Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 30.08.2016 Mord in München-Giesing nach jahrelangem Stalking im August 2016 Am 23. August 2016 tötete in München-Giesing ein Stalker mutmaßlich seine ehemalige Lebensgefährtin. Der des Mordes verdächtige Mann stellte seiner Ex-Freundin seit mehreren Jahren nach. Vier Mal erstattete sie nach Medienberichten Anzeige gegen ihn. 2014 wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch zivilrechtlich ging die Frau gegen ihn vor. Der Stalker bekam Auflagen, ein Kontaktverbot und durfte ihr nicht näher als 100 m kommen. An die Auflagen hielt sich der Mann aber laut Presseberichten nur kurze Zeit. Ein zweiter Prozess sollte am 25. August 2016 vor dem Amtsgericht München stattfinden. Dem Stalker drohte eine zweite Strafe. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Wann wurde der eingangs geschilderte Sachverhalt – Stalking bzw. Nachstellung – der Münchner Polizei und der zuständigen Staatsanwaltschaft zum ersten Mal bekannt? b) Welche Maßnahmen ergiff die Münchner Polizei zum Schutz des Opfers, seitdem das Opfer in München gemeldet und der Sachverhalt den Behörden bekannt war (bitte in chronologischer Reihenfolge)? c) Welche Maßnahmen ergiff die zuständige Staatsanwaltschaft seitdem (bitte in chronologischer Reihenfolge )? 2. a) Wurde der letzte Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots , nach Presseberichten vom August 2015, durch das Opfer gestellt (bitte mit Angabe des Datums )? b) Falls ja, bis wann wurde das Kontaktverbot verlängert? c) Falls nein, wurde das Opfer darauf aufmerksam gemacht ? 3. a) Welche Konsequenzen hatten die mehrfachen Verstöße des mutmaßlichen Täters gegen das Kontaktverbot , seitdem das Opfer in München gemeldet war? b) Falls die Verstöße gegen das Kontaktverbot keine Konsequenzen für den mutmaßlichen Täter hatten, was waren jeweils die Gründe dafür? c) Wann genau fanden im Jahr 2015 und 2016 Verstöße gegen das Kontaktverbot statt, die den Behörden bekannt geworden sind (bitte in chronologischer Reihenfolge unter Nennung des Umstands und der Art und Weise der Information der damit befassten Behörden )? 4. a) Wann wurde das am 25. August 2016 zur Verhandlung stehende Verfahren gegen den mutmaßlichen Täter eingeleitet? b) Wann wurde der Strafantrag durch das Opfer gestellt? c) Wie erklärt sich die nach Presseberichten große Zeitspanne zwischen Einleitung des Verfahrens und dem Gerichtstermin? 5. a) Sind die Medienberichte zutreffend, dass seit Sommer 2015 keine weiteren Gefährderansprachen stattfanden ? b) Falls ja, welche Gründe gibt es dafür? c) Welche Möglichkeiten, sich zu schützen, wurden der Frau aufgezeigt (bitte in chronologischer Reihenfolge )? 6. a) Durch wen erfolgte eine längerfristige Betreuung des Opfers? b) Wenn keine Betreuung erfolgte, warum nicht? c) Wie genau reagierten die zuständigen Behörden auf die nach Medienberichten zuletzt verschärfte Stalking- Situation, die das Opfer nach Presseberichten u. a. dazu führten, das Haus nicht mehr alleine zu verlassen und die Nachbarn für die Situation zu sensibilieren (bitte unter Angabe der jeweiligen Maßnahme bzw. Reaktion mit Datum)? 7. a) Welche Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergriffen die Behörden – Polizei und Staatsanwaltschaft – im Einzelnen aufgrund des bevorstehenden Prozesses gegen den mutmaßlichen Täter? b) Welche Formen des Personenschutzes wurden ggf. für das Opfer in Betracht gezogen? c) Wenn kein Personenschutz in Betracht gezogen wurde , was waren die Gründe dafür? 8. a) War bei den befassten Stellen bekannt, dass sich ein „besonderes Gefährdungsfenster“ öffnet, wenn ein Stalker erfährt, dass er angezeigt wurde, ein Urteil ansteht oder Strafe droht? b) Wenn ja, was wurde diesbezüglich unternommen? c) Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen , um die mit Stalkern befassten Behörden auf diese Problematik und andere potenzielle Gefahrenhinweise und -situationen vorzubereiten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.11.2016 17/13173 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13173 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 29.09.2016 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Tötungsdelikt am 16. August 2016 und nicht, wie in der Vorbemerkung der Schriftlichen Anfrage erwähnt, am 23. August 2016 ereignete. Ferner wurde der weitere Strafprozess wegen Nachstellung gegen den Tatverdächtigen für den 18. August 2016 terminiert und nicht wie erwähnt für den 25. August 2016. Dies vorausgeschickt, wird die Schriftliche Anfrage auf der Grundlage von Berichten der Staatsanwaltschaft München I sowie des Amtsgerichts München, ferner im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Wann wurde der eingangs geschilderte Sachverhalt – Stalking bzw. Nachstellung – der Münchner Polizei und der zuständigen Staatsanwaltschaft zum ersten Mal bekannt? Die Geschädigte erstattete am 30. Juli 2013 eine Strafanzeige beim Polizeipräsidium München – Polizeiinspektion 11. Die Ermittlungsakte ging am 27. