Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.09.2016 Vorbemerkung: Die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 beruhen auf einer Abfrage bei der Wasserwacht Bayern und der DLRG. Die zeitaufwendige Erhebung musste durch die jeweiligen Landesleitungen bei den 106 DLRG Gliederungen und den 526 Ortsgruppen der Wasserwacht, die in 73 Kreiswasserwachten organisiert sind, erfolgen. Für diese ehrenamtlich Tätigen stellte dies insbesondere aufgrund der Sommerferienzeit eine erhebliche Belastung dar. 1. Welche öffentlichen Bäder, die laut Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 5. März 2015 (Drs. 17/6422) den Rettungsorganisationen gemäß Artikel 18 Bayerisches Rettungsdienstgesetz wie der Wasserwacht und der Deutschen Lebens-Rettungs -Gesellschaft (DLRG) zu Übungszwecken zur Verfügung standen, stehen zum Zeitpunkt 30. April . 2016 nicht mehr zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Bädern und ihrer Trägerschaft b) den dort jeweils vertretenen Rettungsorganisationen c) den Gründen für das Wegfallen? Folgende öffentliche Bäder stehen laut Abfrage der Wasserwacht Bayern nicht mehr zur Verfügung: Kreisverband Ortsgruppe Name des Bades Träger (Gemeinde oder privat) Grund für das Wegfallen Starnberg Starnberg Tutzing Wasserpark Starnberg Stadt Starnberg geschlossen aufgrund Sanierungsarbeiten Wiedereröffnung Herbst 2017 Tirschenreuth Bärnau Hallenbad Bärnau Gemeinde seit Sommer 2015 wegen technischen Mängeln geschlossen Augsburg- Land Königsbrunn Königstherme geschlossen seit 2015 Augsburg- Land Königsbrunn Gymnasium- Bad geschlossen aufgrund Streitigkeiten nach der Renovierung Ostallgäu Buchloe Hallenbad Gemeinde wegen Renovierung seit 05.05.2016 geschlossen Wiedereröffnung geplant für Wintersaison 2018 Ostallgäu Obergünzburg Hallenbad Gemeinde wegen Renovierung geschlossen Wiedereröffnung geplant für 2017 Folgende Bäder stehen laut Abfrage der DLRG nicht mehr zur Verfügung: 17. Wahlperiode 24.11.2016 17/13180 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 26.07.2016 Zukunft öffentlicher Bäder und ihre Bedeutung für das Rettungswesen Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche öffentlichen Bäder, die laut Antwort auf meine Schriftliche Anfrage vom 5. März 2015 (Drs. 17/6422) den Rettungsorganisationen gemäß Artikel 18 Bayerisches Rettungsdienstgesetz wie der Wasserwacht und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu Übungszwecken zur Verfügung standen, stehen zum Zeitpunkt 30. April 2016 nicht mehr zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Bädern und ihrer Trägerschaft b) den dort jeweils vertretenen Rettungsorganisationen c) den Gründen für das Wegfallen? 2. Welche Rettungsorganisationen gemäß Artikel 18 BayRDG haben, ergänzend zu den Informationen aufgrund meiner Anfrage vom 5. März 2015, mittlerweile ebenfalls Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nach Fortbildung des nichtärztlichen Personals (Artikel 44 BayRDG) nachzukommen, da in die Zahl der öffentlichen Bäder in einzelnen Landkreisen Bayerns nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen , aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Rettungsorganisationen in den einzelnen Landkreisen und Gemeinden, b) den Gründen für die Einschränkungen bei der Fortbildungsverpflichtung ? 3. Welche Mittel haben die einschlägigen Rettungsorganisationen der Wasserrettung für Fortbildungsmaßnahmen ihres nichtärztlichen Personals jährlich zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Rettungsorganisationen in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen b) dem Budget für das Jahr 2015? 4. Welche Unterstützungsmaßnahmen ergreift der Freistaat , um einschlägigen Rettungsorganisationen, denen durch den Wegfall von Schwimmbädern als Übungsorte die Grundlagen für die Ausbildung weggefallen sind, bei der Durchführung der Ausbildung zu helfen, aufgeschlüsselt nach a) personellen Hilfen b) Anbieten von Schwimmbecken in staatlichen Einrichtungen , c) finanzielle Unterstützung? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13180 • Im Landkreis Miesbach wurde ein Schwimmbad komplett geschlossen, ein Ersatz steht den örtlichen Gliederungen nicht zur Verfügung. • In Ascholding wurde das Lehrschwimmbecken geschlossen und ist somit nur noch teilweise nutzbar. Es ist absehbar , dass das Schwimmbad komplett geschlossen wird, da es stark sanierungsbedürftig ist. • Ebenso sanierungsbedürftig ist das Hallenbad in Geretsried und es ist absehbar, dass dieses geschlossen werden muss. • Seit der Schließung des örtlichen Hallenbades in Burgkunstadt /Altenkunstadt im Jahr 2010 (von 2005 bis 2010 wurde dieses Hallenbad durch die DLRG betrieben) konnte keine Einigung erzielt werden, ein neues Bad zu errichten. Das Angebot vonseiten der örtlichen DLRG Gliederung und der Wasserwacht, gemeinsam Schwimmunterricht für die örtlichen Schulkinder zu erteilen, wurde nicht berücksichtigt. Die Gemeinde hat stattdessen eine private Schwimmschule mit der Durchführung beauftragt . • Im Bereich Mönchsdeggingen gibt es keine Möglichkeit, aktiv Schwimmausbildung zu betreiben; seit 2010 ist es nicht gelungen eine neue Ausbildungsmöglichkeit zu schaffen. • Das Lehrschwimmbecken der Grundschule St. Wolfgang in Landshut wurde Ende Juli 2016 geschlossen. Grund des Wegfalls dieser Bäder sind laut Aussage der DLRG die wirtschaftlichen Überlegungen der betreibenden Gemeinden. 