Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 12.09.2016 Durchfallquote beim Staatsexamen Lehramt Mathematik am Gymnasium Zahlreiche Studentinnen und Studenten klagen über fehlerhafte Staatsexamensprüfungen, enorme Durchfallquoten und lange Bearbeitungszeiten bei eingereichten Beschwerden . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie hoch ist die letzte Durchfallquote im Fach Mathematik für Lehramt Gymnasium im ersten Staatsexamen ? b) Wie waren die Quoten in den Jahren bis 2011? 2. Wie hoch sind die Durchfallquoten im selben Zeitraum in den Fächern Wirtschaft, Schulpsychologie und Sport? 3. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Staatsregierung für extrem hohe Durchfallquoten? 4. a) Welche Veränderungen bringt die Lehramtsprüfungsordnung mit sich? b) Wie wird diese begründet? 5. Wie häufig werden Beschwerden gegen Korrekturen eingelegt? 6. a) Gibt es Fristen, innerhalb derer die Beschwerden bearbeitet werden müssen? b) Wie lange sind diese? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 25.10.2016 Die Anfrage wird wie folgt beantwortet, wobei aus Gründen der besseren Verständlichkeit die Antwort zu Frage 4 der zu Frage 3 vorangestellt wurde: 1. a) Wie hoch ist die letzte Durchfallquote im Fach Mathematik für Lehramt Gymnasium im ersten Staatsexamen? b) Wie waren die Quoten in den Jahren bis 2011? 2. Wie hoch sind die Durchfallquoten im selben Zeitraum in den Fächern Wirtschaft, Schulpsychologie und Sport? Prüfungstermin Mathematik Wirtschaftswissen - schaften Sport Psychologie mit Schulpsy. Schwerpunkt Frühjahr 2011 3,07% 0,00% 0,69% 0,00% Herbst 2011 4,32% 2,94% 0,00% 0,00% Frühjahr 2012 4,32% 6,67% 0,63% 0,00% Herbst 2012 4,02% 3,03% 2,67% 0,00% Frühjahr 2013 5,10% 2,94% 1,47% 8,70% Herbst 2013 6,73% 7,14% 0,83% 0,00% Frühjahr 2014 12,03% 7,55% 2,44% 0,00% Herbst 2014 6,90% 2,63% 1,57% 9,38% Frühjahr 2015 26,79% 9,23% 1,06% 0,00% Herbst 2015 12,00% 13,85% 1,44% 5,71% Frühjahr 2016 27,21% 6,17% 3,98% 0,00% Tabelle 1: Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien : Anteil der Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben 4. a) Welche Veränderungen bringt die Lehramtsprüfungsordnung mit sich? b) Wie wird diese begründet? Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I in der alten Fassung vom 07.11.2002 (LPO I a. F.) besteht ausschließlich aus bayernweit einheitlichen Einzelprüfungen, die sämtlich in der Verantwortung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) stehen. Die Erste Staatsprüfung nach LPO I a. F. ist nicht bestanden, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.01.2017 17/13829 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13829 wenn in einem Fach die Fachnote, die aus schriftlichen und mündlichen sowie gegebenenfalls praktischen Einzelprüfungen besteht, schlechter als „ausreichend“ ist. Die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I in der neuen Fassung vom 13.03.2008 (LPO I n. F.) setzt sich aus der Ersten Staatsprüfung und den studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen) in universitärer Verantwortung zusammen. Die Modulprüfungen ersetzen dabei größtenteils die mündlichen Einzelprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung nach LPO I a. F. (Ausnahmen z. B. Sprechfertigkeit in den Fremdsprachen ). In den Modulprüfungen können keine schlechteren Noten als 4,3 erzielt werden, da andernfalls keine Leistungspunkte vergeben werden, die als Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung nachzuweisen sind. Falls die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten nicht erzielt wird, erfolgt keine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Das Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung wird somit über