6. a) Gab es im Schlachthof Landshut darüber hinaus weitere Verstöße gegen den Tierschutz in 2015 und 2016? b) Wenn ja, welche? c) Welche Konsequenzen oder Sanktionen wurden von der zuständigen Behörde gezogen? 7. a) Ab wann wusste das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) von den z. T. gravierenden Verstößen gegen Tierschutz, Arbeitsrecht und Hygienevorschriften im Landshuter Schlachthof? b) Welche Vermerke gibt es im StMUV zu den zahlreichen Verstößen am Schlachthof Landshut? c) Ab wann wusste die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, von den Verstößen am Schlachthof Landshut? 8. a) Welche Behörden sind mit der Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften, des Arbeitsrechts und des Tierschutzes im Schlachthof Landshut befasst? b) Wie ist die Zusammenarbeit der einzelnen Behörden geregelt? c) Wie viele Mitarbeiter der jeweiligen Behörden sind wie oft vor Ort? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Ausnahmegenehmigung für die Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsstich zu erhalten? Nach § 13 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt unter den dort genannten Voraussetzungen zulassen. b) Welche Behörden sind zur Erlangung einer derartigen Genehmigung involviert? Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Kreisverwaltungsbehörde . Diese kann zur fachlichen Unterstüt- 17. Wahlperiode 24.11.2016 17/13134 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.08.2016 Betäubung und Schlachtung von Schweinen im Schlachthof Landshut Die Schlachthof Vion SBL in Landshut hat eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um die Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsstich von 20 auf 90 Sekunden für den Normalbetrieb zu verlängern. Schon für die Erprobungsphase der neuen Anlagen hatte die Firma eine derartige Ausnahmegenehmigung erhalten. Darüber hinaus sind verschiedene Verstöße gegen Tierschutzauflagen bekannt geworden. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Ausnahmegenehmigung für die Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsstich zu erhalten? b) Welche Behörden sind zur Erlangung einer derartigen Genehmigung involviert? c) Gibt es für die Genehmigungsbehörde einen Ermessensspielraum ? 2. a) Wie oft gab es in 2015 und 2016 Zeitüberschreitungen zwischen dem Auswurf aus der Betäubungsanlage und dem Entblutestich? b) Wie lang war jeweils die Zeitüberschreitung? c) Wie oft wurden auch die 90 Sekunden überschritten? 3. a) Wie häufig mussten Tiere in 2015 und 2016 nachbetäubt werden? b) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um mangelhafte Betäubungen in Zukunft zu vermeiden? c) Welche Folgen hat es, wenn Fehlbetäubungen oder unzureichende Betäubungen die kritische Marke von mehr als 1 % Prozent überschreiten? 4. a) Was war die Ursache für die nur teilweise Entblutung von 7 Tieren in 2016? b) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden? . c) Welche Konsequenzen oder Sanktionen wurden von den zuständigen Behörden ergriffen? 5. a) Welche Folgen hatte es, dass in 2016 ein Tier überhaupt nicht entblutet wurde? . b) Welche Sanktionen folgten auf diesen Vorfall? c) Wie kann sichergestellt werden, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13134 zung das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder externe Sachverständige hinzuziehen. c) Gibt es für die Genehmigungsbehörde einen Ermessensspielraum ? Bei § 13 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. 2. a) Wie oft gab es in 2015 und 2016 Zeitüberschreitungen zwischen dem Auswurf aus der Betäubungsanlage und dem Entblutestich? 