4. a) Ist der Staatsregierung bekannt, welche Fläche jeweils durch jede einzelne geförderte Maßnahme des Seilbahnprogramms bzw. des Bayerischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) versiegelt wurde? b) Welcher Anteil der durch diese Maßnahmen betroffenen Flächen befand sich jeweils in der durch die Alpenkonvention festgelegten Schutzgebiete A bis C? c) Gelten diese Angaben inklusive aller mitfinanzierten Nebenmaßnahmen und -anlagen? 5. a) Wie sieht die konkrete Abwägung der Staatsregierung in Bezug auf die Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen an der touristischen Nutzung der Alpen auf der einen und der Belange des Naturschutzes auf der anderen Seite aus? b) Aufgrund welcher Fakten wurde diese Abwägung in den jeweils konkreten Förderentscheidungen seit Implementierung des Seilbahnförderprogramms 2009 getroffen? c) Gilt nach Ansicht der Staatsregierung das Recht auf Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen uneingeschränkt in allen Schutzzonen der bayerischen Alpen? 6. a) Falls die Staatsregierung Frage 5 a zumindest teilweise bejaht, ist sie dann der Ansicht, dass das Erreichen von naturschutzrechtlich höchst schützenswerten Gebieten für mobilitätseingeschränkte Menschen von zentralerer Bedeutung ist als der barrierefreie Ausbau von Bahnhöfen? b) Ist es ein Anliegen der Staatsregierung, dass jeder Mensch, ungeachtet seiner Kondition oder bergsteigerischen Erfahrung, jeden Winkel der bayerischen Alpen nutzen kann? 7. a) In wie vielen Fällen wurde eine unbefristet erteilte Genehmigung unter Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) widerrufen? b) Welche Mittel hat die Staatsregierung, um die diesbezüglichen negativen Auswirkungen durch die Nutzung einer Beschneiungsanlage festzustellen? c) In welcher konkreten Situation ist ein solcher Sachverhalt gegeben? 17. Wahlperiode 16.12.2016 17/13969 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.08.2016 Klärende Fragen zur Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften In der Antwort der Staatsregierung vom 20.04.2016 auf meine Schriftliche Anfrage „Weitere Fragen zur Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften“ (Drs. 17/11170) wird unter der Antwort auf Frage 6 c seitens der Staatsregierung als Begründung für die Subvention von Skigebieten im Alpenraum ausgeführt: „Angesichts des demografischen Wandels, des Rechts auf Teilhabe behinderter Menschen und der familiengerechten Ausrichtung der Angebote soll der Natur- und Wintertourismus dabei generationengerecht und diskriminierungsfrei ermöglicht werden.“ In der Antwort auf Frage 6 b der oben genannten Schriftlichen Anfrage führt die Staatsregierung zahlreiche bezuschusste Nebenanlagen wie „Bergsee mit Ganzjahresnutzung (auch für Beschneiung)“ oder „Erweiterung und Modernisierung eines kostenlosen Parkplatzes“ auf. Lauf Antwort zu 2 a sei eine Befristung der Beschneiungsgenehmigungen nicht mehr vorgesehen. Hiermit frage ich die Staatsregierung: 1. Welche einzelnen Teil- und Genehmigungsanträge wurden im Rahmen des Seilbahnprogramms seit 2009 wann und mit welchem Inhalt gestellt? 2. a) Wie lange dauerte die jeweilige Bearbeitungszeit dieser einzelnen Schritte? b) In welchen Fällen seit 01.03.2010 wurde auf den in den Genehmigungen enthaltenen Auflagenvorbehalt und den gesetzlichen Widerrufsvorbehalt zurückgegriffen ? c) Was bewirkte dies in den jeweils konkreten Fällen? 3. a) In wie vielen der unter 2 b erfragten Fälle wurden dadurch Befristungen vorgenommen? b) Ist der Staatsregierung bekannt, in wie vielen Fällen und in welchem Maße ein Rückbau der seit 2009 geförderten Anlagen stattgefunden hat? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13969 Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 28.10.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1. Welche einzelnen Teil- und Genehmigungsanträge wurden im Rahmen des Seilbahnprogramms seit 2009 wann und mit welchem Inhalt gestellt? 