Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 21.07.2016 Haushaltsnahe Dienste Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Fördermöglichkeiten (von Landes- und Bundesebene ) gibt es für Familien, wenn sie haushaltsnahe Dienstleistungen (HNDL) in Anspruch nehmen möchten? b) Wie hoch sind diese Förderungen? c) Welche Voraussetzungen müssen die Familien erfüllen , um Förderungen erhalten zu können? 2. a) Welche Fördermöglichkeiten (von Landes- und Bundesebene ) gibt es für pflegebedürftige Menschen (mit und ohne Pflegestufe), wenn sie haushaltsnahe Dienste in Anspruch nehmen möchten? b) Wie hoch sind diese Förderungen? c) Welche Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Menschen (mit und ohne Pflegestufe) erfüllen, um Förderungen erhalten zu können? 3. Wie schätzt die Staatsregierung die momentane Situation hinsichtlich Angebot und Nachfrage bei haushaltsnahen Dienstleistungen ein? 4. Welche Ideen und Pläne hat die Staatsregierung, die Angebotsseite zu stärken, damit die Nachfrageseite entsprechend bedient werden kann? 5. Welche Ideen und Pläne hat die Staatsregierung, dafür zu sorgen, dass möglichst viele Menschen, die Bedarf an haushaltsnahen Diensten hätten (z. B. Familien, ältere Menschen), diese auch bezahlbar bekommen können? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sowie dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Fördermöglichkeiten (von Landes- und Bundesebene) gibt es für Familien, wenn sie haushaltsnahe Dienstleistungen (HNDL) in Anspruch nehmen möchten? b) Wie hoch sind diese Förderungen? Grundsätzlich gibt es keine staatliche Förderung für HNDL. Es gibt jedoch verschiedene Steuererleichterungen und sonstige Unterstützungen: • Die Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für HNDL ist in § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 510 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von HNDL ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. • Unterstützung zur Inanspruchnahme von HNDL erfolgt auch durch das Internetportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.hilfe-imhaushalt .de); dort sind Informationen für Personen, die eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, und diejenigen , die Dienstleistungen anbieten, eingestellt. c) Welche Voraussetzungen müssen die Familien erfüllen , um Förderungen erhalten zu können? • Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis oder die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SBG IV handelt, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient als Nachweis die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresbeginn erteilte Bescheinigung nach § 28 h Absatz 4 SGB IV. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.11.2016 17/12965 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/12965 • Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen , für die das allgemeine Beitrags - und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Beschäftigten) für die Steuerermäßigung . Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von HNDL ist nach § 35 a Abs. 5 Satz 3 EStG zudem stets davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der HNDL erfolgt ist. 2. a) Welche Fördermöglichkeiten (von Landes- und Bundesebene) gibt es für pflegebedürftige Menschen (mit und ohne Pflegestufe), wenn sie haushaltsnahe Dienste in Anspruch nehmen möchten? b) Wie hoch sind diese Förderungen? c) Welche Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Menschen (mit und ohne Pflegestufe) erfüllen, um Förderungen erhalten zu können? • Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) aus der Pflegeversicherung. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die folgenden in § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI genannten Verrichtungen: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst insgesamt (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) ab 01.01.2015 je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 468 €, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.144 € und für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.612 €. • Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, um damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherzustellen . Das Pflegegeld beträgt nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI insgesamt ab 01.01.2015 je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 244 €, für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 458 € und für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 728 €. • Weiterhin können Pflegebedürftige nach § 45 b Abs. 1 Satz 1 SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Bei den Leistungen muss es sich um besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste zur allgemeinen Anleitung und Betreuung oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung handeln oder um landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Betreuungs - und Entlastungsangebote, die von anerkannten Anbietern erbracht werden, z. B. durch Hauswirtschaftliche Fachserviceorganisationen (www.hwf-bayern.de). Die Kosten für die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden von der Pflegekasse ersetzt im Umfang von maximal 104 € bzw. 208 € (erhöhter Betrag ) monatlich. • Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) hat bzgl. der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zwei wesentliche Änderungen gebracht: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde von Menschen mit (z. B. aufgrund von Demenz) erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auf alle Pflegebedürftigen der Stufen I–III ausgeweitet. Damit wurde die Gleichstellung von kognitiv und somatisch Pflegebedürftigen durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vorweggenommen. Zusätzlich wurden Entlastungsleistungen eingeführt. Das sind im Wesentlichen Alltagsbegleiter (Unterstützung der Betroffenen), Pflegebegleiter (Unterstützung der häuslich Pflegenden) und Erbringer haushaltsnaher Dienstleistungen. • Der Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten wird von den Ländern gefördert. In jeweils gleicher Höhe können die Länder Mittel aus dem Ausgleichsfonds erhalten, in den die Beiträge der Pflegeversicherten fließen und in den auch die privaten Krankenversicherungen einzahlen. Deutschlandweit stehen pro Kalenderjahr 25 Mio. € aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten zur Verfügung . • Gefördert werden derzeit in Bayern insbesondere Betreuungsgruppen , qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, Angehörigengruppen sowie ehrenamtliche Helferkreise. Dabei können Personal- und Sachkosten sowie Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen bezuschusst werden. Die Bayerische Staatsregierung hat durch Novellierung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und Erlass der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zum 01.01.2016 die Neuregelung durch das PSG I zeitnah umgesetzt. In Bayern sind damit die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausweitung der Betreuungsangebote auf somatisch Pflegebedürftige sowie zum Aufbau der neu eingeführten Entlastungsangebote gegeben. Bei der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift wurde das Förderverfahren vereinfacht. • Für die Förderung niedrigschwelliger Angebote, Angebote des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege sowie für Modellvorhaben (§§ 45 c und 45 d SGB XI) stehen in Bayern derzeit 1,7 Mio. € brutto pro Jahr aus Landesmitteln zur Verfügung. 3. Wie schätzt die Staatsregierung die momentane Situation hinsichtlich Angebot und Nachfrage bei haushaltsnahen Dienstleistungen ein? • Die Frauenerwerbstätigenquote in Bayern steigt kontinuierlich (von 62,3 % im Jahre 2000 auf 72,7 % im Jahre 2014). Dies liegt auch an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, u. a. durch den Ausbau der Kinderbetreuungsmöglichkeiten und den Familienpakt Bayern. Je mehr Frauen erwerbstätig sind und je umfassender dies erfolgt, desto weniger haben sie die Kapazität, Haushaltstätigkeiten unentgeltlich zu erledigen. Es ist daher davon auszugehen, dass vermehrt Dienstleister in Anspruch genommen werden, um diese Leistungen, wie z. B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten oder Pflege- und Betreuungsleistungen, zu erbringen. • Der Bedarf an professionellen hauswirtschaftlichen Dienstleistungen wächst rasant. Die Nachfrage übersteigt bei Weitem das Angebot. Nachwuchs bei den mittlerweile flächendeckend bestehenden Hauswirtschaftlichen Fachservice-Organisationen (HWF) und anderen Formen hauswirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmen ist dringend gefragt. Es liegen zwar keine fundierten Drucksache 17/12965 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Datenmaterialien diesbezüglich vor; hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen berichten jedoch von eklatantem Mitarbeiterinnenmangel. • Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft verzeichnet derzeit eine wachsende Nachfrage nach HNDL mit Schwerpunkt hauswirtschaftlicher Leistungsanforderung. Nachfrager sind Haushalte mit unterschiedlichster finanzieller Belastbarkeit. Demgegenüber steht ein Angebot an hauswirtschaftlichen Dienstleistern in unterschiedlichen Organisationsformen (auch verstärkt Onlineplattformen) sowie Angeboten z. B. über Mehrgenerationenhäuser, Pflegedienste, etc. 4. Welche Ideen und Pläne hat die Staatsregierung, die Angebotsseite zu stärken, damit die Nachfrageseite entsprechend bedient werden kann? • Um insbesondere ältere Menschen beim eigenständigen Wohnen in ihrem bisherigen Zuhause zu stärken, fördert die Bayerische Staatsregierung eine Vielzahl von kleinteiligen , personenorientierten Unterstützungs-, Betreuungsund Wohnformen, wie z. B. bürgerschaftlich engagierte Nachbarschaftshilfen, Ansätze des „Betreuten Wohnens zu Hause“, Seniorengenossenschaften sowie Quartierskonzepte . Diese Konzepte können – als einen von mehreren Bausteinen – das Angebot von HNDL beinhalten. • Im Rahmen der Förderrichtlinie „Selbstbestimmt Leben im Alter (SeLA)“ wird der Aufbau von „bürgerschaftlich engagierten Nachbarschaftshilfen“ und „Betreutes Wohnen zu Hause“ mit jeweils bis zu 10.000 € sowie Quartierskonzepte mit bis zu 40.000 € gefördert. Darüber hinaus wird der Aufbau von „Seniorengenossenschaften“ mit einer einmaligen Anschubförderung mit bis zu 30.000 € unterstützt. Mögliche Initiatoren können ferner von der vom Sozialministerium geförderten „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ fachlich beraten und beim Aufbau konkreter Projekte unterstützt werden. Zudem werden Akteure für dieses Themenfeld mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, wie die „Aktionswoche Zu Hause daheim 2017“, der Auslobung des „Innovationspreises Zu Hause daheim“ sowie der Herausgabe von Broschüren sensibilisiert und motiviert, entsprechende Angebote aufzubauen. • Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, haben die Bayerische Staatsregierung und die bayerische Wirtschaft den Familienpakt Bayern geschlossen. Inhaltliche Schwerpunkte liegen in der strukturellen Unterstützung erwerbstätiger Familien bei der Kinderbetreuung und Pflege, einer Anpassung der Arbeitswelt an Familienbelange und der Unterstützung eines Kulturwandels zugunsten familiärer Aufgaben. Im Rahmen des Familienpakts wurde eine Servicestelle eingerichtet, die Austausch und eine Vernetzung zwischen den Mitgliedern und Netzwerkpartnern ermöglicht. Sie betreibt ein zentrales Onlineinformationsportal mit zahlreichen Informationen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, konkreten Maßnahmen und Hilfestellungen sowie Profilen vorbildhafter Unternehmen. • Bei HNDL handelt es sich um Arbeiten in einem äußerst sensiblen Bereich privater Haushalte. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an Verlässlichkeit und Qualität der Leistungen bzw. Qualifikation der Leistungsanbieter . Eine Deckung der Nachfrage mit hauswirtschaftlichem Fachpersonal wäre zwar wünschenswert, kann aber gerade von Nachfragern, die aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen auf die Hilfe angewiesen sind, oft nicht finanziert werden. Tragfähige und finanzierbare Konzepte können daher in regionalen qualitätsgesicherten Angebotsstrukturen liegen, in denen hauswirtschaftliche Fachkräfte, angelernte Hilfskräfte und ehrenamtlich Tätige beschäftigt sind. Dazu werden aktuell anhand von Modellkommunen regionale Angebotsstrukturen für HNDL erprobt. Ziel ist die Entwicklung von möglichst auf andere regionale Strukturen übertragbaren und finanzierbaren Angebotskonzepten, die Entwicklung und Etablierung von Qualitätsstandards sowie die Abgrenzung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen und Ehrenamt. • Die zuständige Stelle für die Berufsbildung Hauswirtschaft hat einschlägige modulare Bildungsmaßnahmen und Schulungskonzepte für Hilfskräfte und Ehrenamt erarbeitet. Die Qualifizierung professioneller Anbieter von HNDL wird über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angeboten und durchgeführt: www.diva.bayern.de. 5. Welche Ideen und Pläne hat die Staatsregierung, dafür zu sorgen, dass möglichst viele Menschen, die Bedarf an haushaltsnahen Diensten hätten (z. B. Familien, ältere Menschen), diese auch bezahlbar bekommen können? • Anhand oben beschriebener Maßnahmen werden Finanzierungsmöglichkeiten gesammelt (z. B. Beteiligung von regionalen Wirtschaftsunternehmen, Nutzung von Fördermöglichkeiten, etc.) sowie Mischkalkulationen aus Fachkraft, Hilfskraft und Ehrenamt erprobt. Gerade ältere Menschen sind häufig nicht mehr in der Lage, die Leistungsqualität angemessen zu überwachen bzw. Reklamationen entsprechend durchzusetzen. Aus diesem Grund ist neben der Finanzierbarkeit gleichrangig auch die Qualitätssicherung voranzutreiben. • Eine Chance bietet das Pflegestärkungsgesetz I, das inzwischen erlaubt, niedrigschwellige haushaltsnahe Entlastungsleistungen mit den Krankenkassen abzurechnen. Die Kassen schätzen mittlerweile die qualitativ hochwertigen HNDL. Da nun für die Dienstleisterinnen eine Perspektive für adäquate Honorierung ihrer Leistungen besteht , sind wieder mehr hauswirtschaftlich ausgebildete Frauen mit Zusatzqualifikation bereit, sich zu engagieren. • In den Landwirtschaftsschulen, Abteilung Hauswirtschaft wird bayernweit über die Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich HDNL informiert, u. a. über den neu erstellten Imagefilm und das Erklärvideo (http://www.stmelf.bayern. de/landwirtschaft/erwerbskombination/001107/index. php).