6. Wie will die Staatsregierung den im Grundgesetz, EUund internationalen Recht garantierten Schutz besonders schutzbedürftiger Asylbewerber sicherstellen? 7. Welche Möglichkeiten haben Asylbewerberinnen und -bewerber in der ARE I beziehungsweise deren Dependancen oder angehängten GUs, ihren Bekleidungsbedarf zu decken? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 14.11.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) wie folgt beantwortet: 1.1 Mit welchem Ziel wurde die Dependance der ARE I in Manching (Neuburger Straße 105) in eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) umgewidmet? Die Dependance der ARE I in Manching wurde in eine GU umgewidmet, um die Asylverfahren der Asylsuchenden, deren Anträge dort vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitetet werden, zu beschleunigen. Die Einrichtung hat sich bewährt, da durch die Bündelung aller beteiligten Behörden vor Ort für Personen mit geringer Bleibeperspektive eine deutliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann. Die Bearbeitungszeit für Asylanträge und die nachfolgende ausländerrechtliche (und ggf. gerichtliche ) Bearbeitung wird entscheidend verkürzt, da alle Akteure Hand in Hand zusammenarbeiten. Hierdurch kann den Asylbewerbern möglichst rasch Klarheit über den Ausgang ihres Verfahrens verschafft und die Voraussetzungen für eine schnelle Umsetzung ablehnender Entscheidungen sichergestellt werden. Die zeitliche Straffung des Verfahrens bringt für beide Seiten den Vorteil, zeitnah Sicherheit über den Verfahrensausgang zu erhalten. 1.2 Für welche Zielgruppe ist diese GU vorgesehen? Zielgruppe sind Personen mit geringer Bleibeperspektive. 1.3 Welche Ausländerbehörde ist für diese GU zuständig? Die zuständige Ausländerbehörde ist nach § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufent- 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14310 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.10.2016 Abschiebung von Erkrankten aus der ARE I Viele in der Aufnahme und Rückführungseinrichtung (ARE) I und deren angehängten Dependancen oder Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebrachten Flüchtlinge sind freiwillig zurückgekehrt oder abgeschoben worden. Manche konnten nicht zurückkehren, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig waren. Dennoch wurden an mich mehrere Fälle herangetragen, wo Flüchtlinge trotz ärztlicher Atteste aus der ARE I und deren angehängten Einrichtungen abgeschoben wurden. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Mit welchem Ziel wurde die Dependance der ARE I in Manching (Neuburger Str. 105) in eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) umgewidmet? 1.2 Für welche Zielgruppe ist diese GU vorgesehen? 1.3 Welche Ausländerbehörde ist für diese GU zuständig? 2. Gibt es eine Sozialberatung in dieser GU (Umfang und Träger)? 3.1 Werden derzeit dort nur Flüchtlinge untergebracht werden , die vorher in der ARE I waren? 3.2 Haben sich mit der Umwidmung Veränderungen in der Ausstattung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben? 4.1 Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Abschiebungen der Familie B.-I. und weiterer Betroffener, die in der ARE I in Manching untergebracht waren, obwohl (im genannten Fall für Frau D. I.) ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vorlag, das eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid für den Fall einer Abschiebung attestierte? 4.2 Wer hat diese Abschiebungen angeordnet? 4.3 Welche Ärzte waren an dieser Abschiebung beteiligt, in wessen Auftrag waren die Ärzte tätig? 5. Wie viele Menschen mit schlechtem und nicht reisefähigem Gesundheitszustand befinden sich derzeit in der ARE I beziehungweise der angehängten Dependancen und Gemeinschaftsunterkünften? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14310 haltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht – ZustVAuslR) die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) bei der Regierung von Oberbayern. 2. Gibt es eine Sozialberatung in dieser GU (Umfang und Träger)? Bezüglich einer niederschwelligen Beratung und Betreuung wurde mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege Bayern im Sommer 2016 eine gesonderte Vereinbarung für die Einrichtungen der ARE I geschlossen, mit einem speziell auf die Besonderheiten der Einrichtungen angepassten Betreuungskonzept . Dies gilt auch für diese GU. Es ist jetzt die Aufgabe der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, entsprechendes Personal für niederschwellige Beratung und Betreuung zu gewinnen und entsprechende Anträge zur Schaffung neuer Stellen an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zu richten. 3.1 Werden derzeit dort nur Flüchtlinge untergebracht, die vorher in der ARE I waren? In der GU in der Neuburger Straße in Ingolstadt werden sowohl Personen untergebracht, die vorher Bewohner der ARE I waren, als auch Personen, die vorher in anderen GUs bzw. dezentralen Unterkünften untergebracht waren, deren Verfahren aber durch das BAMF in Manching bearbeitet werden. 3.2 Haben sich mit der Umwidmung Veränderungen in der Ausstattung und Versorgung der Bewohnerinnen ergeben? Mit der Umwidmung ergaben sich keine Veränderungen in der Ausstattung und Versorgung der dortigen Bewohner. 4.1 Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Abschiebungen der Familie B.-I. und weiterer Betroffener , die in der ARE 1 in Manching untergebracht waren, obwohl (im genannten Fall für Frau D. I.) ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vorlag, das eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid für den Fall einer Abschiebung attestierte? Familie B.-I. besaß kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland und war vollziehbar ausreisepflichtig. Da die Familie nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war, war die für sie zuständige Ausländerbehörde nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) verpflichtet, die Abschiebung der Familie zu vollziehen, da die Ausreisepflicht vollziehbar, die Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert war. Alle Ausländerbehörden sind nach dem Aufenthaltsgesetz des Bundes gesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt von nichtausreisewilligen und vom Bundesamt abgelehnten Asylbewerbern zügig und konsequent durch Abschiebung zu beenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Anträge von Familie B.-I. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab. Die Anträge auf subsidiären Schutz wurden ebenfalls abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Es stellte insbesondere fest, dass der Familie auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht, welche zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen würde. Hierbei berücksichtigte das Bundesamt auch ausdrücklich die von Frau I. vorgebrachte Erkrankung und stellte fest, dass davon auszugehen ist, dass psychische Erkrankungen und auch posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) in der Republik Kosovo grundsätzlich behandelt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass für die von Familie B.-I. vorgetragenen Erkrankungen in der Republik Kosovo eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. An diese Feststellungen des Bundesamtes sind die bayerischen Behörden gesetzlich gebunden . Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes wurde nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung bestätigt. In Kenntnis der attestierten Erkrankung von Frau I. und unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellungen des Bundesamtes wurde Frau I. unmittelbar vor ihrer Abschiebung ärztlich untersucht, wobei sich keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit ergaben. Die Rückführungsmaßnahme wurde am Flughafen sowie während des Fluges ärztlich begleitet. Die abzuschiebenden Personen wurde in dieser Zeit engmaschig medizinisch betreut, um gegebenenfalls auf mögliche gesundheitsgefährdende Ereignisse unmittelbar reagieren zu können. Nach Mitteilung der den Flug begleitenden Polizeibeamten der Bundespolizei kam es während des Fluges zu keinerlei Zwischenfällen . Auch Frau I. hatte zu jeder Zeit die Gelegenheit, sich vor und auch während des Fluges bei Bedarf an einen begleitenden Arzt zu wenden und ggf. auch den mitreisenden Sprachdolmetscher zu beteiligen. Für Frau I. stand darüber hinaus nach ihrer Ankunft im Kosovo ein durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern organisiertes Ärzteteam zur Verfügung, um die Anschlussbehandlung im Kosovo sicherzustellen und eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen . 4.2 Wer hat diese Abschiebungen angeordnet? Auf die Antwort zu Frage 4.1 wird verwiesen. 4.3 Welche Ärzte waren an dieser Abschiebung beteiligt , in wessen Auftrag waren die Ärzte tätig? Die Beauftragung der die Abschiebungsmaßnahmen begleitenden Ärzte erfolgt zentral durch die die Maßnahme koordinierenden Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Aus Gründen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechtsschutzes ist eine Bekanntgabe von Namen des eingesetzten medizinischen Personals nicht zulässig. 5. Wie viele Menschen mit schlechtem und nicht reisefähigem Gesundheitszustand befinden sich derzeit in der ARE I beziehungsweise der angehängten Dependancen und Gemeinschaftsunterkünften? Derzeit sind der ZAB Ingolstadt (ZAB IN) drei Fälle von attestierter Reiseunfähigkeit bekannt. Die Anzahl der Menschen mit „schlechtem” Gesundheitszustand kann nicht beziffert werden, da keine Verpflichtung besteht, Angaben über den Gesundheitszustand zu machen . Darüber hinaus werden solche Daten mit Blick auf den Datenschutz von der ZAB Ingolstadt statistisch nicht erfasst. 6. Wie will die Landesregierung dem im Grundgesetz, EU- und internationalen Recht garantierten Schutz Drucksache 17/14310 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 besonders schutzbedürftiger Asylbewerber sicherstellen ? Es wird auf die Antwort zu Frage 8.1 der Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Kamm betreffend „Status der Asylbewerberzahlen in Bayern” vom 18.07.2016 (Drs. 17/12891)verwiesen. 7. Welche Möglichkeiten haben Asylbewerber und -bewerberinnen in der ARE I beziehungsweise deren Dependancen oder angehängten GUs, ihren Bekleidungsbedarf zu decken? Die Bewohner erhalten von den zuständigen Sozialbehörden (Landratsamt Pfaffenhofen, Stadt Ingolstadt) den Anforderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend Bekleidungsgutscheine. Zudem ist über den dadurch gedeckten Bedarf eine Winterbekleidungssammelaktion vom Migrationsrat Ingolstadt in Zusammenarbeit mit der Caritas Pfaffenhofen angedacht.