Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 29.06.2016 Arbeitsbedingungen für Schulleitungen an Bayerns Schulen Ich frage die Staatsregierung: 1. In welchem Umfang werden Schulleiterinnen und Schulleiter (Referenzzeitraum Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016) an den verschiedenen Schularten in Bayern (allgemeinbildend und beruflich) für ihre Leitungstätigkeit entlastet, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung (u. a. Schulleiter, Stellvertreter, Mitarbeiter Schulleitung , erweiterte Schulleitung) im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Soll- Stand? b) Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung (u. a. Schulleiter, Stellvertreter, Mitarbeiter Schulleitung , erweiterte Schulleitung) im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Ist-Stand? 2. In welchem Umfang werden Schulleiterinnen und Schulleiter (Referenzzeitraum Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016) an den verschiedenen Schularten in Bayern (allgemeinbildend und beruflich) für ihre Leitungstätigkeit entlastet, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Stunden für Verwaltungsangestellte im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Soll-Stand? b) Anzahl der Stunden für Verwaltungsangestellte im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Ist-Stand? 3. In welchem Umfang erhalten Schulleitungen von staatlichen Schulen, an denen Angebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule angeboten werden (Referenzzeitraum Schuljahr 2013/2014 bis Schuljahr 2015/2016), dafür zusätzliche Anrechnungsstunden oder zusätzliche Stunden für die Verwaltungsangestellten ? 4. Wie hat sich die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage bzw. Fehlzeiten sowie der Fälle von Teildienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern bzw. den weiteren Kräften in den Schulleitungsteams der einzelnen Schularten seit dem Schuljahr 2009/2010 bis heute entwickelt, bitte aufgeschlüsselt nach dem Umfang in den einzelnen Jahren? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.10.2016 1. In welchem Umfang werden Schulleiterinnen und Schulleiter (Referenzzeitraum Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016) an den verschiedenen Schularten in Bayern (allgemeinbildend und beruflich ) für ihre Leitungstätigkeit entlastet, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung (u. a. Schulleiter, Stellvertreter, Mitarbeiter Schulleitung, erweiterte Schulleitung) im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Soll-Stand? Die Unterrichtsverpflichtung von Schulleiterinnen und Schulleitern ist in allen Schularten gleichermaßen geregelt: Schulleiterinnen und Schulleiter sind Lehrkräfte ihrer Schule und erhalten Anrechnungsstunden, um die Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Je nach Schulart erhalten die Schulen für die Verwaltungstätigkeit des Leiters, des ständigen Vertreters und etwaiger weiterer Mitarbeiter eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden entweder nach Maßgabe der Schülerzahl oder der Anzahl der Klassen oder der Anzahl der hauptamtlichen /hauptberuflichen Lehrer auf der Grundlage der jeweiligen Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit. Die Schulleiter haben diese Anrechnungsstunden grundsätzlich nach billigem Ermessen auch auf ihren ständigen Vertreter und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter in der Schulleitung aufzuteilen. Für die Vergabe von Anrechnungsstunden für die Mitglieder der erweiterten Schulleitung ist § 1 Abs.1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung maßgeblich. Danach erhält an Schulen, an denen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung zwei Anrechnungsstunden für diese Aufgabe. 1. Grund- und Mittelschulen Die Leitungszeit (Anrechnungsstunden) für Schulleitungen (Rektor und Konrektor) an Grund- und Mittelschulen bemisst sich zunächst an der Gesamtschülerzahl der zu leitenden Schule/Schulen. Für die Wahrnehmung der Schulleitung werden auf der Grundlage der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundund Hauptschulen vom 10. Mai 1994, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, folgende Anrechnungsstunden bereitgestellt: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.12.2016 17/13221 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13221 Anzahl Schüler Anrechnungsstunden bis 60 Schüler 4 Unterrichtsstunden 61 bis 120 Schüler 5 Unterrichtsstunden 121 bis 180 Schüler 7 Unterrichtsstunden 181 bis 240 Schüler 11 Unterrichtsstunden 241 bis 300 Schüler 13 Unterrichtsstunden 301 bis 360 Schüler 16 Unterrichtsstunden 361 bis 420 Schüler 18 Unterrichtsstunden 421 bis 480 Schüler 19 Unterrichtsstunden über 481 Schüler 1 zusätzliche Stunde für bis zu jeweils 60 Schüler mehr Diese Regelung zur Gewährung von Anrechnungsstunden für Schulleitungen ist nach oben nicht gedeckelt, sodass steigende Schülerzahlen berücksichtigt werden können. Mitarbeiter in der Schulleitung bzw. erweiterte Schulleitungen sind in Grund- und Mittelschulen nicht vorgesehen. Die Berechnung der Anrechnungsstunden orientiert sich an der Schülerzahlmeldung zum 1. Oktober (Amtliche Schuldaten) jedes Jahres. In den vergangenen Jahren sind einige Maßnahmen umgesetzt worden, um die Schulleitungen weiter zu entlasten : Zum Beispiel erhalten seit dem Schuljahr 2012/2013 Koordinatorinnen und Koordinatoren von Mittelschulen (Verbundkoordinatoren) bei einem Verbund mit zwei Mittelschulen zusätzlich zwei Anrechnungsstunden, bei einem Verbund mit mehr als zwei Mittelschulen drei Anrechnungsstunden . Darüber hinaus wird den Schulleitungen seit dem Schuljahr 2013/2014 für die Doppelführung zweier Grundschulen oder zweier Mittelschulen eine zusätzliche Anrechnungsstunde gewährt. 2. Förderschulen Die Vergabe von Anrechnungsstunden für die Schulleitungen im Bereich der Förderschulen ist in der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke vom 10. Mai 1994, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, geregelt: Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Vorschriften für die beruflichen Schulen. Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den (sonderpädagogischen und anderen) Förderzentren werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden 3 bis 4 Klassen 6 Unterrichtsstunden 5 bis 6 Klassen 9 Unterrichtsstunden 7 bis 8 Klassen 13 Unterrichtsstunden 9 bis 14 Klassen 17 Unterrichtsstunden 15 bis 23 Klassen 21 Unterrichtsstunden 24 bis 29 Klassen 25 Unterrichtsstunden ab 30 Klassen 29 Unterrichtsstunden Dabei zählen die Gruppen der schulvorbereitenden Einrichtungen als Klassen. Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den übrigen Förderschulen und an den Schulen für Kranke werden folgende Anrechnungen gewährt: Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden 3 bis 4 Klassen 5 Unterrichtsstunden 5 bis 6 Klassen 8 Unterrichtsstunden 7 bis 8 Klassen 12 Unterrichtsstunden 9 bis 14 Klassen 17 Unterrichtsstunden 15 bis 23 Klassen 21 Unterrichtsstunden 24 bis 29 Klassen 25 Unterrichtsstunden ab 30 Klassen 29 Unterrichtsstunden Dabei zählen die Gruppen der schulvorbereitenden Einrichtungen als Klassen. Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 3. Realschulen Die Vergabe von Anrechnungsstunden für die Schulleitungen der Realschulen ist in der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Realschulen vom 13. Juli 1987, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, wie folgt festgelegt: Schülerzahl Anrechnungs-stunden davon höchstens für die Schulleiterin /den Schulleiter bis 240 14 10 241-270 15 11 271-300 16 12 301-330 17 13 331-360 18 14 361-390 19 15 391-420 20 16 421-450 21 17 451-480 22 18 481-540 23 19 541-600 24 19 601-660 26 19 darüber hinaus für je 60 Schüler eine Anrechnungsstunden mehr 19 Der Berechnung der Anrechnungsstunden für die Schulleitung wird dabei die Schülerzahl aufgrund der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober jedes Jahres zugrunde gelegt. Eine Veränderung der Anrechnungsstunden für die Schulleitung während des Schuljahres findet nicht statt. 