2015 lag der Anteil an Zeitüberschreitungen zwischen dem Auswurf aus der Betäubungsanlage und dem Entbluteschnitt nach Auskunft der Regierung von Niederbayern bei 0,08 % der geschlachteten Tiere, 2016 bei 0,03 % (bis zum 12.08.2016). b) Wie lang war jeweils die Zeitüberschreitung? Diese Daten werden nicht dokumentiert. c) Wie oft wurden auch die 90 Sekunden überschritten? Siehe Antwort zu Frage 2 a. 3. a) Wie häufig mussten Tiere in 2015 und 2016 nachbetäubt werden? Für das Jahr 2015 ist die Nachbetäubung von 133 Tieren und für das Jahr 2016 (Stand 12.08.2016) von 79 Tieren dokumentiert. b) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um mangelhafte Betäubungen in Zukunft zu vermeiden? Siehe Antwort zu Frage 4. c) Welche Folgen hat es, wenn Fehlbetäubungen oder unzureichende Betäubungen die kritische Marke von mehr als 1 % Prozent überschreiten? Siehe Antwort zu Frage 4. 4. a) Was war die Ursache für die nur teilweise Entblutung von 7 Tieren in 2016? Als Ursache wird eine nicht vollständige Durchtrennung der Blutgefäße angesehen. Der Sachverhalt wurde in einer Mitarbeiter -Nachschulung der Firma VION-SBL aufgearbeitet. b) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden? Der Betrieb hat in Abstimmung mit der zuständigen Behörde eine neue Arbeitsposition „Kontrolle des Betäubungserfolgs und der Entblutemenge“ zur frühzeitigen Feststellung einer mangelhaften Betäubung bzw. fehlerhafter Entblutungsvorgänge geschaffen. Die Aufgabe dieses Mitarbeiters besteht darin, neben der Kontrolle des Betäubungserfolgs auch die Blutmenge des entbluteten Tieres zu kontrollieren. Wird eine Abweichung eines der Parameter festgestellt, so führt der Mitarbeiter umgehend eine Nachbetäubung durch. Sollten wiederholte mangelhaft betäubte Tiere auftreten, würde der Mitarbeiter selbstständig und ohne zeitliche Verzögerung einen Schlachtstopp einleiten und den amtlichen Tierarzt und den Schlachtleiter informieren. Die Wiederaufnahme der Schlachtung erfolgt erst nach Behebung der Ursache bzw. Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen. Je nach Ergebnis der Ursachenanalyse wird z. B. der Hersteller der Betäubungsanlage zur Kontrolle der Anlage angefordert. c) Welche Konsequenzen oder Sanktionen wurden von den zuständigen Behörden ergriffen? Hinsichtlich der Konsequenzen siehe Antwort zu Frage 4. 5. a) Welche Folgen hatte es, dass in 2016 ein Tier überhaupt nicht entblutet wurde? Siehe Antwort zu Frage 4. b) Welche Sanktionen folgten auf diesen Vorfall? Siehe Antwort zu Frage 4. c) Wie kann sichergestellt werden, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholt? Siehe Antwort zu Frage 4 b. Die genannten Maßnahmen werden vom Fleischhygieneamt verstärkt kontrolliert. 6. a) Gab es im Schlachthof Landshut darüber hinaus weitere Verstöße gegen den Tierschutz in 2015 und 2016? b) Wenn ja, welche? Im genannten Zeitraum wurden bei der Anlieferung von Tieren an den Schlachthof Verstöße gegen Tierschutzrecht festgestellt, die auf Tiertransportunternehmen oder Tierhaltern zurückzuführen sind. Im Schlachtbetrieb betrafen weitere Verstöße gegen Tierschutz-Schlachtrecht ein fehlendes Ersatzbetäubungsgerät, kein Ersatzbetäubungsgerät am vorgesehenen Platz, Verunreinigung im Wartestall, unzureichender Zutrieb, Mängel bei der Gestaltung und Organisation des Zutriebs der Schweine in die Betäubungsanlage, bauliche Defizite bei der Arbeitsposition Entblutung, verzögertes Abladen mit Engpässenbei der Unterbringung. c) Welche Konsequenzen oder Sanktionen wurden von der zuständigen Behörde gezogen? Im Falle von Verstößen bei angelieferten Tieren wurden neben mündlichen und schriftlichen Anordnungen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet bzw. Strafanzeige erstattet oder es erfolgte eine Abgabe an die für den Tierhalter oder das Transportunternehmen zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung. Hinsichtlich der Feststellungen im Schlachtbetrieb erfolgten mündliche Belehrungen und schriftliche Anordnungen zur Abstellung der Mängel. 