Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Woerlein SPD vom 22.08.2016 Rolle der Veterinärämter bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz an bayerischen Schlachthöfen Vorbemerkung Bereits im Jahresbericht 2015 des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), der im Mai 2016 veröffentlicht wurde, gibt es auf der Seite 207 eine kurze Darstellung des Projektes „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“. Dabei wurden die Stärken des Bayerischen Qualitätsmanagementsystems (QMS) gegenüber des Temple-Gradin-Audits (TGA) herausgestellt , die sich im Rahmen der Projektarbeit herauskristallisiert hatten. Nicht erwähnt wurden die tatsächlichen Ergebnisse der Studie, in der eine Kontrolle und Bewertung des Tierschutzes in 20 der 30 größten bayerischen Schlachthöfe anhand der Formblätter des QMS stattfand und in enger Zusammenarbeit mit der Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des LGL im Rahmen der Schwerpunktkontrollen durchgeführt wurde. Es wurden zum Teil massive Verstöße gegen den Tierschutz festgestellt. In keinem einzigen Betrieb gab es keine gravierenden Mängel. Die Anzahl der gravierenden Mängel schwankt zwischen 8 und 19 pro Betrieb mit Schweine- und Rinderschlachtungen. Besonders besorgniserregend sind dabei die zahlreichen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zur ordnungsgemäßen Betäubung der Tiere vor dem eigentlichen Tötungsvorgang. Dies führt zu erheblichem Tierleid und stellt einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Da Amtstierärzte und amtliche Tierärzte Garanten des Tierschutzes (vgl. bspw. Rechtsgutachten über „Die Garantstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt von Rolf Kemper) – nicht nur im Sinne einer rechtmäßigen Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch im Hinblick auf die Benennung und Verfolgung gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Missstände – sind, muss vor dem Hintergrund der oben geschilderten Ergebnisse natürlich auch nach der Rolle und der Verantwortung dieser Personengruppen und der Veterinärämter als deren Dienststelle gefragt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Zu welchen konkreten Tatbeständen wird entsprechend der Ergebnisse der Studie ermittelt? b) Welche Staatsanwaltschaften sind mit den in der Studie aufgedeckten Tierschutzverstößen betraut worden ? c) An welchen Schlachthöfen wurden diese Tatbestände ermittelt? 2. a) Welche konkreten Konsequenzen werden die oben beschriebene Untersuchung und deren Ergebnisse für die zuständigen Veterinärämter in den Landkreisen haben? b) Welche konkreten Konsequenzen werden die oben beschriebene Untersuchung und deren Ergebnisse für die zuständigen Amtstierärzte bzw. amtlichen Tierärzte haben, zumal diese direkt für die Beaufsichtigung der Schachthöfe zuständig sind? 3. a) Plant die Staatsregierung, in Sachen Kontrolle des Tierschutzes an Schlachthöfen durch Amtstierärzte bzw. amtliche Tierärzte vor dem oben beschriebenen Hintergrund Neuerungen und Gesetzesänderungen vorzunehmen? b) Wenn ja, welche Neuerungen sollen in den kommenden fünf Jahren konkret umgesetzt werden, um den Tierschutz in Bayern entsprechend des Tierschutzgesetzes an den Schlachthöfen sicherzustellen? 4. a) Welche Möglichkeiten des Einschreitens haben die Veterinärämter für den Fall, dass solch derart massiven Verstöße wie die oben beschriebenen festgestellt werden? b) Wie sähe ein typischer Maßnahmenkatalog für solch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz an einem Schlachthof aus? c) Welche konkrete Unterstützung erhalten die Veterinärämter bzw. die Landratsämter vonseiten des Umweltministeriums in solchen Fällen? 5. a) Wie wird in Bayern sichergestellt, dass die zuständigen Amtstierärzte bzw. amtlichen Tierärzte die zur Amtsführung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen bzw. sich verschaffen? b) Welche Maßnahmen gibt es in den Landratsämtern, die Amtstierärzte bzw. die amtlichen Tierärzte in ihrer Amtsführung zu kontrollieren? c) Welche Maßnahmen gibt es seitens des Umweltministeriums , die Amtstierärzte bzw. die amtlichen Tierärzte in ihrer Amtsführung zu kontrollieren? 6. a) Welche Voraussetzungen muss ein Veterinär erfüllen bzw. welche Qualifikationen muss er nachweisen, um Amtstierarzt in Bayern werden zu können? b) Welche Voraussetzungen muss ein Veterinär erfüllen bzw. welche Qualifikationen muss er nachweisen, um amtlicher Tierarzt in Bayern werden zu können? 7. Welche Strafen erwarten die genannten Personengruppen vor dem Hintergrund, dass Amtstierärzte bzw. amtliche Tierärzte als Garanten des Tierschutzes gelten , die auch alle Verstößen, gegen das Tierschutzgesetz melden müssen, a) bei der Erteilung fehlerhafter Erlaubnisse, b) bei pflichtwidrigem Nichteinschreiten gegen rechtswidrige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.11.2016 17/13068 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13068 c) bei Aufrechterhalten rechtswidriger Erlaubnisse? 8. a) Wie stellt die Staatsregierung angesichts solcher massiven Verstöße gegen das Tierschutzgesetz die Garantenpflicht der Amtstierärzte bzw. der amtlichen Tierärzte in den Veterinärämtern sicher? b) Wie plant die Staatsregierung in Zukunft, diese Garantenstellung vor dem Hintergrund des Wohles der Tiere sicherzustellen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird zu Frage 7 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. a) Zu welchen konkreten Tatbeständen wird entsprechend der Ergebnisse der Studie ermittelt? Es liegen keine Erkenntnisse zu Ermittlungen vor, die auf Ergebnissen der in anonymisierter Form vorliegenden Studie beruhen. Im kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum sind die notwendigen umfangreichen Prüfungen und Abfragen zur Beantwortung der Frage nicht zu bewerkstelligen. b) Welche Staatsanwaltschaften sind mit den in der Studie aufgedeckten Tierschutzverstößen betraut worden? Siehe Antwort zu Frage 1 a. c) An welchen Schlachthöfen wurden diese Tatbestände ermittelt? Siehe Antwort zu Frage 1 a. 2. a) Welche konkreten Konsequenzen werden die oben beschriebene Untersuchung und deren Ergebnisse für die zuständigen Veterinärämter in den Landkreisen haben? b) Welche konkreten Konsequenzen werden die oben beschriebene Untersuchung und deren Ergebnisse für die zuständigen Amtstierärzte bzw. amtlichen Tierärzte haben, zumal diese direkt für die Beaufsichtigung der Schachthöfe zuständig sind? Die Schlachthöfe stehen in der Pflicht, den Tierschutz nach den gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. In den von der Studie umfassten Betrieben fanden Nachkontrollen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sowie die für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung zuständigen Regierungen statt. Auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen (Kontrollberichte) des LGL hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die Regierungen zur Überprüfung von Schlachtbetrieben aufgefordert und Berichte über die Abstellung der Mängel eingeholt. Ferner sind die Regierungen als zuständige Aufsichtsbehörden aufgefordert, auf eine konsequente Mängelabstellung zu achten. Die für große Schlachthöfe zuständigen Veterinärämter wurden speziell zu diesem Thema für die besonderen Anforderungen des Tierschutzes in Schlachthöfen sensibilisiert und aufgefordert, die Kontrollen vor Ort danach auszurichten. Amtliche Tierärzte, die in größeren Schlachtbetrieben für die Überwachung des Tierschutzes zuständig sind, sind gehalten, an den seit Juni 2016 angebotenen Tierschutzfortbildungen teilzunehmen. 3. a) Plant die Staatsregierung, in Sachen Kontrolle des Tierschutzes an Schlachthöfen durch Amtstierärzte bzw. amtliche Tierärzte vor dem oben beschriebenen Hintergrund Neuerungen und Gesetzesänderungen vorzunehmen? Ja. b) Wenn ja, welche Neuerungen sollen in den kommenden fünf Jahren konkret umgesetzt werden, um den Tierschutz in Bayern entsprechend des Tierschutzgesetzes an den Schlachthöfen sicherzustellen ? Die Staatsregierung hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes in Schlachthöfen ergriffen. Beispielsweise führt das LGL derzeit Kontrollen mit Schwerpunkt auf den betrieblichen Eigenkontrollen durch. Die Erfahrungen aus diesen Kontrollen werden in eine Anpassung des Qualitätsmanagementsystems der bayerischen Veterinärverwaltung einfließen. An ausgewählten bayerischen Schlachtbetrieben werden probeweise Kontrollen anhand von tierbezogenen Indikatoren auf Grundlage der Ergebnisse des Forschungsprojektes „Vergleichende Überprüfung des Tierschutzes in Schlachthöfen anhand rechtlicher Vorgaben und fachlicher Leitparameter“ durchgeführt. Auch die unter 2. genannten Aspekte werden konsequent umgesetzt. 