Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 30.08.2016 Neuauflagen von Hitlers Propagandaschrift „Mein Kampf“ Mit dem Auslaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist am 31.12.2015 ist Hitlers „Mein Kampf“ wieder frei auf dem Markt erhältlich. In Aussagen hat die Staatsregierung wiederholt auf § 130 des Strafgesetzbuches StGB verwiesen und eine unkommentierte Veröffentlichung des Buchs als Volksverhetzung eingestuft. Wenige Klicks im Internet genügen jedoch, „Mein Kampf“ in den Fassungen im Volltext zu lesen. Darum frage ich die Staatsregierung: 1. a) Gibt es seit dem 31.12. Fälle, bei denen die Regelung angewendet wurde, um eine Veröffentlichung zu verhindern ? b) Hat die Staatsregierung Kenntnisse über Vorhaben, unveränderte Nachdrucke von „Mein Kampf“ herauszugeben ? c) Welche Informationen hat die Staatsregierung über im Umlauf befindliche gedruckte beziehungsweise im Internet frei verfügbare „Raubkopien“? 2. a) Liegen Zahlen über eingezogene oder vernichtete Exemplare , Raubkopien, Hörbücher, etc. vor? b) Mit welchen Rechtsmitteln gedenkt die Staatsregierung , gegen eine nur zum Schein wissenschaftlich kommentierte Ausgabe aus rechtsextremen Verlagen vorzugehen? c) Wie gedenkt die Staatsregierung, gegen eine unveränderte Ausgabe in Auszügen vorzugehen, um auf diese Weise das Strafgesetzbuch auszuhebeln? 3. a) Was unternimmt die Staatsregierung gegen eine Verbreitung des menschenverachtenden Textes im Internet ? b) Inwiefern ist eine flächendeckende Ausstattung wissenschaftlicher und vor allem universitärer sowie schulischer Bibliotheken im Freistaat mit der kritisch kommentierten Ausgabe des Instituts für Zeitgeschichte gewährleistet? c) Welche Interpretationshilfen für den Einsatz der kritisch kommentierten Ausgabe im Unterricht wurden bis heute erarbeitet? 4. a) Welche Fortbildungsangebote gibt es für Lehrer? b) Wie hoch sind die Haushaltsmittel, die dafür zur Verfügung stehen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 05.10.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Angesichts der Ausführungen im Vorwort der gegenständlichen Schriftlichen Anfrage darf einleitend zur Rechtslage wie folgt Stellung genommen werden. Das Freiwerden der Urheberrechte an „Mein Kampf“ zum 1. Januar 2016 bedeutet nicht, dass die Hetzschrift frei vertrieben werden darf. Als Grenze fungieren insoweit weiterhin die allgemeinen Strafgesetze. Soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen, wie dies namentlich bei der Verbreitung unkommentierter Ausgaben von „Mein Kampf“ der Fall sein wird, sind die Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsgrundsatz zum Einschreiten verpflichtet. Für die strafrechtliche Beurteilung ist dabei in erster Linie der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB von Bedeutung. Nach Auffassung der Staatsregierung hat Adolf Hitlers „Mein Kampf“ vorbehaltlich gerichtlicher Entscheidungen volksverhetzenden Inhalt, da darin insbesondere zum Hass gegen Juden aufgestachelt, zu Gewalt - und Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert und ihre Menschenwürde angegriffen wird. Die Herstellung zur Verbreitung, die Verbreitung sowie das Zugänglichmachen jedenfalls unkommentierter Fassungen des Buches erfüllen daher zumindest den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 StGB. Zu beachten ist allerdings, dass im Strafrecht eine Ausnahme von der in § 130 Abs. 2 StGB normierten Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung volksverhetzender Schriften vorgesehen ist, „(...) wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“ (sog. „Sozialadäquanzklausel“ nach § 86 Abs. 3 StGB, die über § 130 Abs. 7 StGB zur Anwendung kommt). Nachdem Hitlers „Mein Kampf“ in zahlreichen Auflagen erschienen ist und sich hierunter auch Exemplare befinden, bei denen entweder das Konterfei von Adolf Hitler in ikonenhafter