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft München I ein und wurde dort unter dem Aktenzeichen 235 Js 191718/13 eingetragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 b und 1 c, dort Buchstabe a, Bezug genommen. b) Welche Maßnahmen ergiff die Münchner Polizei zum Schutz des Opfers, seitdem das Opfer in München gemeldet und der Sachverhalt den Behörden bekannt war (bitte in chronologischer Reihenfolge )? c) Welche Maßnahmen ergiff die zuständige Staatsanwaltschaft seitdem (bitte in chronologischer Reihenfolge)? a) Anzeigeerstattung am 30. Juli 2013 wegen Nachstellung : Im Vorfeld der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte am 30. Juli 2013 kam es auf Initiative der Geschädigten am 29. Juli 2013 zu einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Sachbearbeiter des für Prävention und Opferschutz zuständigen Kommissariats 105 des Polizeipräsidiums München. Hierbei wurde auch die telefonische Erreichbarkeit des Sachbearbeiters für etwaige Hilfe und Rückfragen übermittelt. Nach Anzeigeerstattung am 30. Juli 2013 wegen Nachstellung erfolgte seitens der Münchner Polizei am 2. August 2013 eine persönliche Gefährderansprache beim Beschuldigten sowie am 19. August 2013 eine Beschuldigtenvernehmung. Am 26. November 2013 wurden durch die Staatsanwaltschaft München I die Ermittlungen in dem Verfahren 235 Js 191718/13 abgeschlossen und es wurde Anklage zum Amtsgericht München – Strafrichter – erhoben. Das Amtsgericht München ließ die Anklage mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 zur Hauptverhandlung zu. Am 26. Februar 2014 verurteilte es den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Das Urteil ist rechtskräftig . Die Geldstrafe wurde vom Verurteilten bezahlt. b) Verfahren 235 Js 143933/14 der Staatsanwaltschaft München I: Nachdem die Geschädigte im Verfahren 235 Js 191718/13 dem Amtsgericht München mitgeteilt hatte, dass der Verurteilte am 2. März 2014 ihren Vater telefonisch kontaktiert und ihr selbst eine E-Mail geschrieben habe, leitete die Staatsanwaltschaft München I am 9. Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 235 Js 143933/14 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nachstellung ein. Die Ermittlungen wurden am 20. Juni 2014 abgeschlossen und es wurde Anklage zum Amtsgericht München – Strafrichter – erhoben. Das Gericht äußerte in einem rechtlichen Hinweis vom 6. Juli 2014 Bedenken hinsichtlich des Vorliegens strafbaren Handelns nach § 238 Strafgesetzbuch (StGB), da zwei singuläre Kontaktaufnahmeversuche nicht die Tatbestandsmerkmale des „beharrlichen“ Nachstellens und der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ erfüllten. Insoweit könnten die Taten, derentwegen der Beschuldigte am 26. Februar 2014 bereits verurteilt wurde, nicht nochmals berücksichtigt werden. Aufgrund des richterlichen Hinweises wurde die Geschädigte am 11. August 2014 erneut vernommen. Sie gab dabei an, dass seit dem 2. März 2014 keine weitere Kontaktaufnahme des Beschuldigten erfolgt sei. Einen Strafantrag stelle sie nicht. Sie habe mit ihrem Schreiben an das Amtsgericht die beiden Fälle auch nur dokumentieren wollen. Eine Strafanzeige habe sie nicht erstatten wollen. Die Staatsanwalt München I nahm daraufhin die Anklage zurück und stellte das Verfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Polizeilicherseits erfolgte in diesem Komplex am 26. Mai 2014 ein Telefonat mit dem Beschuldigten, eine Gefährderansprache, ein schriftlicher Äußerungsbogen an den Beschuldigten wurde versandt, darin räumte er den Sachverhalt ein. c) Eingang eines gerichtlichen Kontaktverbots ohne Anzeige bei der Polizei am 28. August 2015 beim Kommissariat 22 – Häusliche Gewalt/Misshandlung Schutzbefohlener/AIDS-Delikte des Polizeipräsidiums München: Die Geschädigte hatte am 27. August 2015 eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen den Tatverdächtigen erwirkt, die in Abdruck an das Polizeipräsidium München übersandt wurde. Daraufhin erfolgte am 31. August 2015 ein Telefonat mit der Geschädigten, in welchem diese mitteilte, dass sie keine Anzeige erstatten möchte. Eine Gefährdetenansprache wurde durchgeführt . Durch die Schutzanordnung erhoffte sich die Geschädigte Ruhe. Am 31. August 2015 erfolgte ferner ein Telefonat mit dem Beschuldigten mit gleichzeitiger Gefährderansprache. d) Anzeigen vom 14. September 2015 und 4. Oktober 2015 wegen Nachstellung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG): Die Geschädigte erstattete beim Polizeipräsidium München – Polizeiinspektion 23 – am 14. September 2015 und am 4. Oktober 2015 erneut Strafanzeigen. Jeweils an den Tagen der Anzeigeerstattung (14. September 2015 und 4. Oktober 