2. a) Wie lange dauerte die jeweilige Bearbeitungszeit dieser einzelnen Schritte? b) In welchen Fällen seit 1. März 2010 wurde auf den in den Genehmigungen enthaltenen Auflagenvorbehalt und den gesetzlichen Widerrufsvorbehalt zurückgegriffen? c) Was bewirkte dies in den jeweils konkreten Fällen? 3. a) In wie vielen der unter 2 b erfragten Fälle wurden dadurch Befristungen vorgenommen? Die Angaben bzw. Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 a wurden in der als Anlage beigefügten Übersicht zusammengefasst . Ergänzend hierzu wird Folgendes angemerkt: • Die teilweise stark differierende Dauer der Bau- und Betriebsgenehmigungen bzw. der Antragsverfahren ist in erster Linie dadurch bedingt, wie zeitnah die für die Genehmigungs - bzw. Bewilligungsverfahren erforderlichen Unterlagen von den Beteiligten vollständig eingereicht werden. • Im Rahmen der Verfahren für die Bau- und Betriebsgenehmigungen werden alle betroffenen Träger öffentlicher Belange – wie zum Beispiel Naturschutz- und Forstbehörden – angehört. Insofern sehen die Bau- und Betriebsgenehmigungen für Seilbahnen auch naturschutzrechtliche Auflagen vor. Unabhängig davon enthalten die Bau- und Betriebsgenehmigungen für Seilbahnen u. a. immer den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Betriebseröffnung, die Bestellung von Betriebsleitern sowie die Möglichkeit, weitere Auflagen zu ergänzen. • Bei den Fördervorhaben, die auch Beschneiungsmaßnahmen beinhalten, handelt es sich häufig um Vorhaben zur Optimierung bestehender Anlagen. Für derartige Vorhaben ist eine über die bereits erteilten bzw. bestehenden Genehmigungen hinausgehende separate Genehmigung nicht notwendig. Abgesehen davon sind die Genehmigungen für Beschneiungsmaßnahmen u. a. mit der Auflage verbunden, dass das zur technischen Beschneiung verwendete Wasser keine Zusätze enthalten darf und biologisch und ökotoxikologisch unbedenklich sein muss. Zudem ist i. d .R. eine Auflage enthalten, dass dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt eine Aufzeichnung über Datum, Uhrzeit, Außentemperatur und verbrauchte Wassermenge nach Ende der Beschneiungszeit vorzulegen ist. Auch sehen die nach dem 1. März 2010 erlassenen Genehmigungen für die Beschneiung die Möglichkeit des Widerrufs und der nachträglichen Hinzunahme weiterer Nebenbestimmungen/ Auflagen vor. b) Ist der Staatsregierung bekannt, in wie vielen Fällen und in welchem Maße ein Rückbau der seit 2009 geförderten Anlagen stattgefunden hat? Die im Rahmen des Seilbahnprogramms geförderten Anlagen sind alle noch in Betrieb. 4. a) Ist der Staatsregierung bekannt, welche Fläche jeweils durch jede einzelne geförderte Maßnahme des Seilbahnprogramms bzw. des Bayerrischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) versiegelt wurde? b) Welcher Anteil der durch diese Maßnahmen betroffenen Flächen befand sich jeweils in der durch die Alpenkonvention festgelegten Schutzgebiete A bis C? c) Gelten diese Angaben inklusive aller mitfinanzierten Nebenmaßnahmen und -anlagen? Die Frage 4 b zielt vermutlich auf den Alpenplan mit seinen drei Zonen A bis C ab. Der Alpenplan ist Teil des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms, d. h. durch die Alpenkonvention wurden keine Schutzgebiete festgelegt. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche Fläche konkret durch jede einzelne Fördermaßnahme versiegelt wurde. Lediglich für die technische Beschneiung des Rabenkopflifts konnte in Erfahrung gebracht werden, dass durch die Beschneiung eine Fläche von ca. 56 qm versiegelt wurde. Der betroffene Bereich liegt vollständig in der Zone A des Alpenplanes. 5. a) Wie sieht die konkrete Abwägung der Staatsregierung in Bezug auf die Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen an der touristischen Nutzung der Alpen auf der einen und der Belange des Naturschutzes auf der anderen Seite aus? b) Aufgrund welcher Fakten wurde diese Abwägung in den jeweils konkreten Förderentscheidungen seit Implementierung des Seilbahnförderprogramms 2009 getroffen? c) Gilt nach Ansicht der Staatsregierung das Recht auf Teilhabe mobilitätseingeschränkter Menschen uneingeschränkt in allen Schutzzonen der Bayerischen Alpen? Wie die Staatsregierung bereits mehrfach betont hat, ist auf der anderen Seite die Einhaltung des Alpenplans, die Gewährleistung des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung vorrangig und wesentliche Grundvoraussetzung für eine Förderung von Bergbahnen und Skiliften einschließlich Nebenanlagen, wie zum Beispiel Beschneiungsanlagen . Artikel 30 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt die staatliche Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um u. a. die Teilnahme behinderter Menschen an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten gleichberechtigt mit anderen zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat sich der Freistaat Bayern zum Beispiel auch bei der Modernisierung seiner Infrastruktur zu stellen. D. h. Senioren und Menschen mit körperlichen Einschränkungen muss daher grundsätzlich – d.h. nicht uneingeschränkt – auch der Zugang zur Bergwelt durch entsprechende Barrierefreiheit der Aufstiegshilfen ermöglicht werden. 6. a) Falls die Staatsregierung Frage 5 a zumindest teilweise bejaht, ist sie dann der Ansicht, dass das Erreichen von naturschutzrechtlich höchst schüt- Drucksache 17/13969 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zenswerten Gebieten für mobilitätseingeschränkte Menschen von zentralerer Bedeutung ist, als der barrierefreie Ausbau von Bahnhöfen? b) Ist es ein Anliegen der Staatsregierung, dass jeder Mensch, ungeachtet seiner Kondition oder bergsteigerischen Erfahrung, jeden Winkel der bayerischen Alpen nutzen kann? Die Frage 5 a lässt sich bereits von ihrer Formulierung her nicht (auch nicht teilweise) bejahen oder verneinen. Unabhängig davon und ungeachtet der Polemik der Frage 6 a ist die Erreichbarkeit von „naturschutzrechtlich höchst schützenswerten Gebieten“ für Menschen mit eingeschränkter Mobilität für die Staatsregierung selbstverständlich nicht von „zentralerer Bedeutung, als der barrierefreie Ausbau von Bahnhöfen“. Selbstredend ist es auch kein Anliegen der Staatsregierung, „jeden Winkel der bayerischen Alpen“ für touristische, sportliche oder sonstige Zwecke nutzbar zu machen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 5 Bezug genommen. 7. a) In wie vielen Fällen wurde eine unbefristet erteilte Genehmigung unter Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayWG widerrufen? Eine Abfrage bei den Kreisverwaltungsbehörden ergab, dass bisher noch keine Genehmigung unter den Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayWG widerrufen wurde. b) Welche Mittel hat die Staatsregierung, um die diesbezüglichen negativen Auswirkungen durch die Nutzung einer Beschneiungsanlage festzustellen? Eine umfassende Prüfung möglicher Auswirkungen erfolgt im Genehmigungsverfahren für die Beschneiungsanlage und im Rahmen einer ggf. erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung . Die Kreisverwaltungsbehörde beteiligt hierfür im Genehmigungsverfahren alle Behörden, deren Aufgabenbereiche durch die Genehmigung betroffen werden (z. B. untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt ). Darüber hinaus sind die Kreisverwaltungsbehörden für die sog. Gewässeraufsicht zuständig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Die Kreisverwaltungsbehörden ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen, und überwachen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen , die nach oder aufgrund von Vorschriften des WHG oder dem BayWG bestehen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. Art. 58 Abs. 1 S. 2 BayWG). Die Gewässeraufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Verpflichtungen , die sich aus Auflagen und Bedingungen von wasserrecht-lichen Bescheiden ergeben. Die Kreisverwaltungsbehörde kann beispielsweise Maßnahmen nach Maßgabe der Wassergesetze anordnen, wenn die Nutzung einer Beschneiungsanlage gegen wasserrechtliche Verbote oder Auflagen verstößt. c) In welcher konkreten Situation ist ein solcher Sachverhalt gegeben? Siehe Antwort zu Frage 7 b. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13969 Anlage Antragsteller Skigebiet Gehehmigungsanträge Bearbeitungszeit Auflagen-/Widerrufsvorbehalt Befristungen/Auswirkungen Rabenkopflift Oberau a) Antrag der Gemeinde Oberau auf wasserrechtliche Erlaubnis für die technische Beschneiung des Rabenkopfliftes vom 29.07.2008 – Bescheid vom 21.01.2009 + Änderungsbescheid vom 04.08.2009 und 11.05.2010 (LRA GAP): Wasserrecht ; Technische Beschneiung des Skigebietes im Bereich des Rabenkopfliftes in Oberau durch die Gemeinde Oberau. b) Antrag auf Errichtung eines Betriebsgebäudes – bauaufsichtliche Genehmigung mit Bescheid vom 25.11.2009 ( LRA GAP). c) Antrag vom 22.06.2009 nach BayESG d) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 28.04.2009 (Eingang), Zuwendungsbescheid der ROB vom 07.10.2009 a) 29.07.2008– 21.01.2009 b) Bescheid v. 25.11.2009, Bearbeitungszeit 10 Wochen c) 3 Monate d) rd. 5 Monate Änderung einer Nebenbestimmung durch Änderungsbescheid vom 11.05.2010; Befristungen wurden keine vorgenommen. Änderung des Zeitpunkts, zu dem die Piste und Rodelbahn gemäht werden müssen. Zubringerseilbahn Winklmoosalm Seegatterl/ Reit i. Winkl a) Bescheid der ROB vom 23.04.2009; Natur- und Artenschutzrecht; geplanter Neubau der Kabinenseilbahn zur Winklmoosalm; artenschutzrechtliche Ausnahme. b) Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung gem. Art 21 Abs. 5 BayESG – Bescheid vom 28.04.2009 (LRA TS): Vollzug des Bayerischen Eisenbahn-und Seilbahngesetzes (BayESG); Errichtung einer 8er-Kabinenseilbahn „Winklmoosalmbahn -Steinplatte“ vom Ortsteil Seegatten zur Winklmoosalm, Gemeinde Reit im Winkl, durch die Steinplatte Aufschließungsgesellschaft mbH & Co. KG c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 10.02.2009 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 02.12.2009 a) 27.02.2009– 23.04.2009 b) 16.12.2009– 28.04.2009 c) 10.02.2009– 02.12.2009 entfällt, da vor 01.03.2010 Berchtesgadener Bergbahn AG Schönau am Königssee a) Antrag auf Wasserentnahme aus dem Krautkasergraben für die Beschneiung vom 31.08.2007 – Bescheid vom 14.01.2009 (LRA BGL) Vollzug der Wassergesetze, Wasserentnahme aus dem Krautkasergraben für die Beschneiungsanlage am Jenner b) Antrag auf Erweiterung der Beschneiungsanlage , Errichtung eines zusätzlichen Speicherteiches und Erhöhung der Wasserentnahmen vom 10.12.2007 – Bescheid vom 25.06.2008 (LRA BGL) Wasser-, Abgrabungs- und Baurecht, Erweiterung der Beschneiungsanlage am Skigebiet Jenner mit Pistenkorrekturen. c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 14.05.2008 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 03.12.2009 a) 31.08.2007– 14.01.2009 b) 10.12.2007– 25.06.2008 c) 14.05.2008– 03.12.2009 entfällt, da vor 01.03.2010 Götschen Skilifte Bischofswiesen a) Antrag vom 19.05.2009 auf Gewässerverrohrung – Bescheid vom 02.11.2009 (LRA BGL) Vollzug der Wassergesetze; Ertüchtigung der Skiabfahrt am Götschen b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 14.08.2009 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 04.12.2009 a) 19.05.2009– 02.11.2009 b) 14.08.2009– 04.12.2009 entfällt, da vor 01.03.2010 Benzecklifte- Diesl GbR Reit im Winkl a) Bescheid vom 28.08.2008 (LRA TS): Wasserrecht , Errichtung und Betrieb einer Beschneiungsanlage an den Benzeck-Liften und Wasserentnahme aus dem Mühlbach in Reit im Winkl. b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 02.10.2008 (Eingang) – Zuwendungbescheid der ROB vom 05.03.2010 a) Bescheid v. 28.08.08 Bearbeitungszeit 13 Monate b) 02.10.2008– 05.03.2010 keine Hirschberglifte Kreuth a) Bescheid (LRA MB) vom 04.08.2010: Bauvorhaben Neubau eines Beschneiungsgebäudes für den Betrieb der Beschneiungsanlage b) Antrag vom 23.04.2010 – Bescheid vom 13.08.2010 (LRA MB):Vollzug des Wasserrechts; Errichtung und Betrieb einer Beschneiungsanlage mit Speicherteich am Hirschberglift in 83708 Kreuth c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 13.10.2009 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 04.05.2010 a) Bescheid v. 04.08.2010 Bearbeitungsdauer nicht bekannt