4. a) Welche Möglichkeiten des Einschreitens haben die Veterinärämter für den Fall, dass solch derart massiven Verstöße wie die oben beschriebenen festgestellt werden? Die Möglichkeiten behördlichen Handelns werden durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgegeben. Amtliche Tierärzte und Amtstierärzte haben im Schlachtbetrieb zur Abstellung von Mängeln unter anderem die Möglichkeit , unmittelbar mündliche Anordnungen zu erlassen. Primär werden von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftliche Anordnungen zur Abstellung der Mängel nach § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gegenüber dem Verursacher getroffen. Festgestellte Mängel werden vom Veterinäramt bzw. Fleischhygieneamt in Form eines schriftlichen Berichts der Vollzugsabteilung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden für die schriftliche Bestätigung der Anordnungen übermittelt. Parallel hierzu steht es im Ermessen der Behörde, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, sofern der Tatbestand im Tierschutzrecht ordnungswidrigkeitenbewehrt ist. Bei Verdacht auf eine Straftat nach § 17 TierSchG erfolgt eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft . b) Wie sähe ein typischer Maßnahmenkatalog für solch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz an einem Schlachthof aus? Es muss in jedem Einzelfall durch die zuständige Behörde vor Ort entschieden werden, welche Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten sind. Drucksache 17/13068 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Welche konkrete Unterstützung erhalten die Veterinärämter bzw. die Landratsämter vonseiten des Umweltministeriums in solchen Fällen? Den Veterinärämtern stehen zur fachlichen Unterstützung die Experten des LGL zur Verfügung. Die Fach- bzw. Behördenaufsicht erfolgt durch die Regierungen. Die Veterinärämter können sich mit rechtlichen und fachlichen Fragen an die Regierungen wenden, diese wiederum an das StMUV. 5. a) Wie wird in Bayern sichergestellt, dass die zuständigen Amtstierärzte bzw. amtlichen Tierärzte die zur Amtsführung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen bzw. sich verschaffen ? Die für die Tätigkeit als Amtstierarzt erforderlichen Rechtsund Verwaltungskenntnisse werden während des Studiums der Tiermedizin und der amtstierärztlichen Ausbildung vermittelt . Darüber hinaus wird auf relevante Rechtsänderungen und deren Auslegung in Fortbildungen hingewiesen und durch ministerielle Schreiben informiert. Jeder Beamte muss die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen. b) Welche Maßnahmen gibt es in den Landratsämtern , die Amtstierärzte bzw. die amtlichen Tierärzte in ihrer Amtsführung zu kontrollieren? Die Dienstaufsicht über die Amtsführung der Amtstierärzte an den Landratsämtern obliegt dem zuständigen Abteilungsleiter als unmittelbarem (Fach-)Vorgesetzten sowie dem Landrat als Behördenleiter und damit Dienstvorgesetzten. Die amtlichen Tierärzte sind Personal der Landkreise bzw. kreisfreien Städte, die auch die Dienstaufsicht über die Amtsführung ausüben. c) Welche Maßnahmen gibt es seitens des Umweltministerium die Amtstierärzte bzw. die amtlichen Tierärzte in ihrer Amtsführung zu kontrollieren? Siehe Antwort zu Frage 5 b. 6. a) Welche Voraussetzungen muss ein Veterinär erfüllen bzw. welche Qualifikationen muss er nachweisen , um Amtstierarzt in Bayern werden zu können? In das Beamtenverhältnis auf Probe als Amtstierarzt kann eingestellt werden, wer – die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, – die dauernde Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland besitzt , – mindestens zwei Jahre hauptberuflich tierärztlich tätig war, davon mindestens neun Monate an einer Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung, – zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. vet.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist und – die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit bestanden hat. b) Welche Voraussetzungen muss ein Veterinär erfüllen bzw. welche Qualifikationen muss er nachweisen , um amtlicher Tierarzt in Bayern werden zu können? Voraussetzung für die Tätigkeit als amtlicher Tierarzt in Bayern ist ein abgeschlossenes Studium der Tiermedizin. Jeder amtliche Tierarzt hat eine Schulung von mindestens 200 Stunden während einer Probezeit zu absolvieren, bevor er selbstständig arbeitet. 7. Welche Strafen erwarten die genannten Personengruppen vor dem Hintergrund, dass Amtstierärzte bzw. amtliche Tierärzte als Garanten des Tierschutzes gelten, die auch alle Verstöße gegen das Tierschutzgesetz melden müssen, a) bei der Erteilung fehlerhafter Erlaubnisse, b) bei pflichtwidrigem Nichteinschreiten gegen rechtswidrige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz , c) bei Aufrechterhalten rechtswidriger Erlaubnisse? Im Tätigkeitsbereich der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte bestehen eine Reihe behördlicher Handlungspflichten, die die zuständige Behörde dazu verpflichten, strafrechtlich relevantes Verhalten zu unterbinden bzw. zu verhindern. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht, bei erkannten tierschutzrechtlichen Missständen Abhilfe zu schaffen (§ 17 TierSchG in Verbindung mit § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Im Hinblick auf die Frage nach einer Strafbarkeit von Amtstierärzten durch Unterlassungen in derartigen Fällen weisen wir auf folgende Grundsätze hin: Der Gesetzgeber verpflichtet in § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG „die zuständige Behörde“, zu handeln. Der einzelne Amtstierarzt ist (strafrechtlich ) nur in dem Rahmen verantwortlich, in dem er innerhalb der zuständigen Behörde organisatorisch selbst zuständig ist. Ist für die Vornahme einer bestimmten Handlung (z. B. Erlass eines Maßnahmebescheides) behördenorganisatorisch eine andere Stelle zuständig (z. B. Vollzugsabteilung ), so ist dem Amtstierarzt kein strafrechtlich relevantes Unterlassen vorzuwerfen, wenn er in seinem Zuständigkeitsbereich alles Erforderliche unternommen hat, damit die Verstöße durch Erlass eines Maßnahmebescheides und dessen Durchsetzung abgestellt/verhindert werden. Die zuständige Behörde ist nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen (kein Entschließungsermessen ). Allerdings steht die Beurteilung, welche Maßnahme jeweils geeignet ist, im Ermessen der Behörde (Auswahlermessen). Strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt daher in Betracht, wenn gar keine Maßnahmen ergriffen werden. Werden Maßnahmen ergriffen, kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur in Betracht bei bewusst falscher Ermessensausübung, die dazu führt, dass eine objektiv gebotene Maßnahme unterbleibt. Als Strafrahmen sieht § 17 TierSchG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Grundlage der Strafzumessung ist gemäß § 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) die individuelle Schuld des Täters. Diese kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Tatumstände und der persönlichen Verhältnisse des Täters beurteilt werden. Eine allgemeine Aussage, mit welcher Strafhöhe in bestimmten Fallkonstellationen gerechnet werden muss, ist daher nicht möglich. 8. a) Wie stellt die Staatsregierung angesichts solcher massiven Verstöße gegen das Tierschutzgesetz die Garantenpflicht der Amtstierärzte bzw. der amtlichen Tierärzte in den Veterinärämtern sicher? Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 b und 5 c sowie 7 a bis 7 c verwiesen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13068 b) Wie plant die Staatsregierung in Zukunft, diese Garantenstellung vor dem Hintergrund des Wohles der Tiere sicherzustellen? Es wird auf die Ausführungen zu den Fragen 5 b und 5 c sowie 7 a bis 7 c verwiesen.