2015) wurde der Beschuldigte durch die Polizei an seiner Wohnanschrift Drucksache 17/13173 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zur Durchführung einer Gefährderansprache aufgesucht . Er konnte jedoch nicht angetroffen werden und war auch telefonisch nicht erreichbar. Bei Anzeigenerstattung wies der aufnehmende Beamte die Geschädigte auf die Beratungsmöglichkeit durch das Kommissariat 105 hin. Eine Beratung lehnte die Geschädigte ab. Am 16. September 2015 ging die Anzeige vom 14. September 2015 beim zuständigen Kommissariat 22 des Polizeipräsidiums München ein. Am gleichen Tag erfolgte ein Anruf beim Beschuldigten. Dieser konnte jedoch nicht erreicht werden. Es wurde eine Rückrufbitte auf den Anrufbeantworter gesprochen. Am 17. September 2015 erfolgte ein erneuter Anrufversuch beim Beschuldigten. Dieser konnte wiederum nicht erreicht werden. Es erfolgte eine erneute Rückrufbitte auf dem Anrufbeantworter. Am 7. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zu den Anzeigen vom 14. September und 4. Oktober 2015 vernommen. Hierbei machte er keine Angaben zur Sache. Eine Gefährderansprache wurde durchgeführt. Die betreffenden polizeilichen Ermittlungsvorgänge gingen jeweils am 14. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft München I ein und wurden unter dem Aktenzeichen 235 Js 213542/15 erfasst. Die Staatsanwaltschaft München I schloss am 31. Mai 2016 die Ermittlungen ab (vgl. auch Antwort zu Frage 4 c und erhob Anklage wegen Nachstellung in Tateinheit mit 16 Fällen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zum Nachteil der Geschädigten. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die Geschädigte mehrfach zu Hause aufgesucht und an ihrer Haustür geklingelt zu haben, ferner sich der Geschädigten entgegen dem gerichtlichen Kontaktverbot genähert, sie mit geringem Abstand verfolgt sowie wiederholt an ihrer Arbeitsstelle angerufen zu haben. Gewalttätigkeiten waren nicht Gegenstand der Anklage. Die Anklage wurde vom Amtsgericht München am 6. Juli 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen, zugleich wurde der Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 18. August 2016. Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 18. August 2016 nicht erschienen. e) Vorfall im Zeitraum vom 3. bis 10. April 2016: Im Zeitraum 3. bis 10. April 2016 wurde das Fahrradschloss der Geschädigten mit einem Kleber unbrauchbar gemacht, sodass sie das Schloss aufschneiden lassen musste. Sie zeigte diesen Vorfall am 10. April 2016 bei der Polizeiinspektion 23 des Polizeipräsidiums München an und äußerte einen Tatverdacht gegen ihren Ex-Freund (den späteren mutmaßlichen Mörder). Beweise habe sie jedoch nicht. Strafantrag wolle sie bei Täterermittlung stellen. Der Ex-Freund wurde polizeilich zu einer schriftlichen Stellungnahme als Zeuge aufgefordert. Er gab an, er könne keine sachdienlichen Hinweise machen. Das Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft als Anzeige gegen unbekannt vorgelegt, unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 9362 UJs 811588/16 erfasst und am 2. Mai 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. f) Anzeige vom 28. Juli 2016 In einer weiteren Strafanzeige vom 28. Juli 2016, erstattet beim Polizeipräsidium München – Polizeiinspektion 23, schilderte die Geschädigte erneut mehrere Vorfälle im Zeitraum 13. November 2015 bis 8. Juli 2016, die grundsätzlich den Verdacht von Stalkinghandlungen begründen könnten, z. B. das mehrfache Betätigen der Klingel an ihrer Haustür. Allerdings konnte sie keine Beobachtungen machen, die eine Identifizierung des Täters ermöglicht hätten. Die Strafanzeige wurde je mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Opfers vom 29. Juli 2016 dem Amtsgericht München zur Kenntnisnahme im Verfahren 235 Js 213542/15, ferner der Polizeiinspektion 13 (München-Schwabing) übersandt. Bei der Staatsanwaltschaft München I wurde wegen dieser Vorfälle ein neues Verfahren unter dem Aktenzeichen 236 Js 204278/16 eingeleitet, welches nunmehr in der Kapitalabteilung unter dem Aktenzeichen 121 Js 204278/16 geführt wird. Am 9. August 2016 kam es zu einem telefonischen Kontakt des Opfers mit dem aus der vergangenen Beratung bereits bekannten Sachbearbeiter des Kommissariats 105, in dem es mitteilte, nun wieder von der gleichen Person wie damals „gestalkt“ zu werden. Eine eingehendere Beratung war einvernehmlich nicht angezeigt , da der Geschädigten sowohl die polizeilichen Verhaltenstipps (Meldewege, Führen eines „Stalking- Tagebuches“, etc.), die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten (insbesondere Erwirkung einer gerichtlichen Schutzanordnung), der Weg der Anzeigeerstattung sowie die außerpolizeilichen Hilfsangebote (diese lehnte sie jedoch ab) aus der vergangenen Beratung bereits bekannt waren. 