Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.07.2016 Rechte Hetze im Netz: Durchsuchungsaktionen in Bayern Einschüchterungsversuche, Bedrohungen und die Hetze gegenüber Personen, die nicht in das menschenverachtende Schema rechtsextremer und rassistischer Ideologien passen, nehmen in Bayern deutlich zu. Diese alarmierende Entwicklung lässt sich insbesondere an einem massiven Anstieg von als rechtsextrem motiviert eingestuften Delikten aus dem Bereich der sogenannten Hasskriminalität ablesen. Allein im Vergleich zwischen 2014 und 2015 zeigt sich, laut der Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr auf zwei Schriftliche Anfragen von Katharina Schulze, Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 17/10347 und 17/6010), eine Zunahme der angezeigten bzw. gemeldeten Delikte um fast 50 Prozent. Seit 2012 hat sich die Zahl mehr als verdoppelt. Die offiziellen Zahlen des Innenministeriums lassen auch erkennen, dass das Internet (d. h. E-Mails und Social-Media- Kanäle) bei rechtsextremen und rassistischen Bedrohungsund Einschüchterungsversuchen eine immer größere Rolle spielt. Hier hat sich die Zahl der Meldungen von „Hasskriminalität “ allein im vergangenen Jahr mehr als verdoppelt. Seit 2012 zeigt sich eine Verfünffachung der Fälle. Gleichzeitig spielen soziale Netzwerke für die Vernetzung und Etablierung rechtsextremer, rassistischer oder gar rechtsterroristischer Gruppierungen eine immer größere Rolle. Als Beispiele seien nur die aufgedeckten Anschlagspläne der mutmaßlich rechtsterroristischen Gruppe „Oldschool Society“ oder die Etablierung der sogenannten „Identitären Bewegung“ in Bayern zu nennen. Erst kürzlich wurde bekannt, dass zwei Männer im Ostallgäu und in Nürnberg eine Facebook-Gruppe leiten, in der der Nationalsozialismus verherrlicht und Straftaten wie Volksverhetzung begangen werden. Dies führte laut Medienberichten zu Hausdurchsuchungen in 13 Bundesländern. Dem bayerischen Innenministerium zufolge richten sich die Ermittlungen gegen 36 Beschuldigte. Unter anderem in den Landkreisen Nürnberger Land, Roth, Augsburg und im unterfränkischen Haßberge stellten die Ermittler am 13. Juli 2016 Beweismittel wie Computer, Handys und Propagandamaterial sicher. Zudem gab es seitens des Bundeskriminalamts (BKA) noch weitere Aktionen in anderen Fällen . Insgesamt hätten Polizisten dabei in 14 Bundesländern Wohnräume von rund 60 Beschuldigten durchsucht (http:// www.nordbayern.de/region/nuernberg/hass-auf-facebookpolizei -razzia-in-nurnberg-1.5339872). Vor diesem Hintergrund fragen wir die Staatsregierung: 1.1 Wie viele der 36 Beschuldigten, gegen die die Staatsanwaltschaft Kempten ermittelt, stammen aus Bayern (bitte mit Angabe des gemeldeten Wohnorts)? 1.2 Welche Straftaten werden den bayerischen Beschuldigten konkret vorgeworfen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über die Planung von Gewalttaten durch die Beschuldigten außerhalb des virtuellen Raums? 1.3 Welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Verlauf der Durchsuchungsaktion und die dabei sichergestellten Beweismittel? 2.1 Wie oft und wegen welcher Straftatbestände wurde gegen die Beschuldigten in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums, einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände auflisten )? 2.2 Wie sind diese Ermittlungsverfahren jeweils beendet worden (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen )? 3.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten in die sonstige rechtsextreme Szene? 3.2 Wie viele der Beschuldigten standen in der Vergangenheit bereits unter der Beobachtung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz – BayLfV (bitte ggf. den Zeitraum und Grund der Beobachtung in anonymisierter Form angeben)? 3.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen der Beschuldigten zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“ oder zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“? 4.