Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet : 1. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen gibt es in Bayern? In Bayern gibt es nach dem Ergebnis einer Abfrage bei den Regierungen 105 Gemeinschaftsunterkünfte mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen (Stand August 2016). 2. In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen kam es gestaffelt nach Kalenderjahren und Gemeinschaftsunterkünften seit 2013 zu Alarmierungen der Feuerwehr? 3. Wie viele dieser Alarmierungen waren mutwillig ausgelöste Fehlalarme? Die von den Regierungen im Rahmen einer Abfrage im August 2016 übermittelten Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Gemeinschaftsunterkünfte mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen Feuerwehralarmierungen zu diesen Unterkünften davon mutwillige Fehlalarme 2013 38 72 10 2014 52 187 29 2015 91 475 66 4. Welche Gegenmaßnahmen können zur Eindämmung dieser Fehlalarme ergriffen werden? Die genauere Auswertung der erhobenen Daten zeigt, dass die überwiegende Anzahl der Gemeinschaftsunterkünfte unauffällig hinsichtlich der Zahl der Feuerwehralarmierungen und der mutwillig ausgelösten Fehlalarme ist. Bei lediglich ca. 15 Prozent der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Zahl der Feuerwehralarmierungen und die Zahl der mutwilligen Fehlalarme sehr deutlich überhöht. Zur Eindämmung der Fehlalarme kann keine pauschale Empfehlung für Gegenmaßnahmen gegeben werden. In einem ersten Schritt sind die Fehlalarme hinsichtlich der genauen Auslöseursachen zu untersuchen. Danach muss entschieden werden, welche technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung der Fehlalarme getroffen werden können. In der Regel können Täuschungsalarme (z. B. durch intensives Kochen) durch technische Maßnahmen reduziert werden . Mutwillige Fehlalarme können vorzugsweise durch organisatorische Maßnahmen (konsequentes Vorgehen gegen die Verursacher) reduziert werden. 17. Wahlperiode 24.11.2016 17/13181 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Josef Zellmeier CSU vom 22.08.2016 Mutwillig ausgelöste Fehlalarme in Gemeinschaftsunterkünften Auf Initiative von Bürgermeister Karl Wellenhofer fand am 1. August 2016 in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Mallersdorf (Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg) eine Besprechung wegen der häufigen, mutwillig ausgelösten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr statt. Im Dezember 2013 kam es erstmalig zu einem Fehlalarm, am 3. August 2016 wurde bereits der 34. vergebliche Feuerwehreinsatz registriert, viele davon zur Nachtzeit. Dies führt zu hohen Belastungen der ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte und der Bevölkerung mit entsprechend negativen Rückmeldungen. Denn die Ursache fast aller Alarmierungen sind grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Hausordnung bis hin zu provozierten Fehlalarmen. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen gibt es in Bayern? 2. In wie vielen Gemeinschaftsunterkünften mit aufgeschalteten Brandmeldeanlagen kam es gestaffelt nach Kalenderjahren und Gemeinschaftsunterkünften seit 2013 zu Alarmierungen der Feuerwehr? 3. Wie viele dieser Alarmierungen waren mutwillig ausgelöste Fehlalarme? 4. Welche Gegenmaßnahmen können zur Eindämmung dieser Fehlalarme ergriffen werden? 5. Können die Kosten der Fehlalarme den Asylbewerbern in Rechnung gestellt werden? 6. Werden die Kosten der Fehlalarme von den Regierungen übernommen, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist oder die Kosten nicht eingetrieben werden können? 7. Welche Sanktionen können gegen die Verursacher von Fehlalarmen verhängt werden? 8. Sieht die Staatsregierung Möglichkeiten und Bedarf zu Rechtsänderungen, damit die Verursacher der Fehlalarme besser zur Rechenschaft gezogen werden können? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13181 5. Können die Kosten der Fehlalarme den Asylbewerbern in Rechnung gestellt werden? Ob Gemeinden die Aufwendungen ersetzt verlangen können , die ihnen durch Ausrücken oder Einsätze ihrer gemeindlichen Feuerwehren entstanden sind, richtet sich nach Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Für den Kostenersatz bei Falschalarmierungen regelt Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG die Voraussetzungen. Demnach kann Kostenersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr verlangt werden. Vorsätzlich ist eine Falschalarmierung, wenn sie wissentlich und willentlich herbeigeführt wird. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall bewertet werden, erscheint in den geschilderten Fällen aber als vielfach möglich. Sofern eine solche vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung konkret nachweisbar ist, haften auch Asylbewerber, wie alle anderen Bürger, für die Kostenforderung grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. Aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit sind Asylbewerber jedoch oftmals nicht in der Lage, höhere Forderungen zu begleichen. Auch eine Zwangsvollstreckung, die sich im Fall des Kostenersatzes auf Basis des BayFwG nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz richtet, wird regelmäßig an den entsprechend anzuwendenden Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung scheitern. 6. Werden die Kosten der Fehlalarme von den Regierungen übernommen, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist oder die Kosten nicht eingetrieben werden können? Eine rechtliche Verpflichtung der die Asylbewerberunterkünfte unterhaltenden Regierungen, die durch schuldhafte Falschalarmierungen ausgelösten Kosten für das Ausrücken von Feuerwehren zu übernehmen, besteht nach Feuerwehrrecht nicht. In Falschalarmierungsfällen richtet sich der Kostenersatzanspruch des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG gem. Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BayFwG allein gegen den vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch Alarmierenden selbst. 7. Welche Sanktionen können gegen die Verursacher von Fehlalarmen verhängt werden? Die Verursachung von Fehlalarmen kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 145 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht , dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei. Die Betätigung einer aufgeschalteten Brandmeldeanlage stellt einen Notruf im Sinne der Vorschrift dar. 8. Sieht die Staatsregierung Möglichkeiten und Bedarf zu Rechtsänderungen, damit die Verursacher der Fehlalarme besser zur Rechenschaft gezogen werden können? Mit Blick auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Amoklauf in München und den dort aufgetretenen Fehlalarmen setzt sich das Staatsministerium der Justiz für eine Strafschärfung in denjenigen Fällen des § 145 StGB ein, in denen die Tat (Missbrauch von Notrufen etc.) bei einem Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not begangen wird und dadurch die (begrenzten) Ressourcen zur Hilfeleistung vorsätzlich fehlgeleitet werden.