2. a) Wurde der letzte Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots , nach Presseberichten vom August 2015, durch das Opfer gestellt (bitte mit Angabe des Datums)? b) Falls ja, bis wann wurde das Kontaktverbot verlängert ? c) Falls nein, wurde das Opfer darauf aufmerksam gemacht? 3. a) Welche Konsequenzen hatten die mehrfachen Verstöße des mutmaßlichen Täters gegen das Kontaktverbot , seitdem das Opfer in München gemeldet war? b) Falls die Verstöße gegen das Kontaktverbot keine Konsequenzen für den mutmaßlichen Täter hatten, was waren jeweils die Gründe dafür? Zur zivilrechtlichen Historie hat das Amtsgericht München unter dem 5. September 2016 wie folgt berichtet: „Beim Familiengericht des Amtsgerichts München waren jeweils auf Antrag von Frau L. drei Gewaltschutzverfahren gegen R. B. anhängig: 2013: Unter dem Aktenzeichen 566 F 8988/13 wurde am 13. August 2013 auf den am 12. August 2013 eingegangenen Antrag vom selben Tag ohne mündliche Verhandlung die beantragte Schutzmaßnahme Kontaktverbot erlassen und bis 13. Februar 2014 befristet. Der Beschluss wurde beiden Beteiligten am 16. August 2013 zugestellt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13173 2014: Mit Schreiben vom 5. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 6. Februar 2014, beantragte Frau L. die Verlängerung der Maßnahmen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wies das Gericht darauf hin, dass eine Verlängerung nur möglich sei, wenn Verstöße gegen das Kontaktverbot zweifelsfrei vorlägen und deshalb von einer weiteren Verletzung der Rechte der Antragstellerin ausgegangen werden könne. Nachdem Frau L. mit Schreiben vom 12. März 2014 erneute Kontaktversuche von Herrn B. geschildert und belegt hatte, verfügte das Gericht am 14. März 2014 (wegen Fristablaufs ) die Einleitung eines neuen Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz: Unter dem Aktenzeichen 533 F 3074/14 wurde mit Beschluss vom 18. März 2014 wiederum ohne mündliche Verhandlung ein Kontaktverbot verhängt und bis 18. September 2014 befristet. Der Beschluss wurde beiden Beteiligten am 20. März 2014 zugestellt. 2015: Mit Schreiben vom 26. August 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragte Frau L. abermals die Anordnung eines Kontaktverbots. Dieses erging ohne mündliche Verhandlung am 27. August 2015 unter dem Aktenzeichen 566 F 14868/15, erweitert um ein Näherungsverbot und befristet bis 27. Februar 2016. Frau L. erhielt den Beschluss am 29. August 2015. An Herrn B. wurde der Beschluss am 28. August 2015 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Herr B. stellte mit Schreiben vom 9. September 2015, bei Gericht eingegangen am 14. September 2015, Antrag auf mündliche Verhandlung, die am 1. Oktober 2015 stattfand. Mit Beschluss vom selben Tag wurden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten. Er wurde Herrn B. am 5. Oktober 2015 zugestellt, Frau L. erhielt ihn formlos. Seine Beschwerde vom 19. Oktober 2015 nahm Herr B. am 5. November 2015 zurück. Das Polizeipräsidium München, K 105 – Prävention und Opferschutz, wurde per Fax am 2. Oktober 2015 unterrichtet . Wegen mehrerer Verstöße gegen den Beschluss vom 27. August./1.Oktober 2015 beantragte Frau L: mit Schreiben vom 8. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen Herrn B. Es handelte sich um folgende Verstöße: – 8. September 2015: Anruf – 11. September 2015: Anruf und Näherung auf weniger als 100 Meter – 18. September 2016: Näherung auf weniger als 100 Meter – 29. September 2015: Näherung auf weniger als 100 Meter – 2. Oktober 2015: Näherung auf weniger als 100 Meter Der Antrag wurde Herrn B. am 13. Oktober 2015 zugestellt. Mit Beschluss vom 23. November 2015 wurde wegen der Verstöße Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 620 € verhängt. Der Beschluss wurde Herrn B. am 25. November 2015 zugestellt, Frau L. erhielt ihn formlos. Auf die sofortige Beschwerde des Herrn B. vom 7. Dezember 2015, der das Familiengericht nicht abhalf, hob das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 16. Februar 2016 das Ordnungsgeld in Höhe von 20 € (…) auf, im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Ordnungsgeld und Kosten wurden von Herrn B. bezahlt .“ Zur strafrechtlichen Seite wird auf die Antwort zu den Fragen 1 b und 1 c dort insbesondere auf die unter a geschilderte Verurteilung Bezug genommen. c) Wann genau fanden im Jahr 2015 und 2016 Verstöße gegen das Kontaktverbot statt, die den Behörden bekannt geworden sind (bitte in chronologischer Reihenfolge unter Nennung des Umstands und der Art und Weise der Information der damit befassten Behörden)? Angezeigt wurden Verstöße gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Familiengericht vom 27. August 2015 (Az. 566 F 14868/15), wobei allerdings Vorfälle nach dem 27. Februar 2016 (Strafanzeige vom 28. Juli 2016) außerhalb des zeitlichen Rahmens dieses Beschlusses lagen. In der Strafanzeige vom 14. September 2015 wurden vorgeworfen Verstöße vom 8. September 2015, 9. September 2015, 11. September 2015 und 14. September 2015. In der Strafanzeige vom 4. Oktober 2015 wurden vorgeworfen Verstöße vom 18. September 2015, 29. September 2015, 2. Oktober 2015 und 3. Oktober 2015. Beide Strafanzeigen wurden beim Polizeipräsidium München – Polizeiinspektion 23 von der Geschädigten persönlich erstattet. Die beiden Strafanzeigen gingen jeweils am 14. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft München I ein. Dem Beschuldigten wurde darin zur Last gelegt, die Geschädigte aufgesucht, mit seinem Fahrrad verfolgt bzw. an ihrer Arbeitsstelle angerufen zu haben. Ferner wurde geschildert , dass am Fahrrad der Geschädigten ein Reifenventil aufgedreht und die Luft ausgelassen worden sei. In der Strafanzeige vom 28. Juli 2016, erstattet beim Polizeipräsidium München – Polizeiinspektion 23, wurden vorgeworfen Verstöße vom 13. November 2015, 16. November 2015, 25. Februar 2016, 28. Februar 2016, 29. Februar 2016, 18. März 2016, 2. April 2016, 21. April 2016, 4. Mai 2016, 5. Mai 2016, 23. Mai 2016, 1. Juli 2016, 2. Juli 2016 und 8. Juli 2016. Geschildert wurde, dass Steine ans Fenster der Wohnung der Geschädigten geworfen wurden, ferner Luft aus den Reifen ihres Fahrrads gelassen, das Fahrrad umgeworfen und dessen Gangschaltung verstellt wurde, außerdem das Haustürschloss mehrmals blockiert wurde und bei ihr zu Hause vielfach geklingelt wurde. Bei keinem der hier angezeigten Vorfälle konnte die Geschädigte den Beschuldigten beobachten. Lediglich am 25. Drucksache 17/13173 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Februar 2016 sah sie eine Person, die einen Ausfallschritt gemacht habe, wie er für den mutmaßlichen Täter charakteristisch sei. 4. a) Wann wurde das am 25. August 2016 zur Verhandlung stehende Verfahren gegen den mutmaßlichen Täter eingeleitet? b) Wann wurde der Strafantrag durch das Opfer gestellt ? Zunächst wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Mit der Frage gemeint ist offenbar der Termin vor dem Amtsgericht München vom 18. August 2016 im Verfahren Az. 235 Js 213542/15 der Staatsanwaltschaft München I. Dem Verfahren lagen die in den Antworten zu den Fragen 1 b und 1 c (dort Buchstabe d) und oben 3 c erläuterten Strafanzeigen vom 14. September 2015 und 4. Oktober 2015 zugrunde. Strafantrag wurde jeweils mit Anzeigeerstattung gestellt. c) Wie erklärt sich die nach Presseberichten große Zeitspanne zwischen Einleitung des Verfahrens und dem Gerichtstermin? Die Staatsanwaltschaft München I hat hierzu wie folgt berichtet : „Nachdem die beiden dem Verfahren 235 Js 213542/15 zugrunde liegenden polizeilichen Akten am 14. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft München I eingegangen waren, wurden sie am 20. Oktober 2015 zu einem Verfahren verbunden . Mit einem bei der Staatsanwaltschaft München I am 4. November 2015 eingegangenen Schreiben bestellte sich für den Beschuldigten ein Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde ihm noch am selben Tag mit einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen bewilligt. Der Verteidiger bat um eine Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 2015, die gewährt wurde. Am 18. Dezember 2015 ging eine erste Stellungnahme ein, wobei eine ergänzende Stellungnahme bis zum 15. Januar 2016 ankündigt wurde. Am 15. Januar 2016 ging die weitere Stellungnahme ein. Nach Auswertung des Akteninhalts wurden am 24. Mai 2016 ein aktueller Bundeszentralregisterauszug erholt, nach Eingang desselben die Ermittlungen abgeschlossen und am 31. Mai 2016 Anklage erhoben. Ein früherer Verfahrensabschluss war aufgrund einer personellen Neubesetzung des Referats zum 1. Februar 2016 und aufgrund der Priorisierung noch eiligerer bzw. eiliger erscheinender Verfahren, insbesondere Haftsachen und Verfahren wegen Gewaltdelikten, nicht möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus den von der Geschädigten geschilderten Sachverhalten keine Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten ergaben.“ Ergänzend hat das Amtsgericht München mitgeteilt: „Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 31. Mai 2016 im Verfahren 844 Ds 235 Js 213542/15 gegen R. B. wegen Nachstellung und Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz ist am 2. Juni 2016 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde durch den zuständigen Richter (…) die Mitteilung der Anklageschrift an den Angeklagten und dessen Wahlverteidiger (…) verfügt, unter Fristsetzung zur Stellungnahme von einer Woche. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am 14. Juni 2016, beantragte Rechtsanwalt S. eine Fristverlängerung und erneute Akteneinsicht. Mit richterlicher Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde daraufhin Fristverlängerung bis zum 1. Juli 2016 und Akteneinsicht für drei Tage gewährt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft München I zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – München eröffnet. Am selben Tag wurde der Termin zur Hauptverhandlung auf den 18. August 2016 bestimmt. Rechtsanwalt S. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 4. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 5. Juli 2016, mit, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 21. Juli 2016, beantragte der Angeklagte den Verhandlungstermin zu verschieben, da er sich am 18. August 2016 nicht in München aufhalte. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, beantragte Rechtsanwältin B., die Geschädigte L. als Nebenklägerin zuzulassen und sie dieser als Rechtsbeistand beizuordnen. Des Weiteren beantragte sie Akteneinsicht. Mit richterlicher Verfügung vom 1. August 2016 wurde die Übersendung der Akten per Boten an die Staatsanwaltschaft München I zur Stellungnahme gem. § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO und Akteneinsicht verfügt. Die Akten gingen am 4. August 2016 wieder bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 4. August 2016 wurde der Verletzten die Berechtigung ausgesprochen , sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen . (…) Zum Termin am 18. August 2016 ist der Angeklagte nicht erschienen, woraufhin die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt wurde. Der Angeklagte ist im Verfahren 121 Js 196615/16 (Anm.: das wegen des Tötungsverdachts geführt wird) international zur Fahndung ausgeschrieben.“ 5. a) Sind die Medienberichte zutreffend, dass seit Sommer 2015 keine weiteren Gefährderansprachen stattfanden? Die letzte Gefährderansprache durch Beamte des Polizeipräsidiums München fand am 7. Oktober 2015 statt. Dies wurde in der Akte entsprechend dokumentiert. b) Falls ja, welche Gründe gibt es dafür? Nach der Anzeigeerstattung am 14. September 2015 und 4. Oktober 2015 wurden durch die Geschädigte selbst zunächst keine weiteren Vorfälle gemeldet. Erst im Juli 2016 kam es zu einer weiteren Anzeigeerstattung, die weitere Vorfälle ab 13. November 2015 beinhaltete. Ende Juli 2016 nahm die Geschädigte Kontakt mit der Polizei auf und bat um eine erneute Beratung. In der Folge kam es am 9. August 2016 zu einem Telefonat mit dem ihr aus der vergangenen Beratung bereits bekannten Sachbearbeiter des Kommissariats 105 des Polizeipräsidiums München. Eine eingehendere Beratung war einvernehmlich nicht angezeigt, da der Geschädigten sowohl die polizeilichen Verhaltenstipps (Meldewege, Führen eines „Stalking- Tagebuches“, etc.), die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten (insbesondere Erwirkung einer gerichtlichen Schutzanordnung ), der Weg der Anzeigeerstattung sowie die außerpolizeilichen Hilfsangebote (diese lehnte sie jedoch ab) aus der vergangenen Beratung bereits bekannt waren. Polizeilich wurde bis zum Geschehen am 16. August 2016 kein körperliches Vorgehen des Tatverdächtigen gegen die Geschädigte bekannt. Gegenüber der Polizei hatte sie auch Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13173 angegeben, keine „körperliche Angst“ vor dem Tatverdächtigen zu haben. Bis auf die dargelegten Taten ist der Beschuldigte polizeilich nicht in Erscheinung getreten. Konkrete Gefährdungserkenntnisse hatten sich aus dem Gespräch mit dem Opfer bzw. der im Juli 2016 erstatteten weiteren Anzeige nicht ergeben. c) Welche Möglichkeiten, sich zu schützen, wurden der Frau aufgezeigt (bitte in chronologischer Reihenfolge )? Im Zuge des persönlichen Beratungsgespräches durch das Kommissariat 105 am 29. Juli 2013 wurden folgende Themenfelder angesprochen: – Erstattung einer Strafanzeige – Beantragung einer einstweiligen Schutzanordnung (Kontakt - und Näherungsverbot) nach dem GewSchG – Hinweis auf den Polizeinotruf 110 – Präventivpolizeiliche Verhaltenstipps (Führen eines Stalking-Tagebuchs, keine Kontaktaufnahme, Ignorieren sämtlicher Kontaktversuche, keine Treffen, Änderung der Telefonnummer, Sperrung der Telefonnummer des Täters, Änderung der E-Mail-Adresse, Transparenz im Beruf und privat schaffen) – Hinweis auf „MUM“-Projekt Bei einer Gefährdetenansprache mit der Geschädigten durch den kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter des Kommissariats 22 am 31. August 2015 wurden ihr grundsätzliche Verhaltenshinweise gegeben. Die Geschädigte gab an, dass sie bereits eine Auskunftssperre ihrer Adresse bei der Landeshauptstadt München beantragt habe und seit dem 20. Juli 2013 mit dem Weißen Ring in Kontakt stehe. Bei der Anzeige vom 14. September 2015 wünschte sie keine angebotene Beratung im Rahmen des o. g. „MUM“- Projektes. 