Tab. 1: Übersicht Bayern 1996–2015 [Hektar] Jahr Rodung Erstaufforstung Bilanz 1996 194 1.172 978 1997 277 701 424 1998 301 657 356 1999 296 573 277 2000 370 577 207 2001 234 625 391 2002 189 376 187 2003 130 429 299 2004 200 329 129 2005 191 414 223 2006 368 384 16 2007 277 694 417 2008 264 603 339 2009 303 571 268 2010 341 547 206 2011 321 431 110 2012 266 471 205 2013 249 440 192 2014 416 501 84 2015 291 417 126 Summe –5.478 10.912 5.434 Tab. 2: Übersicht Bayern nach Regionen 2011–2015 [Hektar] Region Bilanz 2011 Bilanz 2012 Bilanz 2013 Bilanz 2014 Bilanz 2015 1 Bayer. Untermain 0,9 0,7 4,3 -2,9 –3,4 2 Würzburg 9,8 13,5 2,4 27,5 7,4 3 Main-Rhön 7,4 19,7 5,4 10,4 0,4 4 Oberfranken-West 18,7 22,9 23,3 18,3 –20,3 5 Oberfranken-Ost –18,2 0,1 16,8 –16,0 14,4 6 Oberpfalz-Nord –72,2 –15,4 –6,6 –12,8 –17,4 7 Industrieregion Mittelfranken 9,5 18,0 19,4 32,5 14,4 8 Westmittelfranken –2,7 15,0 –7,1 –69,0 9,1 9 Augsburg 15,0 –10,0 2,7 3,7 –13,9 10 Ingolstadt 16,4 23,3 21,1 23,2 10,2 11 Regensburg 21,5 60,9 31,9 25,3 18,9 12 Donau-Wald 16,4 13,8 44,2 5,1 52,0 13 Landshut 19,1 22,8 11,9 16,8 20,0 14 München 42,1 23,9 14,8 21,4 20,4 15 Donau-Iller 8,2 17,8 9,6 7,9 10,4 16 Allgäu 9,4 -5,2 –1,7 0,6 –0,3 17 Oberland 3,8 –20,5 –12,5 –11,7 –0,3 18 Südostoberbayern 5,1 4,4 11,8 3,8 3,6 Summe 110,1 205,6 191,6 84,1 125,5 17. Wahlperiode 16.12.2016 17/14021 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 16.09.2016 Schutz der bayerischen Wälder – Rodung von Forstflächen Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie stellt sich die Rodung von Waldflächen in Bayern im Zeitraum 1996 bis 2016 dar (jährliche Darstellung der Rodungsflächen infolge einer Erlaubnis druch die Untere Forstbehörde, aufgeschlüsselt nach Landkreis und Regierungsbezirk)? 2. Welche Ersatzaufforstungen wurden infolge der unter Frage 1 genehmigten Rodungen im Zeitraum 1996 bis 2016 veranlasst (Darstellung analog Frage 1)? 3. Wie viele Hektar Forstflächen wurden ohne entsprechende Ersatzaufforstung im Zeitraum 1996 bis 2016 gerodet? a) Wie erklärt sich die Erlaubnis zur Rodung ohne Ersatzaufforstung ? b) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt? 4. Welche Folgenutzungen finden auf den unter Punkt 1 aufgezeigten Flächen statt? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 03.11.2016 1. Wie stellt sich die Rodung von Waldflächen in Bayern im Zeitraum 1996 bis 2016 dar (jährliche Darstellung der Rodungsflächen infolge einer Erlaubnis durch die Untere Forstbehörde, aufgeschlüsselt nach Landkreis und Regierungsbezirk )? 2. Welche Ersatzaufforstungen wurden infolge der unter Frage 1 genehmigten Rodungen im Zeitraum 1996 bis 2016 veranlasst (Darstellung analog Frage 1)? Die Daten für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. Eine Bilanzierung für den Zeitraum 1996 bis 2015 zeigt Tabelle 1. Eine Aufschlüsselung ist für Planungsregionen und über einen 5-Jahreszeitraum 2011–2015 in Tabelle 2 ersichtlich. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14021 3. Wie viele Hektar Forstflächen wurden ohne entsprechende Ersatzaufforstung im Zeitraum 1996 bis 2016 gerodet? Diese Zahlen werden statistisch nicht erfasst und wären rückwirkend kaum mehr darstellbar, da eine Bezugnahme auf jeden Einzelvorgang nötig wäre. Es wird insofern auf die vorangestellte Bilanz verwiesen. a) Wie erklärt sich die Erlaubnis zur Rodung ohne Ersatzaufforstung ? Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf in Bayern der Erlaubnis. Außerhalb des Bannwalds besteht ein Rechtsanspruch auf diese Rodungserlaubnis, sofern nicht die in Art. 9 Abs. 4–7 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) genannten Gründe entgegenstehen. Diese beziehen sich auf besonders schutzwürdige Wälder. Steht keiner der Gründe entgegen, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Ersatzaufforstung. Im Bannwald besteht kein Rechtsanspruch auf Rodung. Hier liegt es im rechtlich nachprüfbaren Ermessen der Genehmigungsbehörde , ob die Erlaubnis erteilt wird. Wenn sie erteilt wird, muss sichergestellt sein, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet (erstaufgeforstet) wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann (vgl. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG). b) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt ? Die bestehenden Regelungen des BayWaldG sind bewährt und haben den Wald in Bayern bislang ausreichend vor Rodung geschützt. Die jährliche Waldflächenbilanz wird seit 1977 geführt, seit 1981 ist sie positiv. 4. Welche Folgenutzungen finden auf den unter Punkt 1 aufgezeigten Flächen statt? Siehe Antwort zu Frage 3. Folgende Grafik gibt Hinweise zu den Folgenutzungen der Jahre 2014 und 2015. Der Anstieg im Bereich Infrastruktur ist durch ein Einzelprojekt (Stromtrasse) begründet.