Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.09.2016 Länderöffnungsklausel für PV-Freiflächenanlagen Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern mit Beschluss des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2017 die Möglichkeit eingeräumt, eine Verordnung zur Nutzung von Freiflächen für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen zu erlassen (§ 37c EEG 2017; Länderöffnungsklausel für PV-Freiflächenanlagen ). Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Macht die Staatsregierung Gebrauch von dieser Länderöffnungsklausel ? b) Wird die Staatsregierung sowohl Ackerflächen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 als auch Grünland (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 in benachteiligten Gebieten mittels Verordnung freigeben? c) Wann ist mit dem Erlass einer entsprechenden Verordnung zu rechnen? 2. a) Welches zusätzliche Potenzial hinsichtlich des Ausbaus der Photovoltaik errechnet sich die Staatsregierung bei Erlass einer entsprechenden Verordnung? b) Welche Konflikte kann die Staatsregierung identifizieren , die sich durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung ergeben? c) Sind der Staatsregierung Pläne aus anderen Bundesländern bekannt, die die genannte Länderöffnungsklausel nutzen wollen? 3. a) Plant die Staatsregierung ein Beteiligungsverfahren im Zuge der Erarbeitung einer solchen Verordnung? b) Wenn ja, welche Verbände, Organisationen oder sonstige gesellschaftlichen Gruppen sollen bei der Erarbeitung der Verordnung mitwirken? 4. a) Wie definiert die Staatsregierung die im EEG 2017 genannten „benachteiligten Gebiete“? b) Wie groß ist die Fläche in Bayern insgesamt, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 (Ackerland) fällt? c) Wie groß ist die Fläche in Bayern insgesamt, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 (Grünland) fällt? 5. a) Plant die Staatsregierung eine jährliche Begrenzung der Zuschläge in diesen Gebieten? b) Nach welcher Kenngröße soll diese Begrenzung ausgedrückt werden (Stückzahl Zuschläge, Fläche, Leistung o. ä.)? 6. a) Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis in den Gebieten, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 (Ackerland) fallen? b) Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis in den Gebieten, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 (Grünland) fallen? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 14.10.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. a) Macht die Staatsregierung Gebrauch von dieser Länderöffnungsklausel? b) Wird die Staatsregierung sowohl Ackerflächen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 als auch Grünland (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 in benachteiligten Gebieten mittels Verordnung freigeben? c) Wann ist mit dem Erlass einer entsprechenden Verordnung zu rechnen? Der Ministerrat hat sich mit dem Themenkomplex einer Länderöffnungsklausel für Photovoltaikanlagen noch nicht befasst . 2. a) Welches zusätzliche Potenzial hinsichtlich des Ausbaus der Photovoltaik errechnet sich die Staatsregierung bei Erlass einer entsprechenden Verordnung? Das Potenzial bei Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 37c Abs. 2 EEG 2017 zeigt ein Blick auf die Ergebnisse der bislang im Bereich der Freiflächenanlagen durchgeführten fünf Ausschreibungsrunden (im Internet abrufbar unter: http://www.bundesnetzagentur.de). Bei den Ausschreibungsrunden, bei denen Gebote auf Ackerflächen nicht zugelassen waren, schnitt der Freistaat Bayern verhältnismäßig schlecht ab. So lag der bayerische Anteil der bezuschlagten Leistung in der vierten Ausschreibungsrunde , die für Gebote auf Ackerflächen geöffnet war, bei 36 Prozent , während er bei der insoweit nicht geöffneten, fünften Runde bei nur 11,5 Prozent lag. b) Welche Konflikte kann die Staatsregierung identifizieren , die sich durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung ergeben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.02.2017 17/13497 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13497 Betroffen von einer Verordnung sind agrarpolitische, energiepolitische , die Landesplanung betreffende sowie umweltpolitische Interessen. c) Sind der Staatsregierung Pläne aus anderen Bundesländern bekannt, die die genannte Länderöffnungsklausel nutzen wollen? Der Staatsregierung sind keine Pläne aus anderen Ländern bekannt. 3. a) Plant die Staatsregierung ein Beteiligungsverfahren im Zuge der Erarbeitung einer solchen Verordnung ? b) Wenn ja, welche Verbände, Organisationen oder sonstige gesellschaftlichen Gruppen sollen bei der Erarbeitung der Verordnung mitwirken? Insoweit wird zunächst auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Für die Anhörung von Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen ist § 6 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825) maßgeblich. 4. a) Wie definiert die Staatsregierung die im EEG 2017 genannten „benachteiligten Gebiete“? Das „benachteiligte Gebiet“ ist in § 3 Nr. 7 EEG 2017 gesetzlich definiert. b) Wie groß ist die Fläche in Bayern insgesamt, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 (Ackerland ) fällt? Es liegen derzeit rund 1.090.000 Hektar Ackerland und sonstige landwirtschaftlich genutzte Flächen im maßgeblichen benachteiligten Gebiet. c) Wie groß ist die Fläche in Bayern insgesamt, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 (Grünland ) fällt? Es liegen derzeit rund 855.000 Hektar Dauergrünland im maßgeblichen benachteiligten Gebiet. 5. a) Plant die Staatsregierung eine jährliche Begrenzung der Zuschläge in diesen Gebieten? b) Nach welcher Kenngröße soll diese Begrenzung ausgedrückt werden (Stückzahl Zuschläge, Fläche , Leistung o. ä.)? Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 6. a) Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis in den Gebieten, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h EEG 2017 (Ackerland) fallen? b) Wie hoch ist der durchschnittliche Pachtpreis in den Gebieten, die unter § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i EEG 2017 (Grünland) fallen? Insoweit liegen der Staatsregierung keine Daten vor.