6. a) Durch wen erfolgte eine längerfristige Betreuung des Opfers? Im Rahmen der Sachbearbeitung wurde durch den Sachbearbeiter des Kommissariats 22 häufiger mit der Geschädigten telefoniert. Von Seiten des Kommissariats 105 erfolgten Beratungsgespräche am 29. Juli 2013 und am 9. August 2016. Die Erreichbarkeit des Kommissariats 105 wurde Frau L. übermittelt. Eine polizeiliche Weitergabe ihrer Daten im Rahmen des „MUM“-Projektes erfolgte auf Wunsch des Opfers hin nicht. Eine weitere mögliche Betreuung durch andere Stellen ist der Polizei nicht bekannt. b) Wenn keine Betreuung erfolgte, warum nicht? Entfällt. c) Wie genau reagierten die zuständigen Behörden auf die nach Medienberichten zuletzt verschärfte Stalking-Situation, die das Opfer nach Presseberichten u. a. dazu führten, das Haus nicht mehr alleine zu verlassen und die Nachbarn für die Situation zu sensibilieren (bitte unter Angabe der jeweiligen Maßnahme bzw. Reaktion mit Datum)? Bereits bei Erstattung der Strafanzeige am 14. September 2015 übergab die Geschädigte ein von ihr geführtes „Stalking -Tagebuch“. Sie schilderte dort stichwortartig mit Datum die Vorfälle. Zudem hatte sie notiert, dass sie Nachbarn Bilder ihres ehemaligen Lebensgefährten, der ihr nachstellte, gezeigt und gegeben hatte mit der Bitte, Datum, Uhrzeit, Ort und Bekleidung zu notieren, wenn sie die Person sehen. Im Rahmen der Strafanzeige vom 4. Oktober 2015 wurde die Geschädigte als Zeugin vernommen. Sie gab dort nicht an, dass sie das Haus nicht mehr verlassen würde. Sie äußerste vielmehr, dass sie keine „körperliche Angst“ vor dem Beschuldigten habe, sie denke nicht, dass er ihr körperlich etwas antun wolle. Sie gab aber auch an, große „Verfolgungsangst “ zu haben, sie also immer, wenn sie aus dem Haus gehe, befürchte, ihm zu begegnen. Außerdem wisse sie nicht, was er in Zukunft machen werde. In der Strafanzeige vom Juli 2016 wurde die in der Frage erwähnte „verschärfte Stalking-Situation“ nicht dargelegt. Eine solche wurde auch im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme der Geschädigten mit dem Kommissariat 105 am 9. August 2016 nicht bekannt. Sie teilte auch keine Umstände mit, die auf eine Gefährdungslage bzw. Eskalation hätten hindeuten lassen. Der anstehende Verhandlungstermin wurde seitens der Geschädigten auch nicht erwähnt. Ergänzend wird auf Antwort zu Frage 5 b Bezug genommen. 7. a) Welche Maßnahmen zum Schutz des Opfers ergriffen die Behörden – Polizei und Staatsanwaltschaft – im Einzelnen aufgrund des bevorstehenden Prozesses gegen den mutmaßlichen Täter? Auf die Antwort zu den vorangegangenen Fragen wird zunächst Bezug genommen; weitere spezielle Maßnahmen wurden nicht getroffen. b) Welche Formen des Personenschutzes wurden ggf. für das Opfer in Betracht gezogen? Personenschutzmaßnahmen wurden nicht getroffen. c) Wenn kein Personenschutz in Betracht gezogen wurde, was waren die Gründe dafür? Wie oben in Antwort zu Frage 5 b bereits angeführt, wurde bis zum Vorfall am 16. August 2016 kein körperliches Vorgehen des Tatverdächtigen gegen die Geschädigte bekannt. Auch wurden polizeilich keine kritischen Situationen im Zusammenhang mit bisherigen Gerichtsterminen bekannt. Beispielsweise hatte am 1. Oktober 2015 auf Antrag des Tatverdächtigen ein Erörterungstermin vor dem Familiengericht stattgefunden, bei welchem beide Seiten anwesend waren. Bei diesem Termin war die weitere Gültigkeit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schutzanordnung durch die Richterin bestätigt worden. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial war nicht erkennbar. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 5 b und 6 c Bezug genommen. 8. a) War bei den befassten Stellen bekannt, dass sich ein „besonderes Gefährdungsfenster“ öffnet, wenn ein Stalker erfährt, dass er angezeigt wurde, ein Urteil ansteht oder Strafe droht? b) Wenn ja, was wurde diesbezüglich unternommen? Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere in Anbetracht von Art und Umfang der dem Beschuldigten zur Last liegenden Handlungen, seinem Verhalten unmittelbar nach seiner Verurteilung vom 26. Februar 2014 und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach dem Vorbringen der Geschädigten nie ihr gegenüber körperliche Gewalt angewendet und auch keine Gewalt angedroht hatte, war eine besondere Gefährdung der Geschädigten nicht erkennbar. Auf die Antwort zu Frage 7 c wird ergänzend Bezug genommen. Drucksache 17/13173 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 c) Wenn nein, welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die mit Stalkern befassten Behörden auf diese Problematik und andere potenzielle Gefahrenhinweise und -situationen vorzubereiten? Um den Schutz und die Sicherheit der Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt bzw. Stalkingopfern zu gewährleisten , gibt es bei der Bayerischen Polizei verschiedene organisatorische Strukturen und Maßnahmen. Insbesondere sind hierzu folgende Punkte zu nennen: • Bei allen Polizeipräsidien in Bayern gibt es die „Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer“ (BPfK), die Opfer von Gewalttaten im sozialen Nahraum und von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig davon, ob diese entsprechend bedroht werden oder bereits verletzt worden sind, informieren und unterstützen. Dabei klären sie im konkreten Einzelfall das (potenzielle) Gewaltopfer über den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens und seine Rechte im Strafverfahren auf, erläutern polizeiliche Maßnahmen und Möglichkeiten, geben Verhaltenstipps zur Vorbeugung und weisen auf Beratungsstellen und Hilfeeinrichtungen hin. Bei Bedarf stellen sie den Kontakt zur zuständigen Polizeidienststelle her. Zudem betreiben die BPfK entsprechende Öffentlichkeitsarbeit durch Fachvorträge und Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen. • Mit Ausnahme im Bereich des Polizeipräsidiums München gibt es bei allen Polizeiinspektionen in Bayern die „Schwerpunktsachbearbeiter(innen) Häusliche Gewalt“, die für alle den Phänomenbereich „Häusliche Gewalt“ betreffenden Belange zuständig und entsprechend sensibilisiert sind. Beim Polizeipräsidium München gibt es das Kommissariat 22 (Häusliche Gewalt/Misshandlung Schutzbefohlener/AIDS-Delikte), in dem alle Fälle von Häuslicher Gewalt/Stalking zentral bearbeitet werden. • Um allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung mit Häuslicher Gewalt/Stalking konfrontiert werden, entsprechende Handlungssicherheit im Umgang mit Opfern und Tätern zu geben, gibt es die „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle“. • In vielen Regionen in Bayern gibt es Kooperationen bzw. Modellprojekte zwischen Polizei und Fachberatungsstellen für einen pro-aktiven Beratungsansatz bei Häuslicher Gewalt/Stalking. Dies bedeutet, dass an der Kooperation beteiligte Beratungs- bzw. Hilfeeinrichtungen von der Polizei über gewaltbetroffene Opfer informiert werden, sofern diese hierzu ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben. Die jeweilige Beratungsstelle nimmt daraufhin unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Tagen, Kontakt zum Opfer auf, unterbreitet ein weiterführendes Beratungsangebot und bietet Hilfe bei der Planung der weiteren Schritte an. • Die Polizei weist Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt sowie Stalkingopfer im Rahmen von Beratungen oder Anzeigenaufnahmen stets auf die regional vorhandenen und je nach Sachverhalt geeigneten externen Hilfsangebote (Opfer- bzw. Hilfeeinrichtungen, Anlaufstellen für Opfer, behördliche Institutionen, etc.) hin. Damit alle polizeilichen Sachbearbeiter(innen) bei Bedarf stets einen schnellen Zugriff auf aktuelle Schutzmöglichkeiten und Hilfsangebote für Opfer von Straftaten haben, führen die „Beauftragten der Polizei für Kriminalitätsopfer“ (BPfK) und ihre regionalen Ansprechpartnerinnen hierzu für ihren jeweiligen Dienstbereich Listen über alle vorhandenen regionalen Hilfeorganisationen und bereiten diese Informationen für das Intranet der Bayerischen Polizei auf. Neben den genannten organisatorischen Maßnahmen sind beim Vorliegen konkreter Gefährdungserkenntnisse polizeilicherseits Schutzmaßnahmen, auch in Abstimmung mit der Justiz, möglich. Hierzu gehört beispielsweise die punktuelle Begleitung des Opfers zu Gerichtsterminen oder zu Behördengängen . Daneben ist die Gefährderansprache ein wesentliches präventivpolizeiliches Mittel, um dem Gefährder deutlich vor Augen zu führen, dass die Polizei die Gefährdungslage ernst nimmt und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Opfers und zur Verhinderung einer gegebenenfalls bereits angedrohten Tat durchführt. Des Weiteren soll der Gefährder dadurch zu sozialkonformem Verhalten veranlasst und über geeignete Beratungs- und Hilfestellen informiert werden. Die staatsanwaltlichen Sachbearbeiter werden in der Einarbeitung , in Dienstbesprechungen und in Fortbildungsveranstaltungen fortlaufend sensibilisiert, besonderes Augenmerk auf drohende gewalttätige Eskalationen zu legen und gegebenenfalls sofort die Polizei zu informieren, damit diese – soweit möglich – geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen kann. Zudem werden Stalkingtaten von der Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt; so wird beispielsweise von der nach § 374 Abs. 1 Nr. 5, § 376 StPO gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg zu verweisen, in der Regel kein Gebrauch gemacht. Manche Täter lassen sich jedoch weder durch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren noch durch eine Verurteilung von weiterer Delinquenz abhalten. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft vorliegen, wird diese beantragt. Die Anordnung einer Untersuchungshaft kam im vorliegenden Fall mangels Vorliegen eines Haftgrundes nicht in Betracht. Bayern setzt sich im Bundesrat für eine Erweiterung der Haftgründe bei Stalking ein.