindert werden. 64 07.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Strafbefehlsantrag: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs.1, 52 StGB; Geldstrafe 90 Tagessätze Urteil nach Einspruch gegen Strafbefehl: Geldstrafe 70 Tagessätze, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Im Rahmen des Sternmarsches anlässlich des G7-Gipfels versuchte der Beschuldigte eine eingesetzte Polizeibeamtin körperlich zu verletzen. 65 07.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Anklage: §§ 113, 223, 230 StGB Gerichtliche Einstellung gem. § 47 JGG, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Im Rahmen des Einsatzgeschehens zum G7-Gipfel in Schloss Elmau verletzte der Beschuldigte einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 66 08.06.2015 81667 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 306 StGB Brandstiftung Bisher unbekannte Täter setzten ein anlässlich des G7-Gipfels im Einsatz befindliches Dienst-Kfz in Brand. 67 09.06.2015 82467 Garmisch- Partenkirchen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Verlauf einer Demonstration gegen den G7-Gipfel auf Schloss Elmau soll der Beschluldigte versucht haben, mit einer Holzstange einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich zu verletzen. 68 25.06.2015 90403 Nürnberg a) Anklage: §§ 303 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB b) Anklage: §§ 303 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 185, 194, 52, 53 StGB a) Urteil: Geldstrafe 45 Tagessätze, rechtskräftig b) Urteil: Geldstrafe 30 Tagessätze, rechtskräftig § 249 StGB Raub Die Tatverdächtigen entrissen im Rahmen einer PEGIDA-Demonstration den Opfern gewaltsam ein Banner. Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12956 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 69 04.07.2015 91054 Erlangen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung § 240 StGB Nötigung Im Rahmen einer Demonstration verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 70 04.07.2015 91052 Erlangen Anklage: §§ 185, 194, 113 Abs. 1, 52 StGB Urteil: Geldstrafe 90 Tagessätze , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 185 StGB Beleidigung Im Rahmen einer Gegendemonstration zu einer Veranstaltung der Burschenschaft Frankonia leistete die dem linken Spektrum zugehörige Täterin gegen eingesetzte Polizeibeamte Widerstand , beleidigte sie und verletzte sie körperlich. 71 04.07.2015 91052 Erlangen Anklage: §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 52 StGB Urteil: 2 Wochen Dauerarrest , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer Veranstaltung der Burschenschaft Frankonia verletzte der dem linken Spektrum zugehörige Täter einen eingesetzten Polizeibeamten körperlich. 72 10.07.2015 90429 Nürnberg a) Anklage, §§ 123, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB b) Anklage, §§ 123, 303 Abs. 1, 303 c, 53 StGB Noch bei Gericht anhängig § 223 StGB Körperverletzung Im Rahmen einer Demonstration im Zusammenhang mit Gentrifizierung verletzte der Beschuldigte das Opfer körperlich. 73 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 21, 22, 23, 52, 53 StGB Urteil: Geldstrafe 130 Tagessätze, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration der Partei DIE RECHTE versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 74 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 185, 184, 53 StGB Urteil: sozialer Trainingskurs und 700,00 Euro Geldauflage , rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration der Partei DIE RECHTE versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 75 11.07.2015 90429 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema „Keine Freiräume für linke Straftäter“ versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 76 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB Gerichtliche Einstellung gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr.3, Satz 5 JGG i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG: Auflage 5 Arbeitsstunden § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema „Keine Freiräume für linke Straftäter“ versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 77 11.07.2015 90429 Nürnberg Einstellung gem. § 45 Abs. 1 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema „Keine Freiräume für linke Straftäter“ versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 78 11.07.2015 90429 Nürnberg Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema „Keine Freiräume für linke Straftäter“ versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 79 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 185, 194, 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 230 Abs. 1, 22, 23 StGB Urteil: 90 Stunden gemeinnützige Arbeit, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema Keine Freiräume für linke Straftäter versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. Drucksache 17/12956 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 80 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB vorläufige gerichtliche Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG: Geldbuße 1.200,00 Euro oder 120 Stunden gemeinnützige Arbeit § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema „Keine Freiräume für linke Straftäter“ versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 81 11.07.2015 90429 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 2, 230, 22, 23 StGB vorläufige gerichtliche Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG: Geldbuße 1.200 Euro oder 120 Stunden gemeinnützige Arbeit § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration unter dem Thema Keine Freiräume für linke Straftäter versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 82 11.07.2015 90429 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer Demonstration der Partei DIE RECHTE versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 83 13.07.2015 80335 München Einstellung gem. § 45 JGG § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anlässlich einer PEGIDA-Versammlung leistete der Täter Widerstand gegen die eingesetzten Polizeibeamten. 