Darstellung oder auch ein Hakenkreuz auf dem Buchrücken bzw. dem Originalumschlag aufgebracht war, käme bei einem unveränderten Nachdruck eines solchen Exemplars darüber hinaus der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) in Betracht. Auch § 86 a Abs. 3 StGB verweist auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.12.2016 17/13190 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13190 Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB will einen Ausgleich mit etwa berührten Grundrechten herbeiführen und Einschränkungen vorbeugen, die zum Schutz des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens nicht erforderlich sind. Bei einer kommentierten Neuausgabe einer volksverhetzenden Schrift ist für die Reichweite der „Sozialadäquanzklausel“ insbesondere an die Grundrechte der Presse-, Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit zu denken. Deren Berücksichtigung kann die strafrechtliche Unbedenklichkeit einer Neuausgabe dann nahelegen, wenn sie sich vom Inhalt des Originals klar distanziert bzw. auf die Verdeutlichung des Umstands zielt, dass dieser ursprüngliche Inhalt solchen Wertungen des Grundgesetzes zuwiderläuft, die gerade in bewusster Ablehnung des Nationalsozialismus getroffen wurden. Die Frage der Reichweite der „Sozialadäquanzklausel“ kann letztlich nur im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände und unter Vornahme einer abwägenden Wertung beurteilt werden. Dies ist Aufgabe der hiermit im Einzelfall befassten Staatsanwaltschaften und Gerichte. Wird im Einzelfall das Vorliegen eines Inhalts nach § 130 StGB bejaht, so kann auch ein strafbarer Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Jugendschutzgesetz – JuSchG) in Betracht kommen, da dann das Werk gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 JuSchG den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG unterliegt. Die Thematik war im Übrigen auch Gegenstand der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 25. und 26. Juni 2014 in Binz. Maßgeblich auf Betreiben und Vorschlag des Bayerischen Staatsministers der Justiz hat die Justizministerkonferenz einstimmig folgenden Beschluss gefasst: 1. Hitlers „Mein Kampf“ ist ein furchtbares Beispiel einer menschenverachtenden Schrift. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass eine unkommentierte Verbreitung von Hitlers „Mein Kampf“ auch nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist zum 31. Dezember 2015 verhindert werden soll. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte, sich auf ihrer Arbeitstagung mit dem Generalbundesanwalt am 20. und 21. November 2014 in Karlsruhe mit den strafrechtlichen Fragen der Thematik zu befassen und die Justizministerkonferenz über das Ergebnis zu unterrichten. Unter TOP 9 wurde die Thematik auf der genannten Arbeitstagung behandelt. Zu der Frühjahrskonferenz der Justizminister am 17. und 18. Juni 2015 in Stuttgart hat der damalige Generalbundesanwalt Range über die Rechtsauffassung der Teilnehmer der Arbeitstagung dahingehend informiert, dass die Verbreitung einer unkommentierten Ausgabe von Hitlers „Mein Kampf“ auch künftig strafbar ist. Dabei hat er auf den Vermerk eines Generalstaatsanwalts Bezug genommen , wo von einer Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB (Volksverhetzung) ausgegangen wird. Nicht Gegenstand der Prüfung war die Beurteilung einer kommentierten Ausgabe von „Mein Kampf“. 