4. Gymnasien Die Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleiterinnen und Schulleiter, Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung sowie die Oberstufenkoordinatoren wird auf der Grundlage der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26. Juli 1974, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, entsprechend der folgenden Tabelle ermittelt: Drucksache 17/13221 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Schülerzahl Mitarbeiter /Stellvertreter / Oberstufenkoor - dination Schulleiter Schülerzahl Mitarbeiter / Stellvertreter / Oberstufen - koordination Schulleiter bis 60 1 10 661 bis 720 18 19 61 bis 120 4 10 721 bis 780 19 20 121 bis 180 4 10 781 bis 840 21 21 181 bis 240 6 11 841 bis 900 23 21 241 bis 300 7 12 901 bis 960 26 21 301 bis 360 9 13 961 bis 1.020 28 21 361 bis 420 10 14 1.021 bis 1.080 31 21 421 bis 480 12 15 1.081 bis 1.140 33 21 481 bis 540 13 16 1.141 bis 1.200 36 21 541 bis 600 15 17 1.201 bis 1.260 38 21 601 bis 660 16 18 1.261 bis 1.320 40 21 Das Anrechnungsstundenkontingent für Mitarbeiter, Stellvertreter und Oberstufenkoordinatoren erhöht sich bei Schülerzahlen oberhalb von 1.320 für je 60 weitere Schüler um zwei weitere Wochenstunden. 5. Berufliche Schulen Die Vergabe von Anrechnungsstunden an beruflichen Schulen ist in der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012, festgelegt. Demnach werden für die Leitung einer Schule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/ hauptberuflichen Lehrern auf die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer folgende Anrechnungsstunden gewährt: Zahl der Lehrer Anrechnungsstunden 24 oder mehr 20 20 bis 23 18 16 bis 19 16 12 bis 15 14 8 bis 11 12 4 bis 7 10 3 8 weniger als 3 6 Sind mehrere berufliche Schulen unter einer Leitung zusammengefasst , so erhöht sich die Zahl der Anrechnungsstunden um die Hälfte der Anrechnungsstunden, die sich nach der Gesamtzahl der volleingesetzten Lehrer abzüglich der Lehrer – einschließlich Schulleiter –, die der größten Schulart zuzurechnen sind, ergibt. Gemäß Nr. 4.7.2 der Bekanntmachung sind für die Zahl der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer und der Studienreferendare mit Unterrichtsauftragsvergütung, für die Klassenzahl sowie für die Zahl der Unterrichtsstunden, die in Mehrarbeit, durch nebenamtliche / mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrer und durch Studienreferendare ohne Unterrichtsauftragsvergütung selbstständig erteilt werden, die Zahlen der Unterrichtsübersicht und Geschäftsstatistik der beruflichen Schulen des laufenden Schuljahres maßgeblich. b) Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung (u. a. Schulleiter, Stellvertreter, Mitarbeiter Schulleitung, erweiterte Schulleitung) im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Ist-Stand? Ein Unterschied zwischen einem „Ist-Stand“ und einem „Soll-Stand“ bei den Anrechnungsstunden für Schulleitungen existiert nicht. Die Anrechnungsstunden werden den Schulleitungen jeweils zu Beginn eines Schuljahres auf Basis der oben aufgeführten Kriterien gewährt. 2. In welchem Umfang werden Schulleiterinnen und Schulleiter (Referenzzeitraum Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016) an den verschiedenen Schularten in Bayern (allgemeinbildend und beruflich ) für ihre Leitungstätigkeit entlastet, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Stunden für Verwaltungsangestellte im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Soll-Stand? Hierzu gibt es sog. Zuteilungsrichtlinien, die für die verschiedenen Schularten, unabhängig von Regierungsbezirk und Schulstandort, eine Zuteilung der Verwaltungsangestellten nach Anzahl der Klassen (bei Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Realschulen) bzw. nach Schülern (bei Gymnasien und beruflichen Schulen) vorsehen. Zudem handelt es sich bei dem Zuteilungsschlüssel nur um eine „Richtschnur“. Die Schulen können keinen Anspruch auf Zuteilung von Stellen nach diesem Schlüssel erheben, sondern es kann nur die Zahl von Stellen besetzt werden, die im Haushalt vorgesehen sind. 1. Grund- und Mittelschulen Mit dem Doppelhaushalt 2013/2014 wurden zum Schuljahr 2013/2014 zusätzliche Vollzeitkapazitäten für Verwaltungskräfte an staatlichen Grund- und Mittelschulen bereitgestellt. Damit war es möglich, die bestehenden Zuteilungsrichtlinien anzupassen. Der Umfang der Zuweisung von Verwaltungsangestellten an Grund- und Mittelschulen bemisst sich nach den jeweils geltenden Zuteilungsrichtlinien, die auf der Basis der Klassenzahl derzeit folgende Schlüssel vorsehen (Versorgung von Grund- und Mittelschulen mit Verwaltungsangestellten , angegeben in Anteilen einer Vollzeitstelle seit dem Schuljahr 2013/2014): Klassen Versorgung von bis 1 3 ohne Verwaltungsangestellte 4 Kooperation (⅓), Anbindung oder alleine (¼) 5 6 ¼ Verwaltungsangestellte 7 12 ⅓ Verwaltungsangestellte 13 18 ½ Verwaltungsangestellte 19 24 ⅔ Verwaltungsangestellte 25 30 ¾ Verwaltungsangestellte 31 33 1 Verwaltungsangestellte 34 und mehr 1 ¼ Verwaltungsangestellte Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13221 Für die Ermittlung der Zahl der Klassen sind folgende Klassen doppelt zu zählen: Praxisklassen, Abschlussklassen der Jahrgangsstufen 9 und 10, Übergangsklassen 2. Förderschulen Der Umfang der Zuweisung von Verwaltungsangestellten an Förderschulen bemisst sich nach den jeweils geltenden Zuteilungsrichtlinien , die auf der Basis der Klassenzahl derzeit folgenden Schlüssel vorsehen: Klassen Versorgung von bis 1 4 ohne Verwaltungsangestellte 5 12 ⅓ Verwaltungsangestellte 13 18 ½ Verwaltungsangestellte 19 24 1 Verwaltungsangestellte 25 30 1 ⅓ Verwaltungsangestellte 31 36 1 ⅔ Verwaltungsangestellte 37 42 2 Verwaltungsangestellte 3. Realschulen: Für die Zuteilung von Verwaltungspersonal auf die einzelnen Schulen gilt nach den zugrunde liegenden Zuteilungsrichtlinien auf der Basis der Klassenzahl folgender Schlüssel: Klassen Versorgung von bis 1 10 ½ Verwaltungsangestellte 11 21 1 Verwaltungsangestellte 22 31 1 ½ Verwaltungsangestellte > 32 2 Verwaltungsangestellte Sonderregelungen (Erhöhung des Personalsolls) gelten für Seminarschulen und an Schulen mit Sitz des Ministerialbeauftragten für die Realschulen. 4. Gymnasien Der Umfang der Zuweisung von Verwaltungsangestellten an Gymnasien richtet sich auf der Grundlage der Zuteilungsrichtlinien nach den Schülerzahlen: Schülerzahl Versorgung von bis 300 1 Verwaltungsangestellte 301 500 1 ½ Verwaltungsangestellte 501 700 2 Verwaltungsangestellte 701 900 2 ½ Verwaltungsangestellte 901 1.100 3 Verwaltungsangestellte 1.101 1.400 3 ½ Verwaltungsangestellte > 1.401 4 Verwaltungsangestellte Sonderregelungen (Erhöhung des Personalsolls) gelten für Gymnasien mit angegliederten Seminarschulen, Gymnasien mit angegliederter Ministerialbeauftragten-Dienststelle sowie an staatlichen Heimschulen. 5. Berufliche Schulen Im KMS vom 01.08.1990 wurde der Schlüssel für die Bereitstellung von Verwaltungskräften der Schulleitung nach den Schülerzahlen festgelegt und mit KMS vom 29.04.2016 hinsichtlich der Berufsintegrationsklassen mit Wirkung vom 1. Mai 2016 ergänzt: Schülerzahl Versorgung von bis 300 1 Verwaltungsangestellte 301 700 1 ½ Verwaltungsangestellte 701 1.100 2 Verwaltungsangestellte 1.101 1.600 2 ½ Verwaltungsangestellte 1.601 2.200 3 Verwaltungsangestellte 2.201 2.900 3 ½ Verwaltungsangestellte 2.901 3.700 4 Verwaltungsangestellte > 3.700 4 ½ Verwaltungsangestellte Zahl der Berufsintegrationsklassen – Zahl der Verwaltungskräfte (ab 1. Mai 2016) Klassen Versorgung von bis 2 5 0,20 Verwaltungsangestellte 6 10 0,35 Verwaltungsangestellte 11 19 0,60 Verwaltungsangestellte > 20 0,80 Verwaltungsangestellte b) Anzahl der Stunden für Verwaltungsangestellte im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl an der einzelnen Schule – Ist-Stand? Aus dem Personalverwaltungssystem VIVA kann lediglich die Anzahl der Verwaltungsangestellten je Schulart entnommen werden. Eine Differenzierung nach Schulstandorten im Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl bzw. Anzahl der Klassen ist auch im Hinblick auf eine regelmäßige Zuordnung von Verwaltungsangestellten an mehrere Schulen nicht möglich. Anhand dieser Zahlen ergibt sich bei den Verwaltungsangestellten umgerechnet auf Vollzeitkapazitäten (VZK) folgende Übersicht: Schuljahr 2013/2014 Schulart (ohne integrierte Gesamtschule ) Schülerzahl Anzahl der Klassen Verwaltungsangestellte VZK GS/MS 593.347 28.784 1.442,02 FöS 29.450 2.513 135,07 RS 175.477 6.649 366,51 Gy 289.405 11.957 847,96 FOS/BOS 46.786 1.952 119,11 berufl. Schulen (ohne FOS/BOS) 197.963 9.082 384,00 GS = Grundschule, MS = Mittelschule, FöS = Förderschule, RS = Realschule , Gy = Gymnasium, FOS = Fachoberschule, BOS = Berufsoberschule Schuljahr 2014/2015 Schulart (ohne integrierte Gesamtschule ) Schülerzahl Anzahl der Klassen Verwaltungsangestellte VZK GS/MS 593.996 28.890 1.463,70 FöS 29.469 2.507 133,61 RS 171.561 6.555 367,18 Gy 283.042 11.789 852,90 FOS/BOS 48.302 2.015 120,07 berufl. Schulen (ohne FOS/BOS) 195.722 8.994 386,09 Drucksache 17/13221 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Schuljahr 2015/2016 Schulart (ohne integrierte Gesamtschule ) Schülerzahl Anzahl der Klassen Verwaltungsangestellte VZK GS/MS 596.993 29.111 1.462,95 FöS 29.257 2.494 133,65 RS 169.060 6.484 374,79 Gy 275.726 11.576 854,57 FOS/BOS 48.491 2.027 118,22 berufl. Schulen (ohne FOS/BOS) 197.643 9.060 377,57 3. In welchem Umfang erhalten Schulleitungen von staatlichen Schulen, an denen Angebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule angeboten werden (Referenzzeitraum Schuljahr 2013/2014 bis Schuljahr 2015/2016), dafür zusätzliche Anrechnungsstunden oder zusätzliche Stunden für die Verwaltungsangestellten? Zur Unterstützung der Arbeitsorganisation an Grundschulen , Förderschulen (Grundschulstufe) und Mittelschulen konnten in den letzten Jahren für Schulen mit gebundenen Ganztagszügen zusätzliche Stunden für Verwaltungskräfte bereitgestellt werden. So erhalten Schulen im Grundschulbereich mit gebundenen Ganztagsangeboten derzeit vier und Mittelschulen fünf zusätzliche Stunden für Verwaltungskräfte pro gebundenem Ganztagszug. Im offenen Ganztag kommt dem Kooperationspartner eine besondere Rolle bei der Ausgestaltung des Ganztagsangebots zu. Zusätzliche Stunden für den Verwaltungsaufwand von offenen Ganztagsschulen können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel derzeit nicht gewährt werden. 4. Wie hat sich die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage bzw. Fehlzeiten sowie der Fälle von Teildienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern bzw. den weiteren Kräften in den Schulleitungsteams der einzelnen Schularten seit dem Schuljahr 2009/2010 bis heute entwickelt, bitte aufgeschlüsselt nach dem Umfang in den einzelnen Jahren? Die Tabelle fußt auf den Daten aus dem Personalverwaltungssystem VIVA; da dieses erst am 1. Mai 2012 produktiv gegangen ist, stehen entsprechende Daten ab dem Schuljahr 2012/2013 zur Verfügung. Die Dienstunfähigkeitstage sind in VIVA nicht erfasst und konnten daher nicht ausgewertet werden. Nachfolgende Daten beziehen sich somit ausschließlich auf Teildienstfähigkeit. Aufgrund der geringen Fallzahlen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nur eine schulartübergreifende Darstellung möglich. Schuljahr 2012/2013 Schulleiterin / Schulleiter Ständige Vertreterin/ Ständiger Vertreter Mitarbeiterin /Mitarbeiter Schulleitung Gesamtergebnis schulartüber - greifend 9 3 1 13 Schuljahr 2013/2014 Schulleiterin / Schulleiter Ständige Vertreterin/ Ständiger Vertreter Mitarbeiterin /Mitarbeiter Schulleitung Gesamtergebnis schulartüber - greifend 9 2 1 12 Schuljahr 2014/2015 Schulleiterin / Schulleiter Ständige Vertreterin/ Ständiger Vertreter Mitarbeiterin /Mitarbeiter Schulleitung Gesamtergebnis schulartüber - greifend 7 3 1 11 Schuljahr 2015/2016 Schulleiterin / Schulleiter Ständige Vertreterin/ Ständiger Vertreter Mitarbeiterin /Mitarbeiter Schulleitung Gesamtergebnis schulartüber - greifend 8 2 1 11