die Bestehensvorschrift für die Erste Staatsprüfung als Teil der Ersten Lehramtsprüfung geregelt. Die Erste Lehramtsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde (vgl. § 31 LPO I n. F.). Die Erste Staatsprüfung nach LPO I n. F. ist in einem Fach nicht bestanden, wenn der gewichtete Durchschnitt der in den meisten Fächern ausschließlich schriftlichen Einzelprüfungen schlechter als „ausreichend“ ist. Eine Einbeziehung der in den Modulprüfungen erzielten Noten zum Zwecke der Ermittlung einer Note hinsichtlich des Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung ist nicht vorgesehen, da diese Prüfungen von den jeweiligen Universitäten in eigener Zuständigkeit abgenommen werden und somit wegen der großen Heterogenität der Prüfungsformate und Prüfungsinhalte nur bedingt vergleichbar sind. 3. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Staatsregierung für extrem hohe Durchfallquoten? Es besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem steigenden Anteil an Prüfungsteilnehmern, die die Erste Staatsprüfung nicht bestehen, und der zunehmenden Anzahl an Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in der Fassung vom 13.03.2008 (LPO I n. F.) ablegen. Exemplarisch ist in Tabelle 2 für das Fach Mathematik der Anteil an Prüfungsteilnehmern dargestellt , die die Prüfung nach der LPO I n. F. abgelegt haben. Prüfungstermin Nichtbestehens - Anteil Anteil der Prüfungsteilnehmer nach LPO I n. F. Durchschnittliche Fachnote aller Prüfungsteilnehmer * Frühjahr 2011 3,07% 0,00% 2,81 Herbst 2011 4,32% 0,00% 2,97 Frühjahr 2012 4,32% 7,77% 2,97 Herbst 2012 4,02% 21,26% 2,94 Frühjahr 2013 5,10% 26,53% 2,90 Herbst 2013 6,73% 37,02% 2,98 Frühjahr 2014 12,03% 53,11% 3,04 Herbst 2014 6,90% 59,11% 2,93 Frühjahr 2015 26,79% 79,25% 3,47 Herbst 2015 12,00% 89,20% 3,06 Frühjahr 2016 27,21% 96,73% 3,12 Tabelle 2: Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Mathematik *inkl. Prüfungsteilnehmern, die die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben; in die Fachnote nach LPO I n. F. gehen die Modulprüfungsleistungen mit ein Prüfungsteilnehmer nach der LPO I a. F. legen deutlich mehr Einzelprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ab (siehe auch die Antwort zu Frage 4). Das eröffnet in höherem Maß die Möglichkeit, einzelne schlechte Prüfungsleistungen durch bessere auszugleichen, wodurch ein geringerer Anteil der Prüfungsteilnehmer die Erste Staatsprüfung nicht besteht . So legen Prüfungsteilnehmer im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien beispielsweise im Fach Mathematik nach LPO I a. F. zwei schriftliche und drei mündliche fachwissenschaftliche Einzelprüfungen sowie eine mündliche Prüfung in Fachdidaktik ab. Entsprechende Prüfungsteilnehmer nach LPO I n. F. legen hingegen zwei schriftliche Prüfungen aus der Fachwissenschaft und eine schriftliche Prüfung aus der Fachdidaktik ab. Durch den Wegfall der mündlichen Einzelprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung, bei denen in vielen Fällen zudem bessere Ergebnisse als bei den schriftlichen Einzelprüfungen erzielt wurden, verringern sich die Möglichkeiten , eine schlechte Note in einer der schriftlichen fachwissenschaftlichen Prüfungen auszugleichen. Am Ende des Studiums eines modularisierten Lehramtsstudiengangs stehen Studierende nach Ableistung aller Modulprüfungen gegenüber Studierenden von Nicht-Lehramtsstudiengängen mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung vor weiteren Prüfungen. Im Rahmen der Modularisierung der Lehramtsstudiengänge mit der Einführung der LPO I n. F. wurde daher durch die grundsätzliche Aufgabe der mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung eine übermäßige zusätzliche Prüfungsbelastung vermieden – auch um die Attraktivität der Lehramtsstudiengänge zu erhalten. Zudem genügen mündliche Prüfungen aufgrund der schlechteren Vergleichbarkeit der Prüfungssituation und Prüfungsinhalte nur in geringerem Maß dem Wettbewerbscharakter der Ersten Staatsprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LPO I n. F.). Mündliche Prüfungen werden im Rahmen der LPO I n. F. nur noch durchgeführt, wenn diese Prüfungsform fachlich notwendig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn inhaltliche Prüfungsanforderungen, wie die Sprechfertigkeit in einer Fremdsprache, nicht im Rahmen einer schriftlichen Prüfung abgeprüft werden können. Über den dargestellten Zeitraum nimmt der Anteil der Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, deutlich zu. Die durchschnittlich erzielte Fachnote der je nach Prüfungstermin zwischen 135 und 306 Prüfungsteilnehmer im Fach Mathematik bleibt hingegen relativ konstant und ist nur zum Prüfungstermin Frühjahr 2015 einer deutlichen Schwankung unterworfen. Die Konstanz des Durchschnitts der Fachnoten lässt den Schluss zu, dass insbesondere in Bezug auf frühere Prüfungstermine die Prüfungsanforderungen der Ersten Staatsprüfung zu den letzten Prüfungsterminen nicht unangemessen waren. Der erreichten Fachnote kommt eine zentrale Bedeutung zu, da die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen eine Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes ist. Auch über mehrere Prüfungstermine müssen somit die Prüfungsanforderungen in den Einzelprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung möglichst vergleichbar sein. Bei einer Gegenüberstellung der Durchschnitte der erzielten Fachnoten zu den Prüfungsterminen mit ausreichend großer Anzahl an Prüfungsteilnehmern sowohl nach der Drucksache 17/13829 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 LPO I a. F. sowie nach LPO I n. F. ergeben sich nur sehr geringe Unterschiede: Prüfungstermin Anzahl Prüfungsteilnehmer LPO I a. F. Anzahl Prüfungsteilnehmer LPO I n. F. Fachnote LPO I a. F. Fachnote LPO I n. F. Frühjahr 2013 144 52 2,91 2,87 Herbst 2013 131 77 3,03 2,89 Frühjahr 2014 113 128 3,20 2,90 Herbst 2014 83 120 2,96 2,90 Tabelle 3: Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Mathematik; Fachnoten nach LPO I a. F. und LPO I n. F. inkl. Prüfungsteilnehmer, die die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben; in die Fachnote nach LPO I n. F. gehen die Modulprüfungsleistungen mit ein Obwohl der Anteil der Prüfungsteilnehmer, die die Erste Prüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Mathematik nicht bestanden haben, nach der LPO I n. F. deutlich größer ist, erreichen die Prüfungskandidaten nach LPO I n. F. im Durchschnitt sehr ähnliche (sogar geringfügig bessere) Fachnoten. Damit ergeben sich für Absolventen, die die Erste Prüfung für ein Lehramt an Gymnasien im Fach Mathematik nach LPO I n. F. bestanden haben, keine Nachteile bzgl. einer späteren Einstellungsentscheidung gegenüber Absolventen nach LPO I a. F. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass trotz der oben dargestellten Veränderungen im Bereich der Gymnasien gegenwärtig Bewerberinnen und Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. 