b) 23.04.2010– 13.08.2010 c) 13.10.2009– 04.05.2010 a) keine b) nicht bekannt c) Widerrufsvorbehalt, Rückgriff auf Auflagen; Teilrückforderung Fördermaßnahmen im Rahmen des Seilbahnprogramms Drucksache 17/13969 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Antragsteller Skigebiet Gehehmigungsanträge Bearbeitungszeit Auflagen-/Widerrufsvorbehalt Befristungen/Auswirkungen Hocheckbergbahnen Oberaudorf a) keine Baugenehmigung erforderlich b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 05.08.2010 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 30.09.2010 b) 05.08.2010– 30.09.2010 b) Widerrufsvorbehalt, Rückgriff auf Auflagen; Teilrückforderung Hochplattenlift Marquartstein a) Bescheid vom 13.07.2010 (LRA TS): Vollzug der Baugesetze; Erweiterung der Talstation der Hochplattenbahn auf dem Grundstück FI. Nr. 783 der Gemarkung Marquartstein, Gemeinde Marquartstein b) Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung gern. Art. 21 Abs.1 Satz 2 BayESG – Bescheid (LRA TS): Vollzug des Bayerischen Eisenbahnund Seilbahngesetzes (BayESG); wesentliche Änderung für die bestehende Seilschwebebahn (Doppelsessellift) von Niedemfels zu den Grassauer Almen (Hochplattenbahn) durch die Gemeinde Marquartstein auf den Fl. Nr. 805 und 805/2 der Gemarkung Marquartstein c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 15.04.2010 – Zuwendungsbescheid vom 28.06.2010 a) Bescheid v. 13.07.2010, Bearbeitungszeit nicht bekannt b) 30.06.2010– 12.10.2010 c) 15.04.2010– 28.06.2010 a) nicht bekannt b) und c) keine Bergener Hochfellnseilbahn GmbH Bergen a) keine Baugenehmigung erforderlich b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 18.11.2010 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 27.04.2011 b) 18.11.2010– 27.04.2011 keine Karwendelbahn AG Mittenwald a) Für Modernisierungsmaßnahmen ist keine Bauund Betriebsgenehmigung nach dem BayESG erforderlich b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 03.03.2011 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 17.08.2011 b) 03.03.2011– 17.08.2011 keine Kranzberg- Sesselbahn Mittenwald a) Für Modernisierungsmaßnahmen ist keine Bauund Betriebsgenehmigung nach dem BayESG erforderlich b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 09.05.2012 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 03.09.2012 b) 09.05.2012– 02.09.2012 keine Gebrüder Höflinger GmbH Reit im Winkl a) Antrag auf Bau- und Betriebsgenehmigung gem. Art. 21 Abs. 5 BayESG – Bescheid (LRA TS): Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (SeilbG); Errichtung einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn „Scheibelberg“ als Ersatz für den bestehenden Scheibelberg- Schlepplift zum Scheibelberg, Gemeinde Reit im Winkl durch die Gebrüder Höflinger GmbH b) Vollzug des Waldgesetzes für Bayern; Rodungser 1aubnis für Teilflächen der Grundstücke FI. Nr. 66 und 66/4 Gemarkung Forst Reit im Winkl zum Bau einer Sesselbahn am Scheibelberg (Bescheid vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten TS) c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 03.02.2012 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 23.11.2012 a) 01.03.2012– 11.07.2012 b) Bescheid vom 21.12.2011, Bearbeitungszeit nicht bekannt c) 03.02.2012– 23.11 .2012 a) und c) keine b) nicht bekannt Berchtersgadener Bergbahn AG Schönau am Königssee a) Antrag auf Errichtung einer kuppelbaren 4er- Sesselbahn als Ersatz für den bestehenden Schlepplift „Krautkaser“, Bau- und Betriebsgenehmigung gem. Art. 21 Abs.1 BayESG vom 11.07.2012 – Bescheid vom 14.12.2012 (LRA- BGL) Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG); Errichtung einer kuppelbaren 4er-Sesselbahn als Ersatz für den bestehenden Schlepplift „Krautkaser“ b) Antrag auf Pistenbaumaßnahmen einschl. Rodungen und Erweiterung der bereits genehmigten Beschneiungsanlage vom 09.07.2012 – Bescheid vom 14.12.2012 (LRA BGL): Vollzug der Wassergesetze , des Abgrabungsgesetzes und des Baurechts ; Bau- und Betriebsgenehmigung für das geplante DSV Traingszentrum Krautkaser/Jenner in der