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten zu den bayerischen PEGIDA-Ablegern in München, Nürnberg und Würzburg (Erkenntnisse bitte jeweils nach den einzelnen Ablegern getrennt darlegen), zur AfD oder zur rechtsextremen „Identitären Bewegung“? 4.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129er-Liste“, also der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) im Verdacht stehen, mit den Akteuren des sogenannten NSU in Verbindung gestanden zu haben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.11.2016 17/13061 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13061 5.1 Wie viele der weiteren Beschuldigten, gegen die sich die Durchsuchungsaktion des BKA richtete (vgl. Vorbemerkung ), stammen aus Bayern (bitte mit Angabe des gemeldeten Wohnorts)? 5.2 Falls ja, welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Verlauf dieser Durchsuchungsaktionen , die davon betroffenen Orte und die dabei sichergestellten Beweismittel? 5.3 Welche Straftaten werden den weiteren bayerischen Beschuldigten konkret vorgeworfen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über die Planung von Gewalttaten durch die Beschuldigten außerhalb des virtuellen Raums? 6.1 Wie oft und wegen welcher Straftatbestände wurde gegen die weiteren Beschuldigten in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums, einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände auflisten)? 6.2 Wie sind diese Ermittlungsverfahren jeweils beendet worden (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen )? 7.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten in die sonstige rechtsextreme Szene? 7.2 Wie viele der weiteren Beschuldigten standen in der Vergangenheit bereits unter der Beobachtung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (bitte ggf. den Zeitraum und Grund der Beobachtung in anonymisierter Form angeben)? 7.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“ oder zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“? 8.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zu den bayerischen PEGIDA-Ablegern in München, Nürnberg und Würzburg (Erkenntnisse bitte jeweils nach den einzelnen Ablegern getrennt darlegen), zur AfD oder zur rechtsextremen „Identitären Bewegung“? 8.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129er-Liste“, also der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des BKA im Verdacht stehen , mit den Akteuren des sogenannten NSU in Verbindung gestanden zu haben? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Soweit im einleitenden Text der Schriftlichen Anfrage ausgeführt wird, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kempten nach Informationen des „bayerischen Innenministeriums “ gegen 36 Beschuldigte richten sollen, ist dies nicht ganz zutreffend. Im Rahmen der im Vorfeld des bundesweiten Einsatztages zur Bekämpfung von Hasspostings getätigten Ermittlungen war es nur möglich, 36 Personen zu konkretisieren und zu lokalisieren, die in Verdacht stehen, in strafrechtlich relevanter Weise aktive Beiträge in der – deutlich mehr Personen umfassenden – Facebook- Gruppe eingestellt oder Beiträge anderer Gruppenmitglieder kommentiert zu haben. Vor diesem Hintergrund wurden im Vorfeld des Einsatztages von der Staatsanwaltschaft Kempten Durchsuchungsbeschlüsse gegen 36 bis dahin identifizierte Beschuldigte erwirkt und am 13.07.2016 vollzogen. Darüber hinaus wurde am 13.07.2016 auch in einem gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahren ein auf § 103 Strafprozessordnung gestützter Durchsuchungsbeschluss gegen eine dritte Person vollzogen. Da im Rahmen der bei dieser Person durchgeführten Durchsuchung die Identität des Beschuldigten sowie dessen tatsächlicher Aufenthalt festgestellt werden konnte, wurde noch im Laufe des Einsatztages beim Amtsgericht Kempten ein auf § 102 Strafprozessordnung gestützter Durchsuchungsbeschluss gegen diesen nun namhaft gewordenen siebenunddreißigsten Beschuldigten erwirkt und vollzogen. 