Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 01.09.2016 Gewichtungsfaktor 4,5+x in Kindertageseinrichtungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Welchen integrativen Kindertageseinrichtungen kommt derzeit der Gewichtungsfaktor „4,5+x“ zugute? 2. Wie begründet sich der Anspruch auf Förderfaktor „4,5+x“? 3. Wie begründet die Staatsregierung die Regelung, dass der erhöhte Gewichtungsfaktor „4,5+x“ in integrativen Einrichtungen ermöglicht wird, nicht jedoch in Kindertageseinrichtungen mit Einzelintegration? 4. Sieht die Staatsregierung hierin nicht eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Inklusion von Anfang an für alle Kinder mit (drohender) Behinderung? 5. Wie würde sich der Faktor „X“ gestalten, wenn in einer Kindertageseinrichtung mit Einzelintegration für ein Kind zusätzliche Gelder bereitgestellt und damit zusätzliche Personalstunden finanziert würden? 6.1 Wie hoch wäre die finanzielle Belastung für Gemeinden und Bezirke, wenn für alle Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen, also auch mit Einzelintegration der Zusatzfaktor „X“ finanziert würde? 6.2 Von wie vielen zusätzlichen Betreuungsstunden könnte pro Kind pro Woche ungefähr ausgegangen werden ? 6.3 Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Zahl zusätzlich erforderlicher Fachkräfte ein, um diese Stunden leisten zu können? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 14.10.2016 1. Welchen integrativen Kindertageseinrichtungen kommt derzeit der Gewichtungsfaktor „4,5+x“ zu gute? Kinder mit (drohender) Behinderung sollen in wohnortnahen Kindertageseinrichtungen entsprechend ihres individuellen Hilfebedarfs nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Derzeit werden 1.361 integrative Einrichtungen über das BayKiBiG gefördert, 11.284 Kinder mit (drohender ) Behinderung besuchen Regeleinrichtungen. Ob in einer integrativen Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Kinderbildungs - und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) die erhöhte Förderung mit dem Gewichtungsfaktor „4,5+x“ zum Tragen kommt, entscheidet der Träger im Einvernehmen mit der Kommune. Der Freistaat ist in die Entscheidung nicht eingebunden. 2. Wie begründet sich der Anspruch auf Förderfaktor „4,5+x“? Der erhöhte Gewichtungsfaktor (4,5+x) soll einen durch die Inklusion bedingten höheren einrichtungsbezogenen Bildungs -, Erziehungs- und Betreuungsaufwand ausgleichen. Er zielt darauf ab, die Rahmenbedingungen für die inklusive Arbeit durch Absenkung der Gruppengröße zu schaffen. Insbesondere werden die Träger von Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde mit der Erhöhung um „+x“ in die Lage versetzt, neben der Reduzierung der Kinderzahl zusätzlich erforderliches Personal anzustellen. Die Mehrkosten beim Personal werden über die Aufstockung mit Faktor „4,5+x“ berücksichtigt und bis zu 80 v. H. des Arbeitgeberbruttos jeweils hälftig von Freistaat und Kommunen getragen. Die Erhöhung des Gewichtungsfaktors beruht auf einer Einigung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrt und dem Familienministerium aus dem Jahr 2007. Ziel war und ist es, den Umfang der Förderung der integrativen Einrichtungen nach dem Wechsel von der Personalkostenförderung hin zur kindbezogenen Förderung abzusichern. 3. Wie begründet die Staatsregierung die Regelung, dass der erhöhte Gewichtungsfaktor „4,5+x“ in in tegrativen Einrichtungen ermöglicht wird, nicht je doch in Kindertageseinrichtungen mit Einzelinteg ration? Die um 350 % erhöhte Förderung, d. h. der Gewichtungsfaktor 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung, wird seit der Einführung der kindbezogenen Förderung auch bei Einzelintegration geleistet. Für die weitere Erhöhung um „+x“ ist Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.01.2017 17/13537 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13537 jedoch anders als bei integrativen Einrichtungen kein Raum, da bei Kindertageseinrichtungen mit Einzelintegration die erforderlichen Rahmenbedingungen über den Faktor 4,5 abgesichert werden. Neben der Verringerung der Kinderzahl besteht in Einrichtungen mit Einzelintegration in der Regel kein Bedarf an zusätzlichem Personal. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Einzelintegration den Trägern zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen. Angebote mobiler sonderpädagogischer Hilfen und heilpädagogischer Fachdienste können in der Einrichtung wahrgenommen werden. 4. Sieht die Staatsregierung hierin nicht eine Un gleichbehandlung im Hinblick auf Inklusion von Anfang an für alle Kinder mit (drohender) Behinde rung? Nein. Die Erhöhung des Gewichtungsfaktors dient der Absicherung von zusätzlichen Personalkosten, die im Wesentlichen ausschließlich bei integrativen Einrichtungen anfallen. Die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 4,5 gem. Art. 21 Abs. 5 Spiegelstriche 4. und 5. BayKiBiG ist im Übrigen für alle Kinder mit (drohender) Behinderung gleich, unabhängig davon, ob diese in Einrichtungen mit Einzelintegration oder in integrativen Einrichtungen betreut werden. 5. Wie würde sich der Faktor „X“ gestalten, wenn in einer Kindertageseinrichtung mit Einzelintegration für ein Kind zusätzliche Gelder bereitgestellt und damit zusätzliche Personalstunden finanziert wür den? Die Höhe des Faktors „+x“ hängt maßgeblich von den zusätzlichen Personalkosten ab, sofern überhaupt Zusatzpersonal angestellt wurde. Dabei spielt wiederum die Qualifikation der Zusatzkräfte eine wesentliche Rolle. Der hypothetische Personalbedarf ist abhängig von der Art der Behinderung der Kinder und deren Betreuungsumfang. Damit ist die Höhe des Gewichtungsfaktors „4,5+x“ vom Einzelfall abhängig. 6.1 Wie hoch wäre die finanzielle Belastung für Ge meinden und Bezirke, wenn für alle Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrich tungen, also auch mit Einzelintegration der Zusatz faktor „X“ finanziert würde? Die Bezirke leisten ausschließlich Eingliederungshilfe und wären somit von einer Ausweitung der zusätzlichen Förderung nicht betroffen. Die Gemeinden tragen die Hälfte der Kosten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 6.2 Von wie vielen zusätzlichen Betreuungsstunden könnte pro Kind pro Woche ungefähr ausgegan gen werden? Der zusätzliche Bedarf ist im Einzelfall zu bestimmen und hängt individuell von der Art und Schwere der Behinderung ab. 6.3 Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Zahl zu sätzlich erforderlicher Fachkräfte ein, um diese Stunden leisten zu können? Aus den oben genannten Gründen kann hierzu keine Aussage getroffen werden.