Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet : 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung das Angebot des „Schnupperfischens“ allgemein? Unter „Schnupperfischen“ versteht man das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Fischerei. Wer die Fischerei in Bayern ausüben will, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins sein. Ein solcher wird erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) als Jugendfischereischein ausgestellt (Art. 58 Abs. 2 Bayerisches Fischereigesetz). Der Jugendfischereischein berechtigt nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins zum Angeln. Das „Schnupperfischen “ hingegen dient dazu, auch jüngeren Kindern oder Kinder- und Jugendgruppen ohne vorherige Erteilung eines Jugendfischereischeins erste Erfahrungen auf dem Gebiet der Angelfischerei zu ermöglichen und ist geeignet, bei den jungen Menschen ein Bewusstsein für den Lebensraum Wasser und seiner Bewohner zu wecken. b) Sieht die Staatsregierung darin ein wertvolles pädagogisches Jugendangebot? Das „Schnupperfischen“ ist eine geeignete Methode, um Kindern einen ersten Einblick in die Angelfischerei zu verschaffen . Entscheidend ist hierbei, dass die Kinder unter ständiger fachkundiger Aufsicht stehen. Das „Schnupperfischen “ darf nur in Anwesenheit einer volljährigen Person stattfinden, die einen gültigen Fischereischein besitzt und die über die notwendige Autorität verfügt. Insbesondere ist den Anforderungen des Tierschutzes Rechnung zu tragen. Daher dürfen Kinder nicht beim Abködern eines lebenden Fisches sowie beim Betäuben und Töten von Fischen tätig werden. Ein Kind darf nur im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig „in der Hand“ behält. Ein Kind unter 10 Jahren darf keine eigene Angel verwenden , sondern nur am Fischfang des erwachsenen Fischereiausübenden beteiligt werden (Nr. 10.6.1 der Veraltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen – VwVFiR). Entsprechendes gilt für Schulklassen, Schüler-, Kinderund Jugendgruppen, die zwischen 10 und 18 Jahren alt sind. Auch diese können unter sachkundiger Begleitung und Beaufsichtigung durch Lehrkräfte und Fischereischeininhaber an die Angelfischerei herangeführt werden (Nr. 10.6.2 VwVFiR) (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 5). 17. Wahlperiode 24.11.2016 17/13130 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 18.08.2016 Zulässigkeit von „Schnupperfischen“ Zuletzt haben einige Fischereivereine im westlichen Mittelfranken das sogenannte „Schnupperfischen“ im Rahmen der jeweiligen Ferienprogramme abgesagt. Grund dafür ist eine Klage der Organisation PETA gegen den Vorsitzenden des Erlanger Bezirksfischereivereins. Laut PETA verstößt das „Schnupperfischen“ gegen das Tierschutzgesetz. Andere Fischereivereine sind nun verunsichert und meiden das Risiko eines Prozesses. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung das Angebot des „Schnupperfischens“ allgemein? b) Sieht die Staatsregierung darin ein wertvolles pädagogisches Jugendangebot? 2. Betrachtet die Staatsregierung das „Schnupperfischen “ als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? 3. a) Wurde in der Vergangenheit beim „Schnupperfischen“ ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gerichtlich festgestellt? b) Wie viele Klagen gab es hier in Bayern insgesamt? 4. a) Welche Bedingungen müssen konkret von den Vereinen erfüllt sein, damit kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen wird? b) Wie können sich Vereine hier absichern? 5. Treffen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), hier vor allem Nr. 10.6.2 VwVFiR, auch für Kindergruppen bei „Schnupperfischen“ im Rahmen von Ferienprogrammen zu? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13130 Insgesamt bewertet die Staatsregierung das Heranführen der Kinder und Jugendlichen als wertvolles pädagogisches Angebot. Nach Auskunft des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. wird dieses auch entsprechend angenommen. 2. Betrachtet die Staatsregierung das „Schnupperfischen “ als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz? Ein nach den fischereirechtlichen Vorgaben durchgeführtes „Schnupperfischen“ verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz . Der Grundsatz, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz), wird gewahrt. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 b ausgeführt, dürfen Kinder nach Nr. 10.6.1 VwVFiR die Angelfischerei nicht selbstständig ausüben, sondern nur an der Ausübung des volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins teilnehmen. Ein sachkundiger Umgang mit dem Lebewesen Fisch ist damit sichergestellt. Entsprechendes gilt, wenn Schulklassen und Jugendgruppen an die Fischerei herangeführt werden. Auch hier haben die aufsichtführenden Fischereischeininhaber die Ausübung der Fischerei „in der Hand“ und stellen das tierschutzgerechte Abködern, Betäuben und Töten der Fische sicher. Im Übrigen werden auch beim „Schnupperfischen“ die gefangenen Fische sinnvoll, d. h. als Nahrungsmittel verwertet. 3. a) Wurde in der Vergangenheit beim „Schnupperfischen “ ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gerichtlich festgestellt? Ein in der Vergangenheit gerichtlich festgestellter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist uns nicht bekannt. b) Wie viele Klagen gab es hier in Bayern insgesamt? Klagen im Zusammenhang mit „Schnupperfischen“ sind hier nicht bekannt. In der Presse wurde kürzlich von einer Klage der Tierschutzorganisation PETA gegen Mitglieder des Bezirksfischereivereins Erlangen berichtet. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. 4. a) Welche Bedingungen müssen konkret von den Vereinen erfüllt sein, damit kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen wird? Siehe Antworten zu Frage 1 b und 2. b) Wie können sich Vereine absichern? Indem sie die in den VwVFiR genannten Voraussetzungen einhalten und die gefangenen Fische sinnvoll verwerten, in der Regel also verspeisen. I. Ü. siehe Antworten zu Frage 1 b und 2. 5. Treffen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR), hier vor allem Nr. 10.6.2 VwVFiR, auch für Kindergruppen bei „Schnupperfischen “ im Rahmen von Ferienprogrammen zu? In entsprechender Anwendung der Regelungen in Nr. 10.6.2 VwVFiR können nicht nur Schulklassen und Schülergruppen , sondern auch andere Kinder- und Jugendgruppen, deren Mitglieder das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, an die Fischerei herangeführt werden, ohne dass sie im Besitz eines Fischereischeins sind. So können Kinder- und Jugendgruppen auch im Rahmen von Ferienprogrammen oder sonstigen, durch Fischereivereine organisierten Kursen die Angelfischerei kennenlernen, ohne einen Jugendfischereischein besitzen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings auch bei diesen Gruppen in jedem Fall eine verantwortliche und sachkundige Anleitung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen, die selbst nicht „Fischereiausübende “ sind.