Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 20.09.2016 Kontrolle von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform Die jährlichen Prüfungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens Ver- und Entsorgung München-Ost (gKU VE München-Ost) durch einen Wirtschaftsprüfer haben sich als offensichtlich unzureichend erwiesen, da bestehende Rechtsverstöße erst durch eine Sonderprüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes aufgedeckt wurden . Ich frage die Staatsregierung: 1. Hält die Staatsregierung die bestehende Praxis der Kontrolle von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform für ausreichend, um Rechtsverstöße zu vermeiden? 2. Wie beabsichtigt die Staatsregierung die öffentliche Kontrolle der Tätigkeit von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform zu verbessern, um zu verhindern, dass sich Missstände wie beim gkU VE München-Ost an anderen Orten wiederholen? 3. Beabsichtigt die Staatsregierung die Prüfung der kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform zukünftig dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zu übertragen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.10.2016 1. Hält die Staatsregierung die bestehende Praxis der Kontrolle von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform für ausreichend, um Rechtsverstöße zu vermeiden? Zur Klarstellung ist zunächst anzumerken, dass es sich bei dem in der Vorbemerkung der Schriftlichen Anfrage genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen Ver- und Entsorgung München-Ost (gKU VE München-Ost) nicht um ein kommunales Unternehmen in Privatrechtsform, sondern um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Die bestehenden Kontrollmöglichkeiten bei kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform zum einen durch die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 316 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und zum anderen durch die Steuerungsmöglichkeiten, die den kommunalen Unternehmensträgern durch die Besetzung von Gesellschaftsorganen , durch Ingerenzrechte (Einwirkungsrechte) und durch Informations- und Berichtspflichten zu Gebote stehen, sind ausreichend, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung – GO – (und den inhaltlich entsprechenden Vorschriften für andere kommunale Körperschaften) sind gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform unter anderem nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält. Personelle Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten bestehen durch die kommunalen Vertreter in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung sowie über die Entsendung von kommunalen Vertretern in den Aufsichtsrat eines privatrechtlich verfassten Unternehmens. Gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 3 GO soll sich die Gemeinde gegenüber ihren Vertretern im Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag bzw. der Unternehmenssatzung Weisungsrechte einräumen lassen , soweit dies im Rahmen des bundesrechtlich geregelten Gesellschaftsrechts zulässig ist. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GO verpflichtet die Gemeinde im Übrigen dazu, sich bestimmte Kontroll- und Informationsrechte , die die Wirtschaftsführung, Prüfung und Transparenz des Unternehmens betreffen, einräumen zu lassen oder darauf hinzuwirken. Zwar unterliegen Unternehmen in Privatrechtsform grundsätzlich nicht der Rechnungsprüfung, es sei denn in der jeweiligen Unternehmenssatzung ist etwas anderes geregelt. Die Gesellschaften unterliegen aber stattdessen der handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den §§ 316 ff. HGB. Die handelsrechtliche Prüfung hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung als Gewähr für die Vermittlung eines wahrheitsgemäßen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie – wenn die Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausgeübt werden – die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu überwachen . Die auf diesen Rechtsgrundlagen basierende Praxis bei der Kontrolle von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform hat sich bewährt. Es ist nicht gerechtfertigt, ein Fehlverhalten von Unternehmensorganen in Einzelfällen zum Anlass zu nehmen, diese Praxis grundsätzlich infrage zu stellen. 2. Wie beabsichtigt die Staatsregierung die öffentliche Kontrolle der Tätigkeit von kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform zu verbessern, um zu verhindern , dass sich Missstände wie beim gkU VE München -Ost an anderen Orten wiederholen? Es besteht kein Handlungsbedarf. Ein solcher kann auch nicht aus dem Fall des gKU VE München-Ost hergeleitet Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.01.2017 17/13876 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13876 werden. Die Sonderprüfung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist gerade vom Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens, also dem Unternehmensorgan, das für die Überwachung des Vorstands zuständig ist, veranlasst worden, nachdem es Hinweise auf ein Fehlverhalten gegeben hatte. Bei dem aufgedeckten Fehlverhalten handelt es sich um individuelle Pflichtverletzungen in einem Einzelfall, bei dem die vorhandenen Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten sich als ausreichend erwiesen haben. Die Verfehlungen der entsprechenden Mitarbeiter sind aufgedeckt und durch die fristlose Kündigung dieser Mitarbeiter beendet worden. 3. Beabsichtigt die Staatsregierung die Prüfung der kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform zukünftig dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zu übertragen? Nein.