1.1 Wie viele der 36 Beschuldigten, gegen die die Staatsanwaltschaft Kempten ermittelt, stammen aus Bayern (bitte mit Angabe des gemeldeten Wohnorts)? Im Rahmen des bundesweiten Einsatztages zur Bekämpfung von Hasspostings am 13.07.2016 wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kempten bei insgesamt 37 (vgl. Vorbemerkungen ) Beschuldigten Durchsuchungsmaßnahmen durch polizeiliche Einsatzkräfte durchgeführt. Von diesen 37 Beschuldigten haben sechs ihren Wohnsitz in Bayern. Die Beschuldigten sind in Marktoberdorf, Nürnberg (2 Beschuldigte ), Schwanstetten, Dinkelscherben und Burgpreppach wohnhaft. 1.2 Welche Straftaten werden den bayerischen Beschuldigten konkret vorgeworfen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über die Planung von Gewalttaten durch die Beschuldigten außerhalb des virtuellen Raums? Gegen die sechs Beschuldigten mit Wohnsitz in Bayern wird vorrangig wegen der Tatvorwürfe der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch – StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) ermittelt. Von den weiteren Feststellungen zu den sichergestellten Gegenständen und den übrigen noch ausstehenden Ermittlungen hängt ab, ob ggf. auch Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz oder andere Straftaten bei einzelnen Beschuldigten vorliegen. Drucksache 17/13061 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die in Bayern wohnhaften Beschuldigten Gewalttaten außerhalb des virtuellen Raumes geplant haben. Eine abschließende Aussage ist insoweit jedoch nicht möglich, da die Ermittlungen, insbesondere die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien, noch längst nicht abgeschlossen sind. 1.3 Welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Verlauf der Durchsuchungsaktion und die dabei sichergestellten Beweismittel? Zum Verlauf der Durchsuchungsaktion kann lediglich mitgeteilt werden, dass die Durchsuchungen durchweg ohne besondere Vorkommnisse verlaufen sind. Mehrere Beschuldigte zeigten sich kooperationsbereit und auch geständig. Die Durchsuchungsmaßnahmen waren in erster Linie auf das Auffinden von Speichermedien (PCs, Notebooks, Mobiltelefone , Speicherkarten, USB-Sticks etc.) gerichtet. Bei fünf der sechs in Bayern wohnhaften Beschuldigten konnten entsprechende Speichermedien aufgefunden und sichergestellt werden. Darüber hinaus konnten bei drei der sechs in Bayern wohnhaften Beschuldigten als Zufallsfunde andere Gegenstände aufgefunden werden, die möglicherweise Verstöße gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz oder das Sprengstoffgesetz (Pyrotechnik) begründen können. Auch insoweit dauern die Ermittlungen, einschließlich sachverständiger Beurteilungen, noch an. Weitergehende Ausführungen, insbesondere zu den sichergestellten Beweismitteln, können aufgrund der noch laufenden Ermittlungen nicht getätigt werden. 2.1 Wie oft und wegen welcher Straftatbestände wurde gegen die Beschuldigten in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums, einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände auflisten)? Gegen drei der insgesamt 37 Beschuldigten (zwei davon mit Wohnsitz in Bayern) wurde in Bayern in der Vergangenheit jeweils wegen eines Sachverhalts im Sinne der Fragestellung ermittelt. Fall 1: Ein Beschuldigter mit Wohnsitz in Bayern hatte im Dezember 2012 eine Firmenweihnachtsfeier besucht. Gegen den Beschuldigten bestand der Verdacht, auf dieser Veranstaltung , bei der ca. 120 Betriebsangehörige anwesend waren, mit einer Sturmabteilung (SA)-Uniform aufgetreten zu sein und den Hitlergruß gezeigt zu haben. Das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde wegen eines Vergehens gemäß § 86 a StGB geführt. Fall 2: Ein weiterer Beschuldigter mit Wohnsitz in Bayern postete am 12.04.2015 auf Facebook folgenden Inhalt: „Sieg Heil mein Kamerad. Ein Land ein Volk ein Führer“ sowie ein Bild eines im Schatten befindlichen Reichsadlers mit Hakenkreuz im Bereich der Klauen. Das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde wegen eines Vergehens gemäß § 86 a StGB geführt. Fall 3: Eine Beschuldigte (nicht in Bayern wohnhaft) stand im Verdacht, am 20.05.2015 auf ihrem Facebook-Profil eine Hakenkreuzabbildung veröffentlicht zu haben. Die Strafanzeige gemäß § 86 a StGB wurde durch die feststellende bayerische Kriminaldienststelle aufgenommen und aufgrund der Wohnortzuständigkeit an das Bundesland Baden-Württemberg übersandt. 