2. Welche Rettungsorganisationen gemäß Artikel 18 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) haben , ergänzend zu den Informationen aufgrund meiner Anfrage vom 5. März 2015, mittlerweile ebenfalls Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nach Fortbildung des nichtärztlichen Personals (Artikel 44 BayRDG) nachzukommen, da in die Zahl der öffentlichen Bäder in einzelnen Landkreisen Bayerns nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Rettungsorganisationen in den einzelnen Landkreisen und Gemeinden b) den Gründen für die Einschränkungen bei der Fortbildungsverpflichtung? Von Seiten der Wasserwacht wurde Folgendes mitgeteilt: Kreisverband Ortsgruppe Name des Bades Gründe für die Einschränkung Freyung-Grafenau Freyung Schwimmbad Stadt Freyung Ab Wintersaison 2016 verkürzte Öffnungszeiten. Ob dann noch Training möglich, ergibt sich aus der Belegung des Bades Freyung-Grafenau Grafenau Schwimmbad Stadt Grafenau Ab Wintersaison 2016 verkürzte Öffnungszeiten. Ob dann noch Training möglich, ergibt sich aus der Belegung des Bades Im Übrigen darf hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit von Schwimmbädern auf die Ausführungen in den Antworten des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. September 2014, zu Fragen den 3 und 4 der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 4. August 2014, verwiesen werden (LT-Drs. 17/3233 vom 10. November 2014). 3. Welche Mittel haben die einschlägigen Rettungsorganisationen der Wasserrettung für Fortbildungsmaßnahmen ihres nichtärztlichen Personals jährlich zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Rettungsorganisationen in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen b) dem Budget für das Jahr 2015? Die DLRG hat ein jährliches Budget in Höhe von insgesamt 721.783,64 € für die 106 DLRG Gliederungen in Bayern zur Verfügung. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: Rettungsschwimmen 127.390,91 € Schwimmen 90.081,82 € Strömungsrettung 30.681,82 € Fachausbildung Wasserrettungsdienst 66.518,18 € Schnorcheltauchen 16.543,64 € Gerätetauchen 98.427,27 € Fachausbildung Katastrophenschutz 36.818,18 € Training allgemein 140.449,09 € Sanitätsaus- und Fortbildung 54.490,91 € Erste-Hilfe-Ausbildung, inklusive Automatisierter Externer Defibrillator (AED) 60.381,82 € Eine Aufschlüsselung auf die 526 Ortsgruppen der Wasserwacht , die in 73 Kreiswasserwachten organisiert sind, ist laut Aussage der Wasserwacht Bayern nicht möglich, da Fortbildungsangebote teils auch kreisverbandsübergreifend wahrgenommen werden und eine Aufschlüsselung in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Zudem wäre sie für die tägliche Arbeit ohne Belang. Ein Mittelwert, umgelegt auf die üblicherweise angebotenen Aus-, Fort- und Weiterbildungen innerhalb der Wasserwacht, ergibt einen Kostenansatz bayernweit von gut 1,4 Millionen €. Dazu kommen etwa 170.000 € für die Nutzung von Schwimmbädern. Wird noch Ausbildungsmaterial etc. mit veranschlagt, ist von einer bayernweiten Gesamtsumme von gut zwei Millionen € für die Wasserwacht-Bayern auszugehen, die hier jedes Jahr investiert werden. Ein landesweites Fortbildungsbudget gibt es nur für sehr spezielle Einzelausbildungen der obersten Ebene (Multiplikatoren, Verbandsführer, etc.). Dies ist hier mit eingerechnet. Ansonsten läuft die Bildungsplanung in den Kreisen und Bezirken der Wasserwacht mit eigenem Budget und in eigener Verantwortung. Es fließen hier weder staatliche Mittel noch Mittel der Kostenträger . Alle Aus-, Fort- und Weiterbildungen werden aus Eigenmitteln der Ortsgruppen generiert, die zum Beispiel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Benutzungsentgelte eingenommen werden. 4. Welche Unterstützungsmaßnahmen ergreift der Freistaat, um einschlägigen Rettungsorganisationen , denen durch den Wegfall von Schwimmbädern als Übungsorte die Grundlagen für die Ausbildung weggefallen sind, bei der Durchführung der Ausbildung zu helfen, aufgeschlüsselt nach a) personellen Hilfen b) Anbieten von Schwimmbecken in staatlichen Einrichtungen , c) finanzielle Unterstützung? Um das beachtliche Engagement der weit überwiegend ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der DLRG und der Drucksache 17/13180 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Wasserwacht zu unterstützen, erstattet der Freistaat im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel die Investitionskosten für Fahrzeuge, Rettungsmittel und Funktechnik. Für diese Kostenerstattung nach Art. 33 BayRDG sind allein im Doppelhaushalt 2015/16 rund 7,3 Millionen € veranschlagt. Der Freistaat fördert im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs u. a. Bauinvestitionen an Schulsporteinrichtungen . Nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes können kommunale Hallenbäder bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Umfang ihrer schulischen Nutzung gefördert werden. Aus förderrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Mitnutzung der Schulschwimmbäder für Zwecke der Fort- und Ausbildung des nichtärztlichen Personals von Wasserrettungsorganisationen außerhalb des Schulsportbetriebs. Zum tatsächlichen Umfang einer solchen Mitnutzung liegen keine Daten vor.