84 13.07.2015 80335 München Strafbefehlsantrag: § 223 StGB Noch bei Gericht anhängig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer PEGIDA-Versammlung leistete der Täter Widerstand gegen die eingesetzten Polizeibeamten. 85 13.07.2015 80331 München Anklage: § 113 StGB Urteil: Geldstrafe 75 Tagessätze , rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anlässlich einer PEGIDA-Versammlung leistete der Täter Widerstand gegen die eingesetzten Polizeibeamten. 86 20.07.2015 80331 München Ermittlungen dauern an § 223 StGB Körperverletzung Im Rahmen einer PEGIDA-Demonstration versuchte der opponierende Täter Versammlungsteilnehmer körperlich zu verletzen. 87 20.07.2015 80331 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung § 303 StGB Sachbeschädigung Im Rahmen einer PEGIDA-Demonstration versuchte der Täter eingesetzte Polizeibeamte zu verletzen. 88 30.07.2015 80335 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 249 StGB Raub Anlässlich einer Veranstaltung zum Thema „Solidarität mit Kobane, gegen die IS“ filmte das Opfer die prokurdische Versammlung. 5 unbekannte Täter forderten ihn auf, dies zu unterlassen, und verletzten ihn körperlich. 89 15.08.2015 80933 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der opponierende Täter versuchte anlässlich einer rechten Demonstration das Opfer körperlich zu verletzen. 90 29.08.2015 83022 Rosenheim Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer Versammlung der Partei DIE RECHTE versuchte der Täter Versammlungsteilnehmer körperlich zu verletzen. 91 29.08.2015 83022 Rosenheim Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer Versammlung versuchte der Täter Versammlungsteilnehmer körperlich zu verletzen. 92 29.08.2015 83022 Rosenheim Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter versuchte anlässlich einer Demonstration dem rechten Spektrum zuordenbare Opfer körperlich zu verletzen. 93 05.09.2015 80335 München Strafbefehlsantrag: § 223 StGB; Geldstrafe 70 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 223 StGB Körperverletzung Anlässlich einer Versammlung der Partei DIE RECHTE verletzte der opponierender Täter das Opfer körperlich. Seite 10 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12956 Tattag PLZ Tatort Verfahrensstand ggf. Urteil Delikte Sachverhalt 94 05.09.2015 80796 München Anklage: § 249 StGB Gerichtliche Einstellung gem. § 153 a Abs. 2 StPO § 249 StGB Raub Der Täter beraubte das anlässlich einer stationären Versammlung der Partei Die Rechte anwesende Opfer. 95 09.09.2015 90461 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 230 Abs. 1, 52 StGB Urteil: 50 Stunden gemeinnützige Arbeit, rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter verletzte anlässlich eine Demonstration der „Linken Liste Nürnberg“ eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 96 10.09.2015 81667 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Unbekannte Täter verletzten das Opfer, das dem rechten Spektrum zuzurechnen ist, körperlich. 97 13.09.2015 80337 München a) Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO b) Anklage, § 125 StGB b) Noch bei Gericht anhängig § 120 StGB Gefangenenbefreiung § 125 StGB Landfriedensbruch § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Im Nachgang zu einer polizeilichen Maßnahme versuchte eine größere, dem linken Spektrum zuzuordnende Personengruppe die eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen, um den Abtransport von Festgenommenen zu verhindern. 98 13.09.2015 80337 München Anklage: § 224 StGB Urteil: Freiheitsstrafe 7 Monate , ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Anlässlich einer polizeilichen Maßnahme verletzte der Täter, Angehöriger des linken Spektrums, einen eingesetzten Beamten körperlich. 99 17.10.2015 97421 Schweinfurt Strafbefehl: § 113 Abs. 1 StGB; Geldstrafe 40 Tagessätze Noch bei Gericht anhängig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter versuchte anlässlich einer Versammlung unter dem Motto „Gegen Asylmissbrauch und Islamisierung“ Versammlungsteilnehmer zu verletzen und leistete anschließend Widerstand gegen Polizeibeamte. 100 24.10.2015 90408 Nürnberg Anklage: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB Urteil: Geldstrafe 90 Tagessätze , rechtskräftig § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter, opponierender Teilnehmer einer PEGIDA-Veranstaltung, versuchte eingesetzte Polizeibeamte körperlich zu verletzen. 101 24.10.2015 90402 Nürnberg Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter verletzte anlässlich einer Anti- AfD-Kundgebung eingesetzte Polizeibeamte körperlich. 102 09.11.2015 80802 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter versuchte Teilnehmer einer PEGIDA-Demonstration zu verletzen. 103 09.11.2015 80802 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 223 StGB Körperverletzung § 303 StGB Sachbeschädigung Der unbekannte Täter verletzte das Opfer einer PEGIDA-Demonstration körperlich. 104 09.11.2015 80802 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 185 StGB Beleidigung § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der Täter versuchte anlässlich einer PEGIDA-Demonstration die Opfer körperlich zu verletzen. 105 09.11.2015 80802 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, da Täter nicht ermittelbar § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Der unbekannte Täter verletzte das Opfer einer PEGIDA-Demonstration körperlich. 106 09.11.2015 80802 München Anklage: § 223 StGB Noch bei Gericht anhängig § 223 StGB Körperverletzung Der Täter verletzte das Opfer einer PEGIDA-Demonstration körperlich. 107 14.12.2015 80539 München Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO § 223 StGB Körperverletzung Der Täter war opponierender Teilnehmer einer PEGIDA-Versammlung und verletzte das Opfer körperlich. 108 21.12.2015 80333 München Strafbefehlsantrag: § 113 StGB; Geldstrafe 40 Tagessätze Strafbefehl rechtskräftig § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Im Rahmen einer Aktion durch Angehörige des linken Spektrums leistete der Täter Widerstand gegen eingesetzte Polizeibeamte.