delt. Nicht vorverpackte Ware muss nach Art. 44 LMIV nicht mit einer Nährwertdeklaration gekennzeichnet werden. Zudem sind in Anhang V der LMIV eine ganze Reihe weiterer Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration geregelt. Dazu gehören beispielsweise: – unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, – verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, – Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus, – Kräuter- oder Früchtetees, – Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt. Ausgenommen sind nach Anhang V Nr. 19 LMIV auch „Lebensmittel , die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben“ (siehe auch Frage 2 a). Zu 2. a): Die Ausnahme ist nach Art. 16 Abs. 3 i. V. m. Anhang V Nr. 19 LMIV wie folgt geregelt: „Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.“ Zu 2. b) und c): Gesetzlich ist weder der Begriff der „kleinen Menge“ noch die Formulierung „Hersteller, die direkt an den Endverbraucher abgeben“ näher definiert. Zu 3.: Die Vorschriften zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung gelten ab 13. Dezember 2016. Zu 4.: Lebensmittel, die ohne Nährwertkennzeichnung vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind (Art. 54 LMIV). Zu 5.: Die Deklaration einer „Produktionsmenge“ ist in der LMIV nicht geregelt. Zu 6. a) und b): Wird „Eierlikör“ direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist keine Nährwertkennzeichnung erforderlich. 17. Wahlperiode 16.12.2016 17/14022 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 07.10.2016 Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel Die Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel ist bislang noch freiwillig, erst ab Dezember 2016 wird sie verpflichtend . Für landwirtschaftliche Direktvermarkter und Kleinerzeuger würde eine Kennzeichnungspflicht Probleme mit sich bringen. Die verpflichtenden Nährwertangaben sollen für Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, nicht gelten, die durch den Hersteller von kleinen Mengen von Erzeugnissen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Lebensmittelgruppen sind von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit? 2. a) Wie ist die Ausnahme für Lebensmittel geregelt, die durch den Hersteller von kleinen Mengen von Erzeugnissen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden ? b) Wie werden „kleine Mengen“ definiert? c) Wie sind „Hersteller, die direkt an den Endverbraucher abgeben“ definiert? 3. Ab wann muss die Ware entsprechend ausgezeichnet sein? 4. Gibt es Übergangsfristen für schon produzierte Ware? 5. Welche Vorschriften gelten für die Deklaration der „Produktionsmenge“? 6. a) Was bedeutet die neue Regelung für das Direktvermarkter -Produkt „Eierlikör“? b) Mit welchen Mehrkosten ist dadurch für dieses Produkt zu rechnen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.10.2016 Zu 1.: Eine Nährwertdeklaration ist nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) grundsätzlich dann erforderlich, wenn es sich um vorverpackte Ware han- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.