5. Wie häufig werden Beschwerden gegen Korrekturen eingelegt? Zum Prüfungstermin Frühjahr 2015 wurden im vertieft studierten Unterrichtsfach Mathematik gegen die Korrektur von 12 von insgesamt 725 Prüfungsarbeiten Einwendungen formuliert . Beim darauffolgenden Termin Herbst 2015 sind am StMBW zu 10 von insgesamt 708 Prüfungsarbeiten entsprechende Schreiben von Prüfungskandidaten eingegangen. Die Quote liegt damit im Bereich von ca. 1,5 %. Schriftlich formulierte Einwendungen von Prüfungskandidaten beziehen sich in vielen Fällen auf fehlende Schlussbemerkungen der Korrektoren oder eine fehlende Begründung für eine Einigung der Korrektoren bei zunächst unterschiedlicher Bewertung der Arbeit. Fehlende Schlussbemerkungen und Einigungsbegründungen werden durch das Prüfungsamt im StMBW von den Prüfern nachgefordert. Zudem müssen Einwendungen, die sich inhaltlich gegen die Korrektur richten, gelegentlich vom Prüfungsamt zurückgewiesen werden, da sie nicht konkret und nachvollziehbar begründet sind. Nur bei substantiierten Begründungen können Einwendungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) den jeweiligen prüfungsberechtigten Personen zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet werden. 6. a) Gibt es Fristen, innerhalb derer die Beschwerden bearbeitet werden müssen? b) Wie lange sind diese? Nachdem vom StMBW festgestellt wurde, dass die Einwendungen konkret und nachvollziehbar begründet sind, werden die anonymisierten Einwendungen mit der entsprechenden Arbeit des Prüfungsteilnehmers nacheinander an die entsprechenden prüfungsberechtigten Personen per Post übersandt. Der Prüfungsteilnehmer erhält in diesem Fall eine Eingangsbestätigung mit Hinweis darauf, dass die weitere Bearbeitung zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen wird. Die prüfungsberechtigten Personen werden aufgefordert , Stellungnahmen möglichst innerhalb von vier Wochen zu übersenden. Damit wird je Korrektor (v. a. Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter) für die Überprüfung der Prüfungsentscheidung mit einem Zeitraum von knapp zwei Wochen gerechnet. Der Eingang der Stellungnahmen wird vom Prüfungsamt im StMBW verfolgt. Säumige Stellungnahmen werden bei den Korrektoren angemahnt. Aufgrund der Stellungnahmen der prüfungsberechtigten Personen entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen. Der Eingang von Einwendungen im StMBW ist nicht vorhersehbar , sodass die prüfungsberechtigten Personen nicht vorab informiert werden können, wie es beispielsweise bei der Korrektur der Prüfungsaufgaben praktiziert wird. Häufig gehen die Einwendungen während der vorlesungsfreien Zeit im Prüfungsamt des StMBW ein, sodass eine unmittelbare Erreichbarkeit der Korrektoren (z. B. aufgrund von Dienstreisen oder Urlaub) und damit eine umgehende Bearbeitung nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann. Aufgrund der fachlichen Prüfung, ob die Einwendungen konkret und nachvollziehbar sind, den mehrfach zu veranschlagenden Postlaufzeiten, dem Zeitraum zur Anfertigung der Stellungnahmen durch die prüfungsberechtigten Personen und der Entscheidung des Prüfungshauptausschussvorsitzenden muss mit einem Zeitraum für die Bearbeitung von ca. zwei Monaten gerechnet werden. Allerdings können vor allem bei der Überprüfung durch die prüfungsberechtigten Personen Verzögerungen auftreten, beispielsweise aus folgenden Gründen: • Krankheit von Korrektoren • keine unmittelbare Erreichbarkeit der Korrektoren in der vorlesungsfreien Zeit • nicht fristgerechte Weiterleitung der Einwendungen und Prüfungsarbeiten durch die zugeteilten Korrektoren, Mahnung durch das Prüfungsamt • berufliche Veränderungen der prüfungsberechtigten Person nach Semesterende Vonseiten des Prüfungsamts im StMBW werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um einen zeitnahen Abschluss eines eingeleiteten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens sicherzustellen. Aufgrund möglicher Verzögerungen des Verfahrens und der erheblichen Unterschiede der Einzelfälle (z. B. zwischen der Nachforderung einer einzelnen Schlussbemerkung und eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens mit Beschluss über eine nachträgliche Notenänderung ) existiert keine generelle Vorgabe für die Frist zur Rückmeldung auf Einwendungen.