2.2 Wie sind diese Ermittlungsverfahren jeweils beendet worden (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? Fall 1: Das Ermittlungsverfahren wurde im November 2014 auf Grundlage des § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung durch die Staatsanwaltschaft Kempten eingestellt, da die durchgeführten Ermittlungen den erforderlichen Tatnachweis nicht erbracht haben. Insbesondere konnte durch Zeugeneinvernahmen nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich bei der getragenen Uniform tatsächlich um eine tatbestandliche Uniform im Sinne des § 86 a Absatz 2 StGB gehandelt hat und der Hitlergruß gezeigt wurde. Fall 2: Der in Bayern wohnhafte Beschuldigte wurde mit seit 11.06.2015 rechtskräftigem Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe (30 Tagessätze) verurteilt. Fall 3: Gegen diese Beschuldigte ergingen ausweislich der erholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister am 30.11.2015 und am 17.12.2015 (mittlerweile in Rechtskraft erwachsene) Strafbefehle wegen Verstoßes gegen § 86 a StGB. Die insoweit zugrunde liegenden Sachverhalte sind dem Staatsministerium der Justiz allerdings nicht bekannt. Insofern ist nicht gesichert, ob der unter der Nr. 2.1, Fall 3 geschilderte Sachverhalt einem der genannten Strafbefehle zugrunde liegt. 3.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten in die sonstige rechtsextreme Szene? Zu der Fragestellung sind Aussagen ausschließlich für die in Bayern wohnhaften Beschuldigten möglich. Von diesen sechs Beschuldigten verfügen nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV) zwei über Beziehungen in die rechtsextreme Szene. 3.2 Wie viele der Beschuldigten standen in der Vergangenheit bereits unter der Beobachtung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz – BayLfV (bitte ggf. den Zeitraum und Grund der Beobachtung in anonymisierter Form angeben)? Dem BayLfV war einer der sechs bayerischen Beschuldigten bereits vor den Ermittlungen in Zusammenhang mit der geschlossenen Facebook-Gruppe aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus bekannt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13061 3.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen der Beschuldigten zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“ oder zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse darüber vor, dass einer der Beschuldigten in der NPD aktiv war. 4.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten zu den bayerischen PEGIDA-Ablegern in München, Nürnberg und Würzburg (Erkenntnisse bitte jeweils nach den einzelnen Ablegern getrennt darlegen), zur AfD oder zur rechtsextremen „Identitären Bewegung “? Einer der Beschuldigten ist der Staatsregierung als Teilnehmer einer PEGIDA-Veranstaltung bekannt. 4.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der Beschuldigten zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129er-Liste“, also der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) im Verdacht stehen, mit den Akteuren des sogenannten NSU in Verbindung gestanden zu haben? Eine derartige Verbindung der sechs bayerischen Beschuldigten ist der Staatsregierung derzeit nicht bekannt. Die Ermittlungsführung im NSU-Komplex obliegt dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie dem Bundeskriminalamt. 5.1 Wie viele der weiteren Beschuldigten, gegen die sich die Durchsuchungsaktion des BKA richtete (vgl. Vorbemerkung), stammen aus Bayern (bitte mit Angabe des gemeldeten Wohnorts)? Im Rahmen des bundesweiten Einsatztages zur Bekämpfung von Hasspostings am 13.07.2016 wurden – außerhalb des bei der Staatsanwaltschaft Kempten anhängigen Ermittlungskomplexes – auch gegen zwei weitere in Bayern wohnhafte Beschuldigte Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Die zwei Beschuldigten haben ihren Wohnsitz in München bzw. in Petting (Lkr. Traunstein). 5.2 Falls ja, welche konkreten Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Verlauf dieser Durchsuchungsaktionen , die davon betroffenen Orte und die dabei sichergestellten Beweismittel? Die Durchsuchungen erfolgten zeitgleich in Petting und München und liefen ohne besondere Vorkommnisse ab. Bei den Durchsuchungen wurden jeweils diverse Datenträger sichergestellt. 5.3 Welche Straftaten werden den weiteren bayerischen Beschuldigten konkret vorgeworfen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über die Planung von Gewalttaten durch die Beschuldigten außerhalb des virtuellen Raums? Die beiden Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Traunstein und München I, die sich jeweils gegen einen Beschuldigten richten . In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein werden dem dortigen Beschuldigten wegen mutmaßlich von ihm auf Facebook veröffentlichter Beiträge/ Kommentare ein Fall der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und ein Fall der Beleidigung (§ 185 StGB) zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft München I führt ihre Ermittlungen gegen den dortigen Beschuldigten wegen zwei Fällen der Volksverhetzung (§ 130 StGB), nachdem dieser in Verdacht steht, inkriminierte Kommentare auf einer Facebook-Seite angebracht zu haben. Anhaltspunkte für die Planung von Gewalttaten durch die beiden Beschuldigten bestehen derzeit nicht. Eine abschließende Aussage ist insoweit jedoch nicht möglich, da auch diese Ermittlungen, insbesondere die Auswertungen der sichergestellten Speichermedien, noch nicht abgeschlossen sind. 6.1 Wie oft und wegen welcher Straftatbestände wurde gegen die weiteren Beschuldigten in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums , einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung und unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände auflisten)? 6.2 Wie sind diese Ermittlungsverfahren jeweils beendet worden (aufgeschlüsselt nach Einstellung des Verfahrens unter Angabe des jeweiligen Einstellungsgrundes , Anklageerhebung, Verurteilung, andauernde Ermittlungen)? Die beiden bayerischen Beschuldigten sind in Bayern noch nicht wegen politisch motivierter Straftaten in Erscheinung getreten und ausweislich der von den Staatsanwaltschaften Traunstein bzw. München I erholten Bundeszentralregisterauszüge nicht vorbestraft. 7.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten in die sonstige rechtsextreme Szene? Der Staatsregierung liegen zu den genannten Fragestellungen keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich der Frage 8.2 weise ich ergänzend darauf hin, dass die Ermittlungsführung im NSU-Komplex dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie dem Bundeskriminalamt obliegt. 7.2 Wie viele der weiteren Beschuldigten standen in der Vergangenheit bereits unter der Beobachtung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (bitte ggf. den Zeitraum und Grund der Beobachtung in anonymisierter Form angeben)? Keiner der beiden bayerischen Beschuldigten stand bereits unter der Beobachtung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. 7.3 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“ oder zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“? Siehe Antwort zu Frage 7.1. Drucksache 17/13061 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 8.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zu den bayerischen PEGIDA-Ablegern in München, Nürnberg und Würzburg (Erkenntnisse bitte jeweils nach den einzelnen Ablegern getrennt darlegen), zur AfD oder zur rechtsextremen „Identitären Bewegung “? 8.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Verbindungen der weiteren Beschuldigten zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129er-Liste“, also der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des BKA im Verdacht stehen, mit den Akteuren des sogenannten NSU in Verbindung gestanden zu haben? Siehe Antwort zu Frage 7.1.