5. Wie viel Zeit ist in den Fällen der Ziff. 3. c) durchschnittlich zwischen der Anordnung des Dienstherrn gegenüber der betroffenen Lehrkraft, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und der Feststellung der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit verstrichen ? 6. Welche anderen Verwendungen i. S. . § 26 I 3 BeamtStG gibt es für dienst- bzw. arbeitsunfähige Lehrkräfte im Staatsdienst? 7. Wie viele Klagen sind von betroffenen Lehrkräften lt. Ziff. 3. c) gegen die Versetzung in den Ruhestand anhängig gemacht worden und wie viele hiervon waren erfolgreich? 8. Wie vielen angestellten Lehrkräften an staatlichen Schulen in Bayern ist in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 a) wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden und b) wie viele der betroffenen Lehrkräfte haben sich hiergegen mittels einer Klage zur Wehr gesetzt und c) wie viele hiervon waren erfolgreich? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14.11.2016 1. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern waren in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten (bitte aufgeschlüsselt nach Grundschule, Mittel-/Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule und Berufsoberschule/ Fachoberschule) a) als Beamte auf Lebenszeit, b) als Beamte auf Probe, c) im Rahmen eines sog. Supervertrages beschäftigt ? 2. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern waren in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten (bitte aufgeschlüsselt nach Grundschule, Mittel-/Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule und Berufsoberschule/ Fachoberschule) a) als Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis , 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14315 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Schindler SPD vom 05.09.2016 Arbeitsrechtlicher Status der Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern; Beendigung der Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften vor Erreichen der gesetzlichen /tariflichen Altersgrenzen Bei den Prognosen zum Lehrerbedarf in Bayern werden bei der Festlegung der Zahl von Neueinstellungen neben den erwarteten Schülerzahlen auch die Ruhestandsversetzungen von Lehrkräften bei Erreichen der Altersgrenze und die sonstigen Gründe berücksichtigt, aus denen Lehrkräfte den Schuldienst in Bayern verlassen, wie z. B. wegen Dienstbzw . Arbeitsunfähigkeit. Ich frage deshalb die Staatsregierung: 1. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern waren in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten (bitte aufgeschlüsselt nach Grundschule, Mittel-/ Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule und Berufsoberschule/Fachoberschule) a) als Beamte auf Lebenszeit, b) als Beamte auf Probe, c) im Rahmen eines sog. Supervertrages beschäftigt? 2. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern waren in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten (bitte aufgeschlüsselt nach Grundschule, Mittel-/ Hauptschule, Förderschule, Realschule, Gymnasium, Berufsschule und Berufsoberschule/Fachoberschule) a) als Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis , b) als Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt? 3. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern sind in den Schuljahren 2012/13 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten a) wegen Erreichens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt, b) auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres, c) wegen Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden? 4. Welches Durchschnittsalter hatten die Lehrkräfte lt. Ziff 3. c)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14315 b) als Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt? Die angefragten Daten ergeben sich aus den anliegenden Tabellen zu Frage 1 und zu Frage 2. Sie basieren auf den im Rahmen des Verfahrens „Amtliche Schuldaten“ erhobenen Daten. Der Grund- und Mittelschulbereich kann erst ab dem Schuljahr 2012/2013 aufgeschlüsselt werden. Bis dahin sind die jeweiligen Daten in der „Volksschule“ zusammengefasst. Beamte auf Probe werden im Rahmen der Amtlichen Schuldaten erst seit dem Schuljahr 2009/2010 separat erfasst , weshalb für die Schuljahre 2005/2006 bis 2008/2009 keine gesonderten Daten verfügbar sind. Die Beamten auf Probe sind in den Schuljahren 2005/2006 bis 2008/2009 in der Spalte der auf Lebenszeit verbeamteten Lehrkräfte mit enthalten. Angestellte Lehrkräfte mit Supervertrag werden im Rahmen der Amtlichen Schuldaten erst seit dem Schuljahr 2006/2007 bzw. an den Grund-/Mittel-/Volksschulen und Förderzentren erst seit dem Schuljahr 2007/2008 gesondert erhoben. Für die vorherigen Schuljahre kann daher die Anzahl der angestellten Lehrkräfte mit Supervertrag nicht separat mitgeteilt werden. Diese Lehrkräfte sind bis zum Schuljahr 2006/2007 bzw. bis zum Schuljahr 2007/2008 (bei den Grund-/Mittel-/ Volksschulen und Förderzentren) bei den Lehrkräften im Angestelltenverhältnis mit enthalten (vgl. Tabelle zu Frage 2). Teilweise gilt dies auch für die späteren Erhebungszeiträume, soweit die meldenden Dienststellen die Vorgabe zur getrennten Erfassung nicht umgesetzt haben. 3. Wie viele (männliche bzw. weibliche) Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern sind in den Schuljahren 2012/13 bis 2015/16 in den einzelnen Schularten a) wegen Erreichens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt, b) auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres, c) wegen Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden? Die Daten ergeben sich aus anliegