binnen weniger Wochen beispielsweise von Essen nach Landshut umzuziehen? 4. Inwieweit könnte man nach Auffassung der Staatsregierung die Vermeidung unnötigen Schulwechsels bereits erfolgreich eingeschulter Kinder bzw. den Abbruch von Integrationskursen durch Vereinbarungen zwischen Bundesländern lösen? 5. Könnte die Staatsregierung mit entsprechenden anderen Bundesländern Vereinbarungen treffen, die es ermöglichten , vorübergehend dort vorhandenen Wohnraum zu nutzen ? 6. Was tut die Staatsregierung, um die Obdachlosigkeit solcher zwangsweise rückkehrenden Familien zu vermeiden? 7. Wie hoch ist die Zahl der Auszugsberechtigten aus den Gemeinschaftsunterkünften (GU) in den einzelnen Landkreisen , wie hoch jeweils die Zahl der anerkannten Flüchtlinge , die von den Kommunen in Obdachlosigkeitseinrichtungen untergebracht wurden oder obdachlos sind? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 04.11.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Inwieweit gelten Regelungen der Wohnsitzzuweisung auch für Flüchtlinge, die vor dem 06.08.2016 in ein anderes Bundesland gezogen sind? Wie weit rückwirkend können in andere Bundesländer umgezogene Flüchtlinge aufgefordert werden, wieder in ihre Heimatlandkreise zurückzukehren? Der Bundesgesetzgeber hat mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (IntG) geregelt, dass ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde oder dem erstmalig ein Aufenthaltstitel nach den §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt worden ist, kraft Gesetzes für den Zeitraum von drei Jahren verpflichtet ist, in dem Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, in welches er zur Durchführung des Asyl- bzw. Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14054 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 31.08.2016 Anerkannte Flüchtlinge: Mit Wohnsitzzuweisung in die Obdachlosigkeit? Da die Schaffung von Wohnraum in Bayern in den vergangenen Jahren vielfach vernachlässigt wurde, und anerkannte Asylbewerber/-innen erhebliche Schwierigkeiten haben, sich angemessen in den Landkreisen, in denen sie bisher gelebt haben, mit Wohnraum zu versorgen, haben einige anerkannte, meist syrische Flüchtlinge, eine Wohnung in einem anderen Bundesland angemietet. Mit Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes des Bundes zum 06.08.2016 ist dies jedoch nur noch für diejenigen möglich, die ihren Lebensunterhalt selbst sichern können bzw mindestens 721 Euro mtl. verdienen. Nun wird aber auch Flüchtlingen, die schon deutlich vor dem 06.08.2016 in andere Bundesländer umgezogen sind, dort die Sozialhilfe eingestellt, mit der Aufforderung, sich in den zuerst gemeldeten Landkreis zurückzubegeben. Anerkannte Flüchtlinge sollten sich aber in Deutschland so schnell wie möglich an einem bestimmten Ort in Bildung und Arbeit integrieren, und nicht weitere Monate auf gepackten Koffern oder gar in Obdachlosigkeit verbringen müssen. Seitens der Staatsregierung wurde immer wieder versprochen , dass man anerkannte Flüchtlinge, insbesondere Familien mit Kindern, nicht auf die Straße setzen wolle, zur Not sie länger in den Gemeinschaftsunterkünften (GU) wohnen lassen würde. Ich frage die Staatsregierung: 1. Inwieweit gelten Regelungen der Wohnsitzzuweisung auch für Flüchtlinge, die vor dem 06.082016 in ein anderes Bundesland gezogen sind? Wie weit rückwirkend können in andere Bundesländer umgezogene Flüchtlinge aufgefordert werden, wieder in ihre Heimatlandkreise zurückzukehren ? 2. Wie viele Flüchtlinge wären nach Kenntnis der Staatsregierung von so einer Rückkehraufforderung nach Bayern oder aus Bayern weg betroffen? Inwieweit können diese anerkannten Flüchtlinge bei einer solchen Rückkehr durch den Freistaat bzw. den Landkreis unterstützt werden ? Inwieweit könnten die entsprechenden Landkreise bei der Unterbringung durch die Staatsregierung unterstützt werden? 3. Könnte die Staatsregierung mit anderen Bundesländern zumindest bestimmte angemessene Übergangsfristen vereinbaren, da es sicher Flüchtlingen nicht möglich ist, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14054 aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Die gesetzliche Verpflichtung gilt gemäß § 12 a Abs. 7 AufenthG für alle Ausländer , deren Anerkennung bzw. erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 1. Januar 2016 erfolgte. Nach einer Bund-Länder-Abstimmung haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass ein Härtefall gemäß § 12 a Abs. 5 Nr. 2 c AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 12 a Abs. 7 AufenthG unterliegende Person zwischen dem 1. Januar 2016 und 6. August 2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat (sog. Altfälle). In diesen Fällen wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren neuen Wohnsitz begründet hat. Bestandteil der Bund-Länder-Vereinbarung ist zudem, dass Nordrhein-Westfalen in dorthin aus anderen Ländern zugezogenen Altfällen im Einzelfall prüfen kann, ob ein Härtefall vorliegt, was in bestimmten Fallgruppen – wie etwa bereits begonnenem Integrationskurs oder schulpflichtigen Kindern – regelmäßig angenommen werden soll. Auch über diese Fallgruppen hinaus ist in Nordrhein-Westfalen die Anerkennung eines Härtefalles in Altfällen möglich. Zur Begründung seiner Verwaltungspraxis wies Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass es bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 zu einem im Verhältnis zum Königsteiner Schlüssel überproportionalen Zugang von anerkannten Asylbewerbern aus anderen Ländern nach Nordrhein-Westfalen gekommen sei. Die übrigen 15 Länder gehen bei Personen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und 6. August 2016 bundeslandübergreifend umgezogen sind, generell davon aus, dass es sich hierbei um Härtefälle handelt , sodass Rückumzugsaufforderungen nicht erfolgen. 2. Wie viele Flüchtlinge wären nach Kenntnis der Staatsregierung von so einer Rückkehraufforderung nach Bayern oder aus Bayern weg betroffen? Inwieweit können diese anerkannten Flüchtlinge bei einer solchen Rückkehr durch den Freistaat bzw. den Landkreis unterstützt werden? Inwieweit könnten die entsprechenden Landkreise bei der Unterbringung durch die Staatsregierung unterstützt werden? Nach der dargestellten Härtefalllösung erfolgt grundsätzlich kein Rückumzug. Lediglich aus Nordrhein-Westfalen können Personen zurückkehren, wenn nach Entscheidung der dortigen Behörden kein Härtefall vorliegt (vgl. Ausführungen zu Frage 1). Die Staatsregierung geht jedoch davon aus, dass es im Verhältnis Nordrhein-Westfalens zu anderen Ländern nur in einzelnen Fällen zu Rückumzugsaufforderungen gegenüber Ausländern kommen wird, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 6. August 2016 aus anderen Ländern nach Nordrhein-Westfalen verzogen sind, zumal die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden auch das Prozessrisiko derartiger Rückumzugsaufforderungen zu tragen haben. Im Übrigen liegen keine belastbaren Zahlen vor, da vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes Anerkannte/Bleibeberechtigte ihren Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei wählen konnten. Es gibt sowohl Zuzugs- als auch Wegzugsfälle . Da es sich um Anerkannte/Bleibeberechtigte handelt, kommen die allgemeinen Unterstützungsleistungen in Betracht (z. B. Migrationsberatung). Personen, die vor der Bund-Länder-Vereinbarung von anderen Ländern (vornehmlich Nordrhein-Westfalen) bereits nach Bayern zurückgeschickt wurden sowie aufgrund der unter Ziffer 1 genannten Vereinbarung mit Nordrhein-Westfalen von dort möglicherweise noch zurückgeschickt werden, sind als Anerkannte /Bleibeberechtigte primär nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung selbst für die Versorgung mit Wohnraum verantwortlich. Erst wenn ihnen dies aus eigener Kraft nicht gelingt, können sie vorübergehend in geeigneten Asylunterkünften untergebracht werden. 3. Könnte die Staatsregierung mit anderen Bundesländern zumindest bestimmte angemessene Übergangsfristen vereinbaren, da es sicher Flüchtlingen nicht möglich ist, binnen weniger Wochen beispielsweise von Essen nach Landshut umzuziehen? Vgl. Ausführungen zu Frage 1. 4. Inwieweit könnte man nach Auffassung der Staatsregierung die Vermeidung unnötigen Schulwechsels bereits erfolgreich eingeschulter Kinder bzw. den Abbruch von Integrationskursen durch Vereinbarungen zwischen Bundesländern lösen? Vgl. Ausführungen zu Frage 1. 5. Könnte die Staatsregierung mit entsprechenden anderen Bundesländern Vereinbarungen treffen, die es ermöglichten, vorübergehend dort vorhandenen Wohnraum zu nutzen? Aus integrationspolitischer Sicht ist ein solches Vorgehen abzulehnen. Zwar wäre durch eine derartige Vereinbarung vorübergehend die Versorgung mit Wohnraum möglich. Gleichwohl verhindert gerade die lediglich vorübergehende Unterbringung eine erfolgreiche Integration, da eine dauerhafte Wohnsitznahme und damit Verfestigung in die örtliche Gemeinschaft erschwert wird. Um Wohnraum, Integrationsstrukturen sowie kommunale und staatliche Hilfsangebote überall in der Bundesrepublik nutzen zu können, wird durch die Wohnsitzregelung des § 12 a AufenthG die Verteilung von Asylbewerbern nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder perpetuiert. Dies stärkt die Solidarität der Länder untereinander. Vgl. auch Ausführungen zu Frage 1. 6. Was tut die Staatsregierung, um die Obdachlosigkeit solcher zwangsweise rückkehrenden Familien zu vermeiden? Anerkannte/Bleibeberechtigte sind – ebenso wie Einheimische und andere Ausländer – zunächst und primär selbst für die Versorgung mit Wohnraum für sich und ihre Angehörigen verantwortlich. Insoweit besteht ein Vorrang der Eigenverantwortung . Die ihnen zustehenden Sozialleistungen decken diesen Bedarf grundsätzlich mit ab. Erst wenn ihnen dies aus eigener Kraft nicht gelingt, können sie vorübergehend in geeigneten Asylunterkünften untergebracht werden. Vgl. auch Ausführungen zu Frage 2. Drucksache 17/14054 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 7. Wie hoch ist die Zahl der Auszugsberechtigten aus den Gemeinschaftsunterkünften (GU) in den einzelnen Landkreisen, wie hoch jeweils die Zahl der anerkannten Flüchtlinge, die von den Kommunen in Obdachlosigkeitseinrichtungen untergebracht wurden oder obdachlos sind? Der Begriff der „Auszugsberechtigten aus den Gemeinschaftsunterkünften “ wird vorliegend im Sinne von Anerkannten /Bleibeberechtigten verstanden, die sich in Ermangelung geeigneter Wohnalternativen vorübergehend noch in Gemeinschaftsunterkünften befinden. Aufgeschlüsselt auf die Regierungsbezirke ergibt sich Folgendes: Regierungsbezirk Anerkannte/Bleibeberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften Oberbayern 716 Niederbayern 685 Oberpfalz 658 Oberfranken 360 Mittelfranken 695 Unterfranken 566 Schwaben 771 Gesamtergebnis 4.451 Die Aufschlüsselung der Zahlen nach Landkreisen/kreisfreien Städten war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hinsichtlich der weiter abgefragten Daten liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor.