Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 31.08.2016 Teilnahme am Telemonitoring-Programm/„Wearables“ Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie bewertet die Staatsregierung die mögliche Einführung von Boni in der Gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die an einem Telemonitoring -Programm teilnehmen bzw. Daten sogenannter „Wearables“ oder ihres Smartphones freiwillig an die Versicherer weitergeben, aus datenschutzrechtlicher Sicht? 1.1 Welchen Änderungsbedarf an der bestehenden Rechtslage sieht die Staatsregierung hinsichtlich der technischen Entwicklungen in diesem Bereich und der entsprechenden Vorstöße der Krankenversicherer? 1.2 Welche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen wäre für die Einführung solcher Telemonitoring -Programme bzw. der Weitergabe von Daten sogenannter „Wearables“ oder Smartphones an die Versicherung durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung erforderlich? 2. Wie bewertet die Staatsregierung die Speicherung von Daten aus Telemonitoring-Systemen bzw. „Wearables“ in einer elektronischen Gesundheitsakte gemeinsam mit von Ärzten und medizinischem Personal erhobenen Anamnesen und Behandlungsdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht? 2.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Speicherung von Standortdaten aus „Wearables“ und insbesondere Smartphone-Apps durch Krankenversicherer ? 3. Wie bewertet die Staatsregierung eine Weiterverarbeitung der Daten durch die Versicherer im Hinblick darauf, den Patientinnen und Patienten Tipps zur gesünderen Lebensführung oder zu Behandlungsmöglichkeiten vorzuschlagen, aus datenschutzrechtlicher Sicht? 4. Haben sich in Bayern ansässige private oder gesetzliche Krankenversicherer bereits mit entsprechenden Anfragen bezüglich der Einführung von Telemonitoring -Tarifen oder -Boni an die Staatsregierung bzw. die bayerischen Datenschutzbehörden gewandt (vgl. Drs. Nr. 17/7694)? 4.1 Welche Erkenntnis hat die Staatsregierung über geplante oder bereits erfolgte Einführungen solcher Boni oder Tarife durch in Bayern ansässige Versicherer? 5. Gibt es geplante oder bereits erfolgreich eingeführte Bonussysteme in Bayern ansässiger Krankenversicherer , die die Anschaffung von „Wearables“ oder entsprechender Smartphone-Apps belohnen? 5.1 Sieht die Staatsregierung alleine schon in der Anschaffung der entsprechenden Hard- oder Software eine Maßnahme zu gesundheitsbewusstem Verhalten oder zur Vorsorge? 5.2 Sind der Staatsregierung Bonusprogramme in Bayern ansässiger Krankenversicherer bekannt, die entsprechende Hard- oder Software bzw. einen Zuschuss dazu als Prämie ausgeben? 6. Welche Anforderungen sieht die Staatsregierung aus datenschutzrechtlicher Sicht hinsichtlich der Übertragung solcher persönlicher Gesundheitsdaten? 6.1 Welche Anforderungen sieht die Staatsregierung aus datenschutzrechtlicher Sicht hinsichtlich der Speicherung solcher persönlicher Gesundheitsdaten? 7. Werden die in 6. und 6.1 abgefragten Richtlinien von den Versicherern eingehalten, sofern sie bereits in 5. abgefragte Tarife oder Boni eingeführt haben? 7.1 Wie stellt die Staatsregierung eine Einhaltung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse sicher? 8. Hält die Staatsregierung die Erhebung von Aktivitätsund Gesundheitsdaten mittels Telemonitoring, Smartphone oder „Wearables“ für eine geeignete Maßnahme zur Kostensenkung im Gesundheitsbereich? 8.1 Falls ja, durch welche Maßnahmen können dadurch konkret Kosten im Gesundheitswesen gesenkt oder eingespart werden? 8.2 Wie kann einem Missbrauch vorgebeugt werden, beispielsweise , indem die Geräte an Dritte übergeben und so deren Gesundheitsdaten aufgezeichnet werden ? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 08.11.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. Wie bewertet die Staatsregierung die mögliche Einführung von Boni in der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die an einem Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2017 17/14304 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14304 Telemonitoring-Programm teilnehmen bzw. Daten sogenannter „Wearables“ oder ihres Smartphones freiwillig an die Versicherer weitergeben, aus datenschutzrechtlicher Sicht? Die Krankenkassen können ihren Versicherten u. a. für regelmäßige Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens einen Bonus gewähren. Sportliche Betätigungen zählen hierzu aber nur dann, wenn sie nachweisbar unter fachlicher Anleitung erfolgen. Sogenannte „Wearables“ und Gesundheits-Apps zeichnen demgegenüber lediglich Daten über die persönliche Lebensführung und die Gesundheit auf, ohne nachzuweisen, dass eine Teilnahme an einem qualitätsgesicherten Angebot zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens tatsächlich stattfindet. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern , soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Von Versicherten gesammelte Bewegungsdaten sind aber nicht für die Aufgabenerfüllung der Kasse erforderlich. Die Staatsregierung sieht die Nutzung solcher Daten deshalb datenschutzrechtlich als nicht zulässig an. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat darauf hingewiesen, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mögliche Vorteile von dokumentierten Gesundheitsdaten nicht von der Einwilligung in die Verwendung solcher Daten abhängig gemacht werden dürfen. Es bestehe das Risiko, dass Einzelne aufgrund massiver gesellschaftlicher oder ökonomischer Zwänge nicht frei über die Nutzung derartiger Technologien entscheiden können. Eine gesetzliche Grundlage zur Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten durch „Wearables“ und Gesundheits-Apps an gesetzlichen Krankenkassen ist nicht ersichtlich. Im Rahmen von Bonusprogrammen nach § 65 a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Boni nicht ausschließlich in Schriftform (wie die üblichen „Bonushefte“) erfolgt. Eine Übertragung von Gesundheitsdaten käme jedoch auch in diesem Rahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht. 1.1 Welchen Änderungsbedarf an der bestehenden Rechtslage sieht die Staatsregierung hinsichtlich der technischen Entwicklungen in diesem Bereich und der entsprechenden Vorstöße der Krankenversicherer ? In § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X und § 284 SGB V ist bereits umfassend geregelt, zu welchen Zwecken gesetzliche Krankenkassen Sozialdaten nutzen dürfen und wie Einwilligungen zu gestalten sind. Beim Betreiben von mobilen Gesundheitsdiensten durch Dritte für Krankenkassen ist sicherzustellen, dass die Anbieter ausreichend kontrolliert werden. Nach § 80 SGB X ist die Auftragserteilung nur zulässig , wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Aus Sicht der Staatsregierung ist damit über Bundesgesetze der Handlungsspielraum für gesetzliche Krankenkassen bereits klar geregelt. 1.2 Welche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen wäre für die Einführung solcher Telemonitoring -Programme bzw. der Weitergabe von Daten sogenannter „Wearables“ oder Smartphones an die Versicherung durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung erforderlich? Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) ist auf Grundlage von Art. 16 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergangen und am 25.05.2016 in Kraft getreten. Gemäß Art. 99 DSGVO erlangt sie nach einer Übergangszeit von zwei Jahren ab dem 25.05.2018 Gültigkeit und führt gemäß Art. 94 Abs. 1 DSGVO zugleich zur Ablösung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin das bekannte nationale Datenschutzrecht . Hinsichtlich der GKV wird dazu auf die Antworten zu den Fragen 1 und 1.1 Bezug genommen. 2. Wie bewertet die Staatsregierung die Speicherung von Daten aus Telemonitoring-Systemen bzw. „Wearables“ in einer elektronischen Gesundheitsakte gemeinsam mit von Ärzten und medizinischem Personal erhobenen Anamnesen und Behandlungsdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht? Die Datenverarbeitungsprozesse, insbesondere die Weitergabe von Gesundheits- und Verhaltensdaten an Dritte, bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage und bzw. oder einer wirksamen und informierten Einwilligung. Die datenschutzrechtliche Bewertung von Datenverarbeitungsvorgängen gesetzlicher oder privater Krankenkassen ist unabhängigen Aufsichtsbehörden – je nach Organisationsform und Aufgabengebiet bayerischer Krankenversicherer dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz – vorbehalten. Dieser kann und darf seitens der Staatsregierung nicht vorgegriffen werden. 2.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Speicherung von Standortdaten aus „Wearables “ und insbesondere Smartphone-Apps durch Krankenversicherer? Die landesunmittelbaren Krankenkassen in Bayern erheben keine Daten aus „Wearables“ oder Smartphone-Apps. 3. Wie bewertet die Staatsregierung eine Weiterverarbeitung der Daten durch die Versicherer im Hinblick darauf, den Patientinnen und Patienten Tipps zur gesünderen Lebensführung oder zu Behandlungsmöglichkeiten vorzuschlagen, aus datenschutzrechtlicher Sicht? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Haben sich in Bayern ansässige private oder gesetzliche Krankenversicherer bereits mit entsprechenden Anfragen bezüglich der Einführung von Telemonitoring-Tarifen oder -Boni an die Staatsregierung bzw. die bayerischen Datenschutzbehörden gewandt (vgl. Drs. Nr. 17/7694)? 4.1 Welche Erkenntnis hat die Staatsregierung über geplante oder bereits erfolgte Einführungen solcher Boni oder Tarife durch in Bayern ansässige Versicherer? Drucksache 17/14304 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die bayerischen Datenschutzbehörden im Rahmen ihrer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung mit den angesprochenen Fragen befasst wurden. Die der Aufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unterstehenden landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen in Bayern haben derartige Boni im Zusammenhang mit Wearables und Gesundheits-Apps nicht eingeführt und planen auch keine entsprechenden Vorstöße . Aktuelle – über die öffentlich verfügbaren Informationen hinausgehende – Erkenntnisse zu privaten Krankenversicherungsunternehmen liegen der Staatsregierung nicht vor. Im Auftrag der 12. Verbraucherschutzministerkonferenz wurde eine Projektgruppe eingerichtet, die sich mit der Einführung von Telematiktarifen im Versicherungsbereich befasst. Bayern Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat die Leitung übernommen. Im Rahmen der Projektarbeit soll zunächst ein Marktüberblick über bestehende Telematikmodelle erstellt werden, der neben Kfz-Versicherungen auch den Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) erfassen wird. Die Arbeit soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Beitragskalkulation in der PKV, insbesondere der nicht bestehenden rechtlichen Möglichkeit, bestimmte Verhaltensweisen des Versicherten nach Vertragsschluss zu berücksichtigen, dürften entsprechende Angebote in der Praxis jedoch nur eingeschränkt zulässig sein. So darf der individuelle Versicherungsbeitrag beispielsweise nicht aufgrund eines sich nach Vertragsschluss verändernden Gesundheitszustandes oder eines geänderten Verhaltens (etwa in Bezug auf Rauchen oder sportliche Aktivitäten) angepasst werden. Der „Vitality-Tarif“ der Generali AG beispielsweise ist bislang auf die private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung beschränkt. 5. Gibt es geplante oder bereits erfolgreich eingeführte Bonussysteme in Bayern ansässiger Krankenversicherer , die die Anschaffung von „Wearables “ oder entsprechender Smartphone-Apps belohnen? Bonussysteme, die die Anschaffung von „Wearables“ oder entsprechender Smartphone-Apps belohnen, wurden von den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen in Bayern bisher nicht eingeführt und sind derzeit auch nicht geplant. Bezüglich Privater Krankenversicherungsunternehmen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 5.1 Sieht die Staatsregierung alleine schon in der Anschaffung der entsprechenden Hard- oder Software eine Maßnahme zu gesundheitsbewusstem Verhalten oder zur Vorsorge? Ob und inwieweit alleine die Anschaffung der Hard- oder Software per se geeignet sind, den Gesundheitszustand positiv zu beeinflussen, kann auf Basis derzeit vorhandener Erkenntnisse nicht beurteilt werden. Eine vom Bundesgesundheitsministerium geförderte und 2016 veröffentlichte Studie zu Chancen und Risiken von Gesundheits-Apps („CHARISMHA“ – http://www.bundesgesundheitsministerium .de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/A/App-Studie/CHA- RISMHA_gesamt_V.01.3-20160424.pdf) kommt zu dem Ergebnis, dass bislang keine ausreichenden belastbaren Untersuchungen vorliegen. Im Bereich der GKV ist auf die Regelungen in den §§ 20 ff und 65 a SGB V zu verweisen. 