7. a) Ab wann wusste das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) von den z. T. gravierenden Verstößen gegen Tierschutz, Arbeitsrecht und Hygienevorschriften im Landshuter Schlachthof? Die Regierung von Niederbayern hat am 02.02.2016 das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz über gravierende Hygienemängel und die veranlassten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung im o. g. Betrieb informiert. Am 11.04.2016 teilte die Regierung von Niederbayern mit, dass es aufgrund von Umbauarbeiten zu langen Wartezeiten der ankommenden Tiertransporte gekommen war, was aber durch entsprechende Anordnungen weitgehend behoben sei. Aus von der Regierung von Niederbayern am 25.07.2016 übermittelten Unterlagen ging erstmalig hervor, dass in der Vergangenheit Verstöße im Bereich Betäubung und Entblutung festgestellt worden waren. Das Referat Tierschutz des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wurde von der Regierung von Niederbayern am 31.03.2014 um Stellungnahme zu tier- Drucksache 17/13134 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 schutzrechtlichen Auslegungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und der Tierschutz-Schlachtverordnung gebeten , die auf einer Anfrage des Veterinäramtes Landshut an die Regierung gründete und lediglich im Zusammenhang mit der Fortbildung amtlicher Tierärzte stand. b) Welche Vermerke gibt es im StMUV zu den zahlreichen Verstößen am Schlachthof Landshut? Es gibt interne Vermerke zur Abstimmung zwischen den unterschiedlichen mit den Sachverhalten befassten Referaten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. c) Ab wann wusste die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, Ulrike Scharf, von den Verstößen am Schlachthof Landshut? Der exakte Zeitpunkt, zu dem die Staatsministerin erstmalig über die Vorgänge am Schlachthof Landshut Kenntnis erlangte , ist nicht dokumentiert. 8. a) Welche Behörden sind mit der Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften, des Arbeitsrechts und des Tierschutzes im Schlachthof Landshut befasst? Folgende Behörden sind mit der Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften und des Tierschutzes im Schlachthof Landshut befasst: Fleischhygieneamt der Stadt Landshut (Fachrecht) sowie Amt für öffentliche Ordnung und Umwelt (Vollzug), Veterinäramt des Landratsamts Landshut (Fachrecht in besonderen Anlässen), Regierung von Niederbayern (Fachrecht in zulassungsrelevanten Anlässen), Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL, Fachrecht in besonderen Anlässen mit bayernweiter Relevanz). Hinsichtlich des Arbeitsrechts – als Teil des Privatrechts – gilt grundsätzlich, dass vorenthaltene Arbeitnehmerrechte von den Beschäftigten selbst, gegebenenfalls gerichtlich , gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt werden müssen. b) Wie ist die Zusammenarbeit der einzelnen Behörden geregelt? Art. 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) sieht vor, dass die einzelnen Bereiche der Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenwirken und sich gegenseitig informieren. Zwischen der Stadt und dem Landkreis Landshut wurde zudem eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit getroffen („Vereinbarung Verbraucherschutz , Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, Tierseuchen , Tierarzneimittel und Tierische Nebenprodukte, Futtermittel, Viehverkehrsverordnung in der Stadt Landshut “). c) Wie viele Mitarbeiter der jeweiligen Behörden sind wie oft vor Ort? Arbeitstägliche Kontrollen sowie Routinekontrollen gemäß Risikobeurteilung werden durch die ständig im Betrieb anwesenden amtlichen Tierärzte des Fleischhygieneamts der Stadt Landshut durchgeführt (derzeit insgesamt acht amtliche Tierärzte, 16 amtliche Fachassistenten, vier Auszubildende zum amtlichen Fachassistenten und vier Probennehmer ). Amtstierärztliche Kontrollen werden aus besonderem Anlass durchgeführt. In der Regel erfolgen diese Kontrollen mit dem Veterinäramt des Landratsamtes Landshut in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern bzw. der Spezialeinheit des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Vom Veterinäramt Landshut wurden für die anlassbezogenen Kontrollen drei Amtstierärzte eingesetzt, von der Regierung Niederbayern drei und vom LGL vier Amtstierärzte.