a) erteilt, b) abgelehnt (bitte nach Gründen aufschlüsseln) und c) wie viele Anträge befinden sich derzeit jeweils noch in Bearbeitung (bitte a, b, c jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? 6. Wie lange gedenkt die Staatsregierung die Arbeits- und Ausbildungsverbote aufrechtzuerhalten, auch wenn eine Ausreise oder Abschiebung auf absehbare Zeit nicht stattfinden wird? 7. Wie begründet die Staatsregierung die Arbeitsverbote und restriktive Erteilung von Arbeitserlaubnissen, die auch ArbeitgeberInnen verunsichern und de facto einen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Verfahren deutlich erschweren? 8. Was unternimmt die Staatsregierung konkret, um die Situation für Geflüchtete aus den Balkanstaaten , insbesondere um die Situation von Roma zu verbessern und ihre massive Diskriminierung in verschiedenen Staaten Südosteuropas zu bekämpfen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.09.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt beantwortet: 1. a) Wie viele Asylsuchende sind von dem Arbeitsverbot nach den Vorgaben des Erlasses des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) vom 31.05.2015 betroffen und haben dementsprechend ihre Arbeitserlaubnisse verloren (bitte nach Staatsangehörigkeit auflisten)? Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Ihre Erhebung wäre nur mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. b) Wie vielen Asylsuchenden, die länger als 3 Monate hier sind, wurde aus sonstigen Gründen die Arbeitserlaubnis verweigert (bitte Gründe angeben) Auf die Antwort zu Frage 1 a wird verwiesen. c) Unter welchen Voraussetzungen dürfen geduldete Asylsuchende einen Gewerbeschein beantragen? Die Staatsregierung versteht die Fragestellung dahingehend , dass Ausländer gemeint sind, die wegen bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig sind, denen aber eine Duldung erteilt wurde. 17. Wahlperiode 24.11.2016 17/13270 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.07.2016 Arbeits- und Ausbildungsverbote in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Asylsuchende sind von dem Arbeitsverbot nach den Vorgaben des Erlasses des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) vom 31.05.2015 betroffen und haben dementsprechend ihre Arbeitserlaubnisse verloren (bitte nach Staatsangehörigkeiten auflisten)? b) Wie vielen Asylsuchenden, die länger als 3 Monate hier sind, wurde aus sonstigen Gründen die Arbeitserlaubnis verweigert (bitte Gründe angeben)? c) Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geduldete Asylsuchende einen Gewerbeschein beantragen? 2. Wie viele Asylsuchende halten sich aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten in Bayern auf (bitte nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer und nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus wie bspw. Niederlassungserlaubnis , Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung , Duldung oder keine Duldung auflisten)? 3. a) Wie viele Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern abgeschoben (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten, sowie nach Geschlecht und nach Altersgruppen (Kleinkind, Grundschulalter, bis 16, Jugendliche)? b) Wie viele Familien aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern abgeschoben (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten)? c) Wie viele Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sind im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern freiwillig heimgekehrt (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten)? 4. a) Wie viele Familien wurden bei der Abschiebung getrennt ? b) In welchen Fällen kam es dazu, dass Eltern in Abschiebehaft kamen und minderjährige Kinder in Obhut genommen werden mussten? 5. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme in Bayern wurden nach § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung bis Ende Juni 2016, das heißt in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten der Regelung, für Staatsangehörige der Westbalkanländer Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13270 Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes erforderlich. Gemäß § 15 GewO hat die Behörde den Eingang der Anzeige zu bescheinigen. Diese Bescheinigung wird umgangssprachlich auch „Gewerbeschein“ genannt. Sie hat jedoch keine eigenständige rechtliche Bedeutung und ist nicht Voraussetzung zum Betrieb des Gewerbes . Ausländische Staatsangehörige (ausgenommen EU-Länder) müssen bei der Gewerbeanzeige auch eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegen. 2. Wie viele Asylsuchende halten sich aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten in Bayern auf (bitte nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer und nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus wie bspw. Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis , Aufenthaltsgestattung, Duldung oder keine Duldung auflisten)? Nach § 55 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist Ausländern, die um Asyl nachsuchen, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich gestattet. Ihnen wird nach § 63 AsylG eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Nur in seltenen Ausnahmefällen können Asylsuchende daneben einen Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Denn mit der Asylantragstellung erlöschen bestehende Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kann einem Ausländer nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein vom Asylverfahren unabhängiger Aufenthaltstitel erteilt werden. Statistische Angaben zu diesen Ausnahmefällen liegen nicht vor und können auch nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Aufenthaltsgestattung und Duldung schließen einander aus, da die Duldung die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen bedeutet (§§ 60 a Abs. 2, 58 AufenthG). Einem Asylsuchenden ist aber bis zur bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags der Aufenthalt gestattet; er ist gerade nicht vollziehbar ausreisepflichtig . Unter Berücksichtigung dessen wird zur Beantwortung der Frage auf die nachstehende Aufstellung verwiesen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung nach den jeweiligen Aufenthaltszeiten liegt nicht vor und könnte nur mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden. Staatsangehörigkeit laufende Asylverfahren Duldung Stand zum 31.07.2016 (Datum entspricht letzter verfügbarer AZR- Auswertung (AZR = Ausländerzentralregister) Albanien 417 124 Bosnien und Herzegowina 70 122 Ghana 67 25 Kosovo 503 306 Mazedonien 101 95 Montenegro 6 13 Senegal 1.796 409 Serbien 108 201 3. a) Wie viele Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern abgeschoben (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten, sowie nach Geschlecht und Altersgruppen (Kleinkind , Grundschulalter, bis 16, Jugendliche)? Zur Beantwortung wird auf die nachstehende Übersicht verwiesen . Die Angaben für das Jahr 2016 beziehen sich auf den Stand 31.08.2016: Land Jahr ge sa m t m än nl ic h w ei bl ic h bi s 6 Ja hr e bi s1 0 Ja hr e bi s 16 Ja hr e bi s1 8 Ja hr e Fa m ili en Albanien 2015 601 360 241 97 59 61 10 104 2016 457 270 187 78 42 36 9 189 gesamt 1.058 630 428 175 101 97 19 293 BiH 2015 131 84 47 25 8 19 4 22 2016 121 72 49 26 17 11 3 22 gesamt 252 156 96 51 25 30 7 44 Ghana 2015 3 3 0 0 0 0 0 0 2016 2 2 0 0 0 0 0 0 gesamt 5 5 0 0 0 0 0 0 Kosovo 2015 1.780 1.215 565 232 159 208 52 289 2016 683 418 265 78 54 92 24 116 gesamt 2.463 1.633 830 310 213 300 76 405 Mazedonien 2015 215 128 87 26 30 37 6 38 2016 87 52 35 13 13 9 7 15 gesamt 302 180 122 39 43 46 13 53 Montenegro 2015 3 3 0 0 0 0 0 0 2016 5 4 1 0 0 0 0 0 gesamt 8 7 1 0 0 0 0 0 Senegal 2015 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 4 4 0 0 0 0 0 0 gesamt 4 4 0 0 0 0 0 0 Serbien 2015 514 303 211 88 65 79 18 87 2016 196 130 66 34 18 29 1 26 gesamt 710 433 277 122 83 108 19 113 Gesamt 2015 3.247 2.096 1151 468 321 404 90 540 2016 1.554 947 603 229 144 177 44 368 gesamt 4.801 3.043 1.754 697 465 581 134 908 b) Wie viele Familien aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten wurden im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern abgeschoben (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten)? Auf die Übersicht zu Frage 3 a wird verwiesen. c) Wie viele Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sind im Jahr 2015 und im Jahr 2016 bis jetzt aus Bayern freiwillig heimgekehrt (bitte die Staatsangehörigkeiten getrennt auflisten)? Zu den freiwilligen Ausreisen im Jahr 2015 wird auf die Antwort der Staatsregierung zu Frage 1.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm vom 21.01.2016 (LT-Drs. 17/10797) verwiesen. Die freiwilligen Ausreisen vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 können nachfolgender Tabelle entnommen werden: Drucksache 17/13270 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Staatsangehörigkeit Summe Albanien 1.998 Bosnien und Herzegowina 231 Ghana 2 Kosovo 1.292 Mazedonien 296 Montenegro 12 Senegal 298 Serbien 378 4. a) Wie viele Familien wurden bei der Abschiebung getrennt? Hierzu liegen keine statistischen Angaben vor. Diese könnten nur mit nicht vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Bei Abschiebungen wird grundsätzlich die Familieneinheit gewahrt. Ist ausnahmsweise eine Familientrennung unvermeidlich , bleiben minderjährige Kinder immer zusammen mit mindestens einem erziehungsberechtigten Elternteil. b) In welchen Fällen kam es dazu, dass Eltern in Abschiebehaft kamen und minderjährige Kinder in Obhut genommen werden mussten? In keinem Fall. 5. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme in Bayern wurden nach § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung bis Ende Juni 2016, das heißt in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten der Regelung, für Staatsangehörige aus den Westbalkanländern a) erteilt, b) abgelehnt (bitte nach Gründen aufschlüsseln) und c) wie viele Anträge befinden sich derzeit jeweils noch in Bearbeitung (bitte a, b, c jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? Die Fragen betreffen den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes und damit des Bundes. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Angaben vor. 6. Wie lange gedenkt die Staatsregierung die Arbeitsund Ausbildungsverbote aufrechtzuerhalten, auch wenn eine Ausreise oder Abschiebung auf absehbare Zeit nicht stattfinden wird? Beschäftigungsverbote bestehen gesetzlich nach § 61 AsylG für Asylbewerber und nach § 60 a Abs. 6 AufenthG für Geduldete. Darüber hinaus liegt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für diesen Personenkreis, soweit kein Anspruch besteht, im Ermessen der Ausländerbehörde, für dessen Ausübung das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften erlassen hat. Diese lassen Ausnahmen im Einzelfall zu. An diesen Verwaltungsvorschriften wird festgehalten. Zusammen mit der Bundesregierung wird das Ziel verfolgt, in absehbarer Zeit bessere Voraussetzungen für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zu schaffen. 7. Wie begründet die Staatsregierung die Arbeitsverbote und restriktive Erteilung von Arbeitserlaubnissen , die auch Arbeitgeber-/innen verunsichern und de facto einen Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Verfahren deutlich erschweren? Hinsichtlich der gesetzlichen Beschäftigungsverbote wird auf die jeweiligen Gesetzesbegründungen der Bundesregierung verwiesen. Soweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften generelle Einschränkungen für die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen vorsehen, beruhen diese auf migrationspolitischen Gründen. Ausländern aus Staaten, aus denen Asylanträge nahezu keine Erfolgsaussichten haben, soll der Anreiz genommen werden, unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts illegal nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme einzureisen. Wer zur Arbeitssuche oder aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland einreisen will, unterliegt – wie in jedem anderen Staat der Welt – den geltenden Visaregelegungen bereits vor seiner Einreise. Die o. g. Verwaltungsvorschriften betreffend Arbeitsaufnahme und Beschäftigungsmöglichkeiten führen nicht zur Verunsicherung, sondern stellen im Gegenteil einen einheitlichen Verwaltungsvollzug in Bayern sicher. 8. Was unternimmt die Staatsregierung konkret, um die Situation für Geflüchtete aus den Balkanstaaten , insbesondere um die Situation von Roma zu verbessern und ihre massive Diskriminierung in verschiedenen Staaten Südosteuropas zu bekämpfen ? Aus der Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergibt sich jedenfalls keine Diskriminierung von Roma von asylrechtlicher Relevanz. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der betreffenden Staaten selbst, möglichen Diskriminierungen von Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken .