Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25.10.2016 1. Wie vielen Finanzbeamten bzw. sonstig Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des Freistaats Bayern wurde eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit aus den in der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, Drs. 17/12258 – Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze – genannten Versagungsgründen untersagt? Die in der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Thomas Mütze (Drs. 17/12258) aufgeführten Versagungsgründe finden gemäß Art. 81 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Anwendung bei der Prüfung der Frage, ob einem Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit stattgegeben werden kann. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten dürfen dagegen ohne Erteilung einer vorherigen Genehmigung ausgeübt werden. Die Ausübung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten ist jedoch nicht schrankenlos zulässig. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist vielmehr von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Um dieses Recht ausüben zu können , sehen die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechende Auskunfts- und Nachweispflichten vor. Die Fälle, in denen die Ausübung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit untersagt worden ist, werden elektronisch nicht erfasst und können insoweit nicht ausgewertet werden. 2. Sollte wegen der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit bestimmter Nebentätigkeiten keine Untersagung möglich sein, sieht die Staatsregierung dann keine Gefahr, dass die o. g. Versagungsgründe ins Leere laufen und teuer bezahlte Vorträge bei Banken, Versicherungen, Rechtsanwaltskanzleien, usw. sehr wohl die Verwendbarkeit des Beamten einschränken, seine Unbefangenheit beeinflussen und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung schädigen können? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, kann auch die Ausübung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit untersagt werden. In Fällen, in denen Gründe für eine Untersagung vorliegen, steht somit ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die dann notwendigen dienstrechtlichen Konsequenzen auch durchsetzen zu können. 17. Wahlperiode 16.12.2016 17/13919 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 18.08.2016 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Beamten und Mitarbeitern in den Finanzbehörden des Landes Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie vielen Finanzbeamten bzw. sonstig Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Freistaats Bayern wurde eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit aus den in der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, Drs. 17/12258 – Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze – genannten Versagensgründen untersagt? 2. Sollte wegen der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit bestimmter Nebentätigkeiten keine Untersagung möglich sein, sieht die Staatsregierung dann keine Gefahr, dass die o. g. Versagensgründe ins Leere laufen und teuer bezahlte Vorträge bei Banken, Versicherungungen, Rechtsanwaltskanzleien , usw. sehr wohl die Verwendbarkeit des Beamten einschränken, seine Unbefangenheit beeinflussen und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung schädigen können? 3. Wie viele Finanzbeamte des Freistaats Bayern üben eine Nebentätigkeit aus, bei welcher sie Vorträge und/oder Seminare halten, welche steuerliche Themen beinhalten, auch wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind, aber zumindest mittelbar Einfluss auf ihre Arbeit haben können ? 4. Wie viel verdienen Finanzbeamte des Freistaats Bayern mit den unter 3. genannten Nebentätigkeiten? 5. Für welche Veranstalter werden von Finanzbeamten des Freistaats Bayern Seminare oder Verträge gehalten, die sich mit steuerlichen Inhalten befassen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13919 3. Wie viele Finanzbeamte des Freistaats Bayern üben eine Nebentätigkeit aus, bei welcher sie Vorträge und/ oder Seminare halten, welche steuerliche Themen beinhalten, auch wenn diese nicht genehmigungspflichtig sind, aber zumindest mittelbar Einfluss auf ihre Arbeit haben können? Eine Vortragstätigkeit ist nach Art. 82 Absatz 1 BayBG nicht genehmigungspflichtig. Für genehmigungsfreie Vorträge besteht keine generelle Anzeigepflicht. Soweit Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte genehmigungsfreie steuerliche Vorträge anzeigen, werden diese nicht elektronisch erfasst. Eine genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit kann jedoch vorliegen, wenn sich die Vortragstätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt und wegen der Einbindung in ein bestimmtes Lehr- oder Lernziel einer systematischen stundenplanmäßigen und aufeinander aufbauenden Gliederung bedarf. 160 von insgesamt rund 18.000 Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung (Stichtag 01.01.2016) halten solche genehmigungspflichtigen Vorträge und/oder Seminare, welche steuerliche Themen beinhalten. Bei verwaltungseigenen Bildungseinrichtungen sind im Bereich der Fortbildung (inklusive modulare Qualifizierung) derzeit 292 Dozentinnen und Dozenten im Rahmen eines Nebenamtes tätig und wirken auf diese Weise bei Vorträgen und/oder Seminaren mit steuerlichen Themen mit. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich Finanzwesen sind gegenwärtig 181 nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten und an der Landesfinanzschule sind 128 nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten zur Unterrichtung von steuerlichen Fächern eingesetzt. 4. Wie viel verdienen Finanzbeamte des Freistaats Bayern mit den unter 3. genannten Nebentätigkeiten? Die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erhalten nach ihren Angaben aus genehmigungspflichtigen Vorträgen/und oder Seminaren zum Stichtag 01.01.2016 jährliche Vergütungen im Umfang von im Durchschnitt 6.024 €. Nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung befasste Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erhalten die nachfolgenden Unterrichtsvergütungen (Unterrichtsstunde à 45 Minuten): a) Lehrtätigkeit an der Landesfinanzschule Bayern 13,70 € b) Lehrtätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen Dozent/-in mit Einstieg in der • vierten Qualifikationsebene 23,40 € • dritten Qualifikationsebene 18,80 € • zweiten Qualifikationsebene 14,15 € c) Lehrtätigkeit bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern • der Besoldungsgruppe ab A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben, bzw. Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe ab R 1 23,90 € • der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben 13,70 € • der Besoldungsgruppe A 3 bis A 9 10,45 € Bei Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, anderen Nachwuchskräften und Aufstiegsbeamten (§ 51 der Laufbahnverordnung in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Besoldungsgruppe des (voraussichtlichen) Eingangsamtes; bei Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Dienstanfängerin oder der Dienstanfänger nach Abschluss des an das Ausbildungsverhältnis anschließenden Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Bei der Fortbildung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der modularen Qualifizierung richtet sich die Lehrnebenvergütung nach dem jeweils angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14. Nehmen an einer Aus- bzw. Fortbildung Beamtinnen, Beamte , Richterinnen und Richter verschiedener Besoldungsgruppen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Besoldungsgruppe der dienstranghöchsten Teilnehmerin bzw. des dienstranghöchsten Teilnehmers. 5. Für welche Veranstalter werden von Finanzbeamten des Freistaats Bayern Seminare oder Vorträge gehalten , die sich mit steuerlichen Inhalten befassen? In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden von Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung entsprechende Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Anwärter für die 2. und 3. Qualifizierungsebene an verwaltungseigenen Bildungseinrichtungen ausgeübt. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Fortbildung der Beschäftigten der bayerischen Steuerverwaltung. Soweit Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des Freistaats Bayern an Seminaren oder Vorträgen bei externen Veranstaltern mitwirken, die sich mit steuerlichen Inhalten befassen, erhalten hiervon die personalverwaltenden Stellen im Allgemeinen im Rahmen des Vollzugs der nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften Kenntnis. Bei den dabei gewonnenen Informationen handelt es sich um Personalaktendaten. Auskünfte aus den Personalakten an Dritte dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Beamten erteilt werden. Die Voraussetzungen für eine Weitergabe dieser Daten ohne Zustimmung des Beamten liegen hier nicht vor. Demzufolge können die jeweiligen Auftraggeber nicht genannt werden.