1. a) Gibt es seit dem 31.12. Fälle, bei denen die Regelung angewendet wurde, um eine Veröffentlichung zu verhindern? b) Hat die Staatsregierung Kenntnisse über Vorhaben , unveränderte Nachdrucke von „Mein Kampf“herauszugeben? Seit dem 1. Januar 2016 wurden zwei derartige Vorhaben zur Veröffentlichung einer unkommentierten Neuauflage bekannt . Fall 1: a) Im Mai 2016 veröffentlichte die Betreiberin eines Online- Versandbuchhandels auf ihrer Homepage ein Angebot für einen ungekürzten Nachdruck einer im Jahre 1943 erschienenen Auflage von Hitlers Schrift „Mein Kampf“. Ein tatsächlicher Verkauf entsprechender Nachdrucke erfolgte hierbei noch nicht, da die Bezugsquelle, der angeblich in Leipzig ansässige Verlag „Der Schelm“, eine Veröffentlichung der Neuauflage erst „für den Sommer 2016“ angekündigt hatte. Die Staatsanwaltschaft Bamberg hat gegen die im Landkreis Forchheim ansässige Buchhändlerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet . Darüber hinaus wurde seitens der Staatsanwaltschaft Bamberg die Staatsanwaltschaft Leipzig in Kenntnis gesetzt , die ihrerseits Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des Verlags „Der Schelm“ eingeleitet hat. b) Ebenfalls einen Bezug zum vorgenannten Angebot des in Leipzig ansässigen Verlags „Der Schelm„ hatte auch eine Mitteilung eines Bürgers aus dem Raum Traunstein, der von dem Internet-Buchhandel „Der Schelm“ E-Mails erhielt, in denen auch das Buch „Mein Kampf“ angeboten wurde, wobei hier der Zusatz angebracht war „Wissenschaftlicher Quellentext“. Mit diesem Zusatz wird das Buch auch heute noch auf der Internetpräsenz des genannten Verlages beworben . Ein Kauf kam auch in diesem Fall nicht zustande. Aufgrund des Angebotes wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlichen Inhaber der genannten Verlagsbuchhandlung eingeleitet und dieses von der Staatsanwaltschaft Traunstein an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Leipzig abgegeben. Fall 2: Darüber hinaus bewirbt auch der in Großbritannien ansässige Verlag „Concept Veritas“ auf seiner Homepage einen „authentischen Nachdruck“ einer 1941/1942 erschienenen Auflage von Hitlers „Mein Kampf“ in deutscher Sprache. Bereits in einem im Jahr 2015 bei der Staatsanwaltschaft München I anhängig gemachten Ermittlungsverfahren wurde dieser Sachverhalt einer Prüfung zugeführt. Ausweislich des Impressums sowie der werbenden Angaben auf seiner Internetpräsenz vertreibt der genannte Online-Buchhandel in Indien nachgedruckte Exemplare einer 1941/1942 erschienenen Auflage. Eine im Jahr 2015 noch denkbare Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes scheiterte daran, dass nach indischem Recht das Urheberrecht des Freistaates Bayern dort schon 60 Jahre nach dem Tod des Autors und damit 2005 erloschen war. Eine Strafverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestandes der Volksverhetzung scheiterte schließlich daran, dass im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen keine Einfuhr von Einzelexemplaren nach Deutschland nachgewiesen werden konnte. Ebenso wenig ergaben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen des Online- Buchhandels eine Einfuhr auch nach Deutschland und nicht nur in das deutschsprachige Ausland beabsichtigen. Soweit auf der Internetpräsenz des Unternehmens eine ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers in Uniform mit deutlich sichtbarer Drucksache 17/13190 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Hakenkreuzarmbinde veröffentlicht wurde, scheiterte die Strafbarkeit nach § 86 a StGB an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Inlandstat (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2014, Gz. 3 StR 88/14). Aus diesen Gründen wurde das Ermittlungsverfahren aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen mit Verfügung vom 1. März 2016 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. c) Welche Informationen hat die Staatsregierung über im Umlauf befindliche gedruckte beziehungsweise im Internet frei verfügbare „Raubkopien“? Der Staatsregierung liegen weder Zahlen noch verlässliche Schätzungen zur Anzahl der in Deutschland im Umlauf befindlichen gedruckten (Original-) Ausgaben noch zu im Internet abrufbaren „Raubkopien“ von „Mein Kampf“ vor. Festzuhalten ist, dass die Originalfassung in den verschiedensten Dateiformaten im Internet über zahlreiche – mittels der gängigen Suchmaschinen auch leicht auffindbare – Links heruntergeladen werden kann. Eine stichprobenartige Prüfung der insoweit abrufbaren Internetseiten ergibt, dass diese fast ausnahmslos über Server im Ausland gehostet werden, ohne dass sich jedoch ein konkreter Inlandsbezug ergeben würde. Downloads von auf diesem Wege angebotenen Ausgaben von Hitlers „Mein Kampf“ können in der Praxis nur vereinzelt festgestellt werden. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr berichtet von einem Fall, bei dem im Raum Augsburg im Rahmen einer ersten Sichtung des Mobiltelefons eines Beschuldigten festgestellt werden konnte, dass dort eine digitale Ausgabe von „Mein Kampf“ abgespeichert war. Der bloße Besitz einer derartigen Ausgabe ist jedoch nicht mit Strafe bedroht. Des Weiteren weist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr darauf hin, dass ungeachtet einer bestehenden Affinität von Rechtsextremisten zu Devotionalien des Dritten Reiches Schriften des Dritten Reiches für die ideologische Ausrichtung von Neonazis eine geringere Rolle spielen. 2. a) Liegen Zahlen über eingezogene oder vernichtete Exemplare, Raubkopien, Hörbücher, etc. vor? Diesbezüglich liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. b) Mit welchen Rechtsmitteln gedenkt die Staatsregierung , gegen eine nur zum Schein wissenschaftlich kommentierte Ausgabe aus rechtsextremen Verlagen vorzugehen? Auch beim Vertrieb einer derartigen Ausgabe kommt eine Strafbarkeit und damit ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich in Betracht. Die Frage der Strafbarkeit ist hier insbesondere eine Frage nach der Reichweite der „Sozialadäquanzklausel“ nach § 86 Abs. 3 StGB. Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt , kann deren Reichweite nur anhand der jeweiligen Umstände und unter Vornahme einer abwägenden Wertung beurteilt werden. Dies bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall . c) Wie gedenkt die Staatsregierung, gegen eine unveränderte Ausgabe in Auszügen vorzugehen, um auf diese Weise das Strafgesetzbuch auszuhebeln ? Auch bei einer sukzessiven bzw. auszugsweisen Veröffentlichung eines unkommentierten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ kommt ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich in Betracht. Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob der jeweils veröffentlichte Auszug Textpassagen oder Abbildungen enthält, die eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB oder § 130 StGB begründen können. Dies bedarf der Prüfung im Einzelfall. 3. a) Was unternimmt die Staatsregierung gegen eine Verbreitung des menschenverachtenden Textes im Internet? Eine Verbreitung von strafbaren Inhalten über das Internet, seien es beispielsweise kinderpornografische Darstellungen oder auch volksverhetzende Inhalte, wird seitens der Bayerischen Polizei und der Staatsanwaltschaften aufgrund entsprechender eigener Recherchen bzw. von Anzeigenerstattungen strafrechtlich konsequent verfolgt. Einer bewussten Verbreitung im Internet kann durch polizeiliche Präventionsaktivitäten jedoch nur schwer bzw. gar nicht begegnet werden. Die Bayerische Polizei setzt auch gegen eine Verbreitung des menschenverachtenden Textes „Mein Kampf“ auf ein konsequentes Einschreitverhalten und eine niedrige Einschreitschwelle. Strafverfolgungsmaßnahmen werden sofort und konsequent unter Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen Maßnahmen, beispielsweise lageangepasstes Einsetzen personeller Ressourcen im Ermittlungsbereich, täterorientierte Ermittlungsführung sowie die anlassbezogene Auswertung des Internets und der Onlinedienste, eingeleitet . Im Rahmen der Präventionsarbeit legt die Staatsregierung im Übrigen großen Wert auf die Aufklärung, insbesondere in Schulen. Mittels dieser proaktiven Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Schulen soll grundsätzlich durch die Stärkung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden eine entsprechende Sensibilität und ein damit einhergehendes Bewusstsein geschaffen werden, damit einer achtlosen, ggf. viralen Verbreitung des Buchs „Mein Kampf“ im Internet von vornherein entgegengewirkt werden kann. b) Inwiefern ist eine flächendeckende Ausstattung wissenschaftlicher und vor allem universitärer sowie schulischer Bibliotheken im Freistaat mit der kritisch kommentierten Ausgabe des Instituts für Zeitgeschichte gewährleistet? Die kritische Edition von Hitlers „Mein Kampf“, die das Institut für Zeitgeschichte (IfZ) herausgegeben hat, ist – nach anfänglichen, technisch bedingten Verzögerungen – bereits seit mehreren Monaten tagesaktuell im Buchhandel lieferbar . Das Institut wird auch künftig die Edition in dem Maße nachdrucken lassen, in dem es eine Nachfrage gibt, um die Lieferbarkeit zu sichern. Eine Versorgung der öffentlichen Bibliotheken im Freistaat mit der kritischen Edition ist daher seitens des IfZ als Anbieter gewährleistet. Sowohl Universitäts - wie sonstige wissenschaftliche Bibliotheken treffen ihre Ankaufsentscheidungen selbstständig. Eine flächendeckende Anschaffung für den schulischen Unterricht ist an keiner der weiterführenden Schularten erforderlich, da es sich primär um eine wissenschaftliche Publikation für die Arbeit von Historikern und Politikwissenschaftlern handelt. Sollte im Sinne einer pädagogisch veranlassten vertieften Auseinandersetzung mit der Thematik Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13190 etwa eine Lehrkraft des Gymnasiums mit entsprechender fachlicher und didaktischer Vorbereitung die historisch-kritische Quellenarbeit in besonderer Weise auf Auszüge der kommentierten Ausgabe stützen wollen, kann auf Basis des an der Schule vorhandenen Lehrmittelbudgets ein Exemplar für die Schule erworben werden (vgl. Zwischenbericht der Staatsregierung vom 09.08.2016 zum Vollzug der Landtagsbeschlüsse 17/11283, 17/11371, 17/11372, 17/11373 sowie 16/10213, Abschnitt 2.1.1). c) Welche Interpretationshilfen für den Einsatz der kritisch kommentierten Ausgabe im Unterricht wurden bis heute erarbeitet? Bei der Bayerischen Landeszentrale wird derzeit ein Themenheft der Zeitschrift „Einsichten und Perspektiven“ (Arbeitstitel : „„Mein Kampf“ in der historisch-politischen Bildung “) vorbereitet, das voraussichtlich im Oktober 2016 erscheinen wird (vgl. auch den in der Antwort zu Frage 3 b genannten Zwischenbericht, Abschnitt 2.1.3.2). 4. a) Welche Fortbildungsangebote gibt es für Lehrer? Hierzu wird auf die Ausführungen des in der Antwort zu Frage 3 b genannten Zwischenberichts, Abschnitt 2.1.3.1, verwiesen . b) Wie hoch sind die Haushaltsmittel, die dafür zur Verfügung stehen? Die hierzu am 14. April 2016 an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen (ALP) durchgeführte Veranstaltung wurde im Rahmen der für den gesamten Lehrgangsbetrieb der ALP im Jahr 2016 zur Verfügung gestellten Mittel finanziert. Eine gesonderte Bereitstellung von Haushaltsmitteln war nicht erforderlich. Wenn die an der ALP fortgebildeten 40 Multiplikatoren aus allen weiterführenden Schulen die Inhalte der Fortbildung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich flächendeckend weitertragen, so geschieht dies über die gewohnten Vermittlungswege (Fachbetreuer-Tagungen, Fachschaftsleitungen/-sitzungen der Unterrichtsfächer Geschichte und Sozialkunde; Regionale Lehrerfortbildung (RLFB), Lokale Lehrerfortbildungen der Schulämter). Im Jahr 2016 standen für die staatliche Lehrerfortbildung auf allen Ebenen (zentral, regional, lokal, schulintern) insgesamt 5,958 Mio. € zur Verfügung. Eine thematisch gesonderte Bereitstellung von Haushaltsmitteln für einzelne Veranstaltungen zur kritischen Edition von Hitlers „Mein Kampf“ erfolgt nicht.