Gemeinde Schönau am Königssee c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 20.08.2012 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 21.12.2012 a) 11.07.2012– 14.12.2012 b) 09.07.2012– 14.12.2012 c) 20.08.2012– 21.12.2012 keine Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13969 Anlage Antragsteller Skigebiet Gehehmigungsanträge Bearbeitungszeit Auflagen-/Widerrufsvorbehalt Befristungen/Auswirkungen Hocheckbergbahnen Oberaudorf a) Baugenehmigung für Anbau/Erweiterung Talstation /Lagerraum wurde in 2006 erteilt, Baubeginnanzeige wurde vorgelegt b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 16.12.2010 – Zuwendungsbescheid der ROB vom 21.12.2012 a) nicht bekannt b) 16.12.2010– 21.12.2012 a) entfällt, da vor 01.03.2010 b) keine Bergener Hochfellseilbahn GmbH Bergen a) keine Baugenehmigung erforderlich b) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 12.11.2012 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 28.06.2013 b) 12.11.2012– 28.06.2013 keine Bergbahnen Sudelfeld GmbH Bayerischzell a) Antrag vom 18.02.2011 – Bescheid vom 08.01.2014 (LRA RO) Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) Errichtung einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn als Ersatz für die bestehenden Schlepplifte Waldkopf I und II sowie Waldkopf III, Bau- und Betriebsgenehmigung 6er-Waldkopf-Sesselbahn b) Baugenehmigung Berg- und Talstation 6er- Waldkopf-Sesselbahn, Bescheid (LRA RO) Bergstation 25.06.2014 und Talstation 06.06.2014 c) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 01.03.2013 (Eingang) – Zuwendungsbescheid der ROB vom 04.08.2015 08.02.2011– 08.01.2014 b) Bescheide vom 25.06.2014 und 06.06.2014 c) 01.03.2013– 04.08.2015 zu a) und b) nicht bekannt zu c) keine ZwV Wintersportzentrum Mitterdorf Mitterdorf Mit Schreiben v. 26.08.09 wurde eine Stellungnahme des LRA angefordert, die u. a. beinhaltet, welche öffentl.-rechtl. Genehmigungen für das geplante Vorhaben erforderlich sind. Es wurde angegeben, dass außer der Baugenehmigung keine weiteren öffentl. Genehmigungen erforderlich sind. Antragseing.: 26.05.09 Bewilligung: 03.11.09 Investitionszeitraum : 01.04.10– 16.06.11 Vor Auszahlung musste die Baugenehmigung inkl. Immissionsschutz nachgewiesen werden. Seilbahn Grainet Greisung- Deggendorf Mit Schreiben v. 06.04.10 wurde eine Stellungnahme des LRA angefordert, die u. a. beinhaltet, welche öffentl.-rechtl. Genehmigungen für das geplante Vorhaben erforderlich sind. Es wurde angegeben, dass keine öffentl. Genehmigungen erforderlich sind. Antragseing.: 11.02.10 Bewilligung: 12.08.10 Investitionszeitraum : 15.02.10– 31.12.11 keine Skilift Predigtstuhl Predigtstuhl Mit Schreiben v. 13.10.10 wurde eine Stellungnahme des LRA angefordert, die u. a. beinhaltet,welche öffentl.-rechtl. Genehmigungen für das geplante Vorhaben erforderlich sind. Mit Schreiben vom 14.05.14 wurden vom LRA sämtliche erforderlichen Genehmigungen in Kopie übersandt. Im Einzelnen: wasserrechtl. Erlaubnis (26.03.14), Baugenehmigung (01.10.12), Baugenehmigung (19.09.12), Antragseing.: 26.05.09 Bewilligung: 03.11.11 Investitionszeitraum : 01.03.11– 31.05.15 Vor Auszahlung (Wertstellung 20.06.14) musste nachgewiesen werden, dass alle erforderlichen öffentl.-rechtl. Genehmigungen vorliegen. WSV Bemried Bemried Mit Schreiben v. 14.11.12 wurde eine Stellungnahme des LRA angefordert, die u. a. beinhaltet, welche öffentl.-rechtl- Genehmigungen für das geplante Vorhaben erforderlich sind. Es wurde Folgendes mitgeteilt: Eine baurechtl. Genehmigung ist nicht erforderlich, da die Masten der Flutlichtanlage unter 10 m liegen. Der WSV Bemried hat für die Errichtung eine Ausnahmegenehmigung wg. der Lage im Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald beantragt und mit Bescheid vom 12.07.11 erhalten. Dabei wurde auch das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsstudie geprüft und durch die höhere Naturschutzbehörde verneint. Antragseing.: 06.08.12 Bewilligung: 01.10.13 Investitionszeitraum : 06.06.12– 31.12.12 keine Skilift „Eck“ Mühlbauer Arrach genehmigungsfrei, da Pistenbearbeitungsgerät und mobile Schneelanzen, die an den genehmigten Wasser- und Stromschächten angeschlossen werden. Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Beschneiungsanlage mit der wasserrechtlichen Genehmigung und der Bau eines Wasserrückhaltebeckens wurden bereits 2003 erteilt. 17.01.2003 (Wasserrückhaltebecken ) bzw. 14.11.2003 (Beschneiungsanlage ) Antragstellung keine bekannt Drucksache 17/13969 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage Antragsteller Skigebiet Gehehmigungsanträge Bearbeitungszeit Auflagen-/Widerrufsvorbehalt Befristungen/Auswirkungen Hohenbogenbahn Neukirchen HI. Blut Genehmigung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage , für die Errichtung eines Wasserbeckens , für den Bau einer Fertiggarage und den Bau einer Trafostation für die Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlage am Hohen Bogen erteilt am 27.10.2009; Antragstellung nicht bekannt Ausgleichszahlungen für Versiegelung der Landschaft Skilift „Eck“, Mühlbauer Arrach genehmigungsfrei, da mobile Schneelanzen (s.o.) und Anschluss an öffentliches Stromnetz (bisher BHKW). Hinsichtlich Genehmigung Beschneiungsanlage s. o. keine Hohenbogenbahn Neukirchen HI. Blut Zustimmung zur Betriebseröffnung nach Art. 25 BayESG – Austausch der Bahnsteuerung erteilt am 15.12.2015; Antragstellung nicht bekannt Die Auflage AP1. aus dem Abnahmebericht ist zu beachten. Die Betriebsauflagen B1– B7 aus dem Abnahmebericht sind in die Dienstvorschritten mit aufzunehmen. lmbergbahn Steibis GmbH Steibis/ Oberstaufen Neubau eines 6er-Sesselliftes (Fluhexpress) als Ersatz für drei abzubauende Lifte (Doppelschlepplift „Fluh“ und Schlepplift „Bärenloch“) 2 Monate u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Genehmigung Betriebseröffnung, Abbau von Altanlagen, ökologische Bauleitung , weitere Auflagen bleiben vorbehalten, keine Aussage zur Befristung Bergbahnen Ofterschwang- Gunzesried Ofterschwang Erweiterung der Beschneiungsanlag, Gunzesried -Ofterschwang, Bau eines Speicherteiches, Pistenkorrekturen auf der Märchenwiesenabfahrt, Querung des Obergeißrückentobels und Wasserentnahme aus dem Aubau 10 Monate für Beschneiung: stets widerruflich , unbefristet; Beschneiung nur von 01.11. bis 31.03., weitere Auflagen bleiben vorbehalten, kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht für Wasserentnahme: Befristung bis zum 31.08.2029 Alpspitzbahn GmbH Nesselwang Errichtung der Alpspitzbahn Sektion II (Ersatz bestehender Anlage von Mittelstation zur Bergstation ) 13 Monate u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Genehmigung Betriebseröffnung, ökologische Bauleitung, weitere Auflagen bzgl. technischer Genehmigung und Betriebseröffnung vorbehalten, keine Aussage zur Befristung Skilifte Balderschwang Balderschwang Erweiterung der Beschneiungsanlage im Skigebiet Hochschelpen, Bereich Standard- und Köpfbahn 2 Monate erst befristete Genehmigung, dann stets widerruflich, unbefristete Genehmigung; weitere Auflagen bleiben vorbehalten, Beschneiung nur von 15.11. bis 31.03.; kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht lmbergbahn Steibis GmbH Steibis/ Oberstaufen a) Bau- und Betriebsgenehmigung für den Schlepplift Bärenloch II (verkürzte und veränderte Trasse) b) Bau- und Betriebsgenehmigung für den Schlepplift Hohenegg (Ersatz alter Bärenloch II) a) 1 Monat b) 1 Monat a) Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Betriebseröffnung , Betrieb nur bei ausreichender Schneemenge b) Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Betriebseröffnung , Betrieb nur bei ausreichender Schneemenge, weitere Auflagen vorbehalten Hündle GmbH & Co.KG Hündle/ Oberstaufen a) Bau- und Betriebsgenehmigung für den Bau einer 8er-Gondelbahn b) Errichtung und Betrieb einer Beschneiungsanlage am Hündle a) 14 Monate b) 3 Monate a) u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Betriebseröffnung , ökologische Bauleitung, Abbau Altanlage, weitere Auflagen vorbehalten b) stets widerruflich, unbefristet; weitere Nebenbestimmungen vorbehalten , Beschneiung nur von 01.11. bis 31.03.; kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht Bergbahnen Ofterschwang- Gunzesried Of!erschwang Neubau einer 8er-Gondelbahn als Ersatz für die Doppelsesselbahn Gunzesried und den Ossi-Reichert -Schlepplift und Neubau einer Ger Sesselbahn als Ersatz für den Gipfelschlepplift 4 Monate u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Genehmigung Betriebseröffnung, ökologische Bauleltung, Abbau Altanlage, weitere Auflagen bleiben vorbehalten , keine Aussage zur Befristung Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/13969 Anlage Antragsteller Skigebiet Gehehmigungsanträge Bearbeitungszeit Auflagen-/Widerrufsvorbehalt Befristungen/Auswirkungen Hömerbahn GmbH & Co. KG Bolsterlang a) Neubau einer 6er-Sesselbahn (Weiherkopfbahn ) als Ersatz für einen abzubauenden Schlepplift b) Erweiterung der Beschneiungsanlage im Skigebiet der Hömerbahn; Errichtung und Betrieb einer Beschneiungsanlage im oberen Bereich des Weiherkopfliftes c) Abgraben und Geländeauffüllung in Zusammenhang mit der Sanierung des Skiweges in Bolsterlang a) 8 Monate b) 8 Monate c) nicht mehr feststellbar a) u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung und Genehmigung Betriebseröffnung, ökologische Baubegleitung, Abbau Altanlage; weitere Auflagen bleiben vorbehalten, keine Aussage zur Befristung b) stets widerruflich, unbefristet, Beschneiung nur von 01.11. bis 31.03., weitere Auflagen bleiben vorbehalten, kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht c) u. a. Geltungsfrist der Genehmigung , umgehende Rekultivierung, keine Aussage zur Befristung lmbergbahn Steibis GmbH Steibis/ Oberstaufen a) Errichtung eines Garagengebäudes für Pistenwalzen b) Vergrößerung des Parkplatzes der lmbergbahn a) nicht mehr feststellbar b) nicht mehr feststellbar, Förderantrag 15 Monate keine Hündle GmbH & Co. KG Hündle/ Oberstaufen a) Errichtung einer Fahrzeughalle am Hündle b) Erweiterung der Beschneiungsanlage Hündle- Oberstaufen im Bereich Hochsiedel a) nicht mehr feststellbar b) 3 Monate Förderantrag: 17 Monate a) u. a. Geltungsfrist der Genehmigung von 4 Jahren b) stets widerruflich, befristet bis 30.11.2035; Beschneiung nur von 01.11. bis 01.03., weitere Auflagen vorbehalten, kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht Skilifte Balderschwang Balderschwang a) Neubau einer 6er-Sesselbahn als Ersatz für den Hochschelpen-Schlepplift b) Errichtung und Betrieb einer Beschneiungsanlage mit Speicherteich für die Skipisten im Bereich Balderschwang-Hochschelpen a) 6 Monate b) 8 Monate a) u. a. Vorbehalt Genehmigung technische Planung Betriebseröffnung , Abbau Altanlage, ökologische Baubegleitung, weitere Auflagen vorbehalten b) stets widerruflich, unbefristet Bergbahnen Hindelang- Oberjoch Oberjoch a) Neubau einer 6er-Sesselbahn als Ersatz für die Wiedhag-Schlepplifte b) Neubau einer 6er-Sesselbahn als Ersatz für die Grenzwies-Schlepplifte c) Neubau einer 8er-Sesselbahn als Ersatz für die Schlepplifte Sehwandenlift und Zubringerlift d) Abbruch und Neubau einer Pumpstation und Pistenwalzengarage sowie Errichtung von Liftkassen an der Talstation Wiedhag-Lift e) Verlängerung der Genehmigung über den Betrieb der Beschneiungsanlage im Skigebiet Oberjoch f) Wasserbauliche Maßnahmen im Bereich des Kaltenbrunnen- und Ochsenbergbaches im Skigebiet Oberjoch im Zusammenhang mit dem Neubau einer 6er-Sesselbahn (Wiedhagbahn) und einer 8er-Sesselbahn (Zubringer) a) 7 Monate b) 6 Monate c) 7 Monate d) nicht mehr feststellbar e) nicht mehr feststellbar f) 11 Monate Förderantrag knapp 10 Monate a), b) und c) u. a.Vorbehalt Genehmigung technische Planung Betriebseröffnung, Abbau Altanlage, ökologische Bauleitung, weitere Auflagen vorbehalten d) u. a. Geltungsfrist der Genehmigung von 4 Jahren e) stets widerruflich, befristet bis 31.03.2026; Beschneiung nur von 15.11. bis 31.03., kein Zusatz zum verwendeten Wasser und Dokumentationspflicht , weitere Auflagen und Bedingungen vorbehalten f) u. a. Abbau Altanlagen, wasserrechtliche Auflagen