5.2 Sind der Staatsregierung Bonusprogramme in Bayern ansässiger Krankenversicherer bekannt, die entsprechende Hard- oder Software bzw. einen Zuschuss dazu als Prämie ausgeben? Gemäß § 65 a SGB V hat die AOK Bayern in § 13 der Kassensatzung ein Prämienprogramm für Versicherte zur freiwilligen Teilnahme vorgesehen, in dessen Rahmen Teilnehmer eine Sachprämie als Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten können. Als mögliche Prämie wird u. a. auch ein Fitnessarmband angeboten. Die AOK Bayern erhebt über das Fitnessarmband aber keine personenbezogenen Daten. 6. Welche Anforderungen sieht die Staatsregierung aus datenschutzrechtlicher Sicht hinsichtlich der Übertragung solcher persönlicher Gesundheitsdaten ? 6.1 Welche Anforderungen sieht die Staatsregierung aus datenschutzrechtlicher Sicht hinsichtlich der Speicherung solcher persönlicher Gesundheitsdaten ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Werden die in 6. und 6.1 abgefragten Richtlinien von den Versicherern eingehalten, sofern sie bereits in 5. abgefragte Tarife oder Boni eingeführt haben? 7.1 Wie stellt die Staatsregierung eine Einhaltung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse sicher? Im Bereich der GKV sind Tarife und Boni im Sinne der Frage 5 bei landesunmittelbaren Krankenkassen nicht vorhanden . Ebenso wie die Bewertung obliegen auch Kontrolle und Durchsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen unabhängigen Datenschutzbehörden, sodass der Staatsregierung keine aktuellen Erkenntnisse zu den aufgeworfenen Fragen vorliegen. Die Aufsicht über private Krankenversicherer obliegt unabhängig von ihrem Sitz in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), deren Beurteilung die Staatsregierung nicht vorgreifen darf. 8. Hält die Staatsregierung die Erhebung von Aktivitäts - und Gesundheitsdaten mittels Telemonitoring , Smartphone oder „Wearables“ für eine geeignete Maßnahme zur Kostensenkung im Gesundheitsbereich ? Der Einsatz telemedizinischer Verfahren, wie dem Telemonitoring , soll in erster Linie der Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger zugutekommen . Dies erfolgt beim Telemonitoring, indem für das jeweilige Krankheitsbild entscheidende Gesundheitsdaten direkt an den behandelnden Arzt übertragen werden und somit Praxisbesuche vermieden werden können. Dies führt zu Entlastungen bei Patienten und Angehörigen. Kostensenkungen sind dabei nicht primäres Ziel, können aber ggf. als zusätzlicher Effekt entstehen. 8.1 Falls ja, durch welche Maßnahmen können dadurch konkret Kosten im Gesundheitswesen gesenkt oder eingespart werden? Durch die Übertragung wesentlicher Gesundheitsdaten durch Telemonitoring an den behandelnden Arzt verfügt dieser über ein zuverlässiges Bild über den Verlauf der jeweiligen Krankheit. Bei wesentlichen Abweichungen kann so Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14304 bereits frühzeitig seitens des Arztes reagiert und eine Therapie eingeleitet oder angepasst werden, ohne dass hierfür regelmäßige Arztbesuche erforderlich sind. Daneben können durch eine frühzeitige Intervention auch ansonsten ggf. notwendige stationäre Behandlungen vermieden werden. 8.2 Wie kann einem Missbrauch vorgebeugt werden, beispielsweise, indem die Geräte an Dritte übergeben und so deren Gesundheitsdaten aufgezeichnet werden? Beim Telemonitoring befinden sich die notwendigen Messund Übertragungsgeräte direkt beim Patienten. Der verantwortungsvolle Umgang mit technischen Hilfsmitteln liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Nutzers. Diesem obliegt es daher auch, diese entsprechend zu verwahren. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum ein an seiner Gesundheit interessierter Nutzer sein Gerät einem Dritten übergeben und dieser Dritte dann Daten an den behandelnden Arzt des Eigentümers übersenden sollte.