Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Schindler SPD vom 07.09.2016 Standesämter in Bayern Die Erfüllung der im Personenstandsgesetz (PStG) beschriebenen Aufgaben des Standesamtes obliegt den Gemeinden als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises . Standesbeamte müssen die in § 2 des PStG bzw. § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) genannten Voraussetzungen erfüllen und sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies führt in kleineren Gemeinden zu personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen beim Einsatz der wenigen Mitarbeiter, die die Qualifikationsvoraussetzungen für Standesbeamte erfüllen. Ich frage deshalb die Staatsregierung, ob ihr Kenntnisse zu folgenden Fragen vorliegen: 1. Wie viele kreisangehörige Gemeinden im Freistaat verfügen über ein eigenes Standesamt und wie hat sich die Zahl der Standesämter von 2008 bis heute entwickelt? 2. Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) von den Möglichkeiten a) der Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke benachbarter Gemeinden, b) der Übertragung der gesamten Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde (sog. große Übertragung), c) der Übertragung nur der Durchführung der Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde (sog. kleine Übertragung) Gebrauch gemacht? 3. Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Standesamtes auf den Landkreis Gebrauch gemacht? 4. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind Übertragungen gemäß Art. 2 IV AGPStG wieder aufgehoben worden? 5. Wie ist die Erstattung der Kosten im Falle der Übertragung von Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde oder einen Landkreis geregelt? 6. Verfügen alle Standesbeamten in den derzeit bestehenden Standesämtern kreisangehöriger Gemeinden über die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 2 AVPStG? 7. In wie vielen Fällen mussten seit 2008 a) die Bestellung von Standesbeamten wegen der in den Nummern 1 und 2 des § 3 I der AVPStG genannten Umstände widerrufen werden und b) Ausnahmegenehmigungen von der in § 3 AVPStG geforderten fachlichen und persönlichen Eignung erteilt werden? 8. Welche anderen Möglichkeiten als die interkommunale Zusammenarbeit sieht die Staatsregierung, um möglichst viele Standesämter auch in kleineren Gemeinden zu erhalten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 11.10.2016 Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt nach den gesetzlichen Regelungen zunächst den Gemeinden und, soweit Verwaltungsgemeinschaften gebildet sind, den Verwaltungsgemeinschaften. Dementsprechend wird die Beantwortung der nachfolgenden Fragen auf Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als Rechtsträger der Standesämter bezogen. 1. Wie viele kreisangehörige Gemeinden im Freistaat verfügen über ein eigenes Standesamt und wie hat sich die Zahl der Standesämter von 2008 bis heute entwickelt? In Bayern gibt es 1.233 Standesämter, davon 26 bei kreisfreien Städten und 1.207 bei kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Seit dem 01.08.2008 hat sich die Zahl der Standesämter um 98 reduziert. 2. a) Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) von den Möglichkeiten der Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke benachbarter Gemeinden Gebrauch gemacht? Folgende Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften haben sich seit dem 01.08.2008 entschlossen, mit einer anderen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft einen einheitlichen Standesamtsbezirk zu bilden: Gemeinden Moorenweis, Mühldorf a. Inn, Hohenau, Ringelai , Freyung, Saldenburg, St. Oswald-Riedlhütte, Zenting, Neuschönau, Leiblfing, Grafenau, und Oberschneiding; Verwaltungsgemeinschaften Mammendorf, Polling, Thurmansbang , Aiterhofen und Straßkirchen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.12.2016 17/13358 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13358 b) Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) von den Möglichkeiten der Übertragung der gesamten Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde (sog. große Übertragung) Gebrauch gemacht ? Folgende Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften haben sich seit dem 01.08.2008 entschlossen, die Aufgaben des Standesamtes einer anderen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zu übertragen: Gemeinden Wackersberg, Jachenau, Ramsau bei Berchtesgaden , Anzing, Forstinning, Kirchseeon, Mörnsheim, Wellheim , Grainau, Burgheim, Hohenwart, Jetzendorf, Prutting, Söchtenau, Vogtareuth, Griesstätt, Palling, Tacherting, Schleching, Saal a. d. Donau, Painten, Rinchnach, Zeilarn, Postmünster, Dietersburg, Roßbach, Parkstetten, Edelsfeld, Pettendorf, Wiesent, Konnersreuth, Neualbenreuth, Goldkronach , Warmensteinach, Großheirath, Lautertal, Lichtenau , Dietersheim, Solnhofen, Langenaltheim, Oerlenbach, Nüdlingen, Oberaurach, Rauhenebrach, Rieneck, Kirchzell, Schneeberg, Weilbach, Bischofsheim a. d. Rhön, Sandberg, Oberelsbach, Geldersheim, Schonungen, Üchtelhausen, Waigolshausen, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Grettstadt, Schwebheim, Dittelbrunn, Neubrunn, Waldbrunn, Reichenberg , Affing, Graben, Wehringen und Schwangau; Verwaltungsgemeinschaften Benediktbeuern, Aßling, Nassenfels, Prittriching, Heldenstein, Neuburg a. d. Donau, Ilmmünster, Rott a. Inn, Massing, Creußen, Lichtenberg, Theres, Kreuzwertheim , Schwanfeld, Kirchheim, Kühbach, Großaitingen, Lechfeld und Erkheim. c) Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) von den Möglichkeiten der Übertragung nur der Durchführung der Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde (sog. kleine Übertragung) Gebrauch gemacht? Folgende Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften haben sich seit dem 01.08.2008 entschlossen, die Durchführung der Aufgaben des Standesamtes einer anderen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zu übertragen: Gemeinden Königsdorf, Münsing, Icking, Dietramszell, Otterfing, Bad Wiessee, Gmund am Tegernsee, Kreuth, Rottach -Egern, Waakirchen, Weyarn, Buchbach, Gerolsbach, Baar-Ebenhausen, Inning am Ammersee, Neuburg am Inn, Arnbruck, Ahorntal, Konradsreuth, Geroldsgrün, Kirchenlamitz , Burgoberbach, Wartmannsroth, Königsberg i. Bay. und Möttingen; Verwaltungsgemeinschaften Oberbergkirchen und Obermichelbach-Tuchenbach. 3. Welche kreisangehörigen Gemeinden im Freistaat haben von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Standesamtes auf den Landkreis Gebrauch gemacht? Keine. 4. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind Übertragungen gemäß Art. 2 IV AGPStG wieder aufgehoben worden? In einem Sonderfall: Nach Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft haben sich die betroffenen Gemeinden entschlossen , die zunächst erfolgte Übertragung der Durchführung der Aufgaben nicht weiterzuführen. 5. Wie ist die Erstattung der Kosten im Falle der Übertragung von Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde oder einen Landkreis geregelt? Regelungen zur Kostenerstattung sind den Rechtsträgern der betroffenen Standesämter vorbehalten. Sie erfolgen regelmäßig in den jeweiligen Übertragungsvereinbarungen. 6. Verfügen alle Standesbeamten in den derzeit bestehenden Standesämtern kreisangehöriger Gemeinden über die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 2 AVPStG? Die Standesbeamten in Bayern verfügen entweder über die Regelqualifikation gemäß § 2 Abs. 1 AVPStG oder über eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 AVPStG. Die zu Standesbeamten mit eingeschränktem Aufgabenbereich bestellten Bürgermeister nehmen ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG wahr. 7. a) In wie vielen Fällen mussten seit 2008 die Bestellung von Standesbeamten wegen der in den Nummern 1 und 2 des § 3 I der AVPStG genannten Umstände widerrufen werden und Die Entscheidung über den Widerruf obliegt den Rechtsträgern der Standesämter. Statistiken und Erhebungen liegen hierzu nicht vor. b) In wie vielen Fällen mussten seit 2008 Ausnahmegenehmigungen von der in § 3 AVPStG geforderten fachlichen und persönlichen Eignung erteilt werden ? Ausnahmen von der persönlichen und fachlichen Eignung nach § 3 AVPStG sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen . Bei fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit wäre eine Bestellung unverzüglich zu widerrufen. 8. Welche anderen Möglichkeiten als die interkommunale Zusammenarbeit sieht die Staatsregierung , um möglichst viele Standesämter auch in kleineren Gemeinden zu erhalten? Die Möglichkeiten, etwaigen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen, insbesondere auch kleinerer Standesämter, zu begegnen, können den Ausführungen zu einer entsprechenden Anfrage zum Plenum vom 11.07.2016 (LT-Drs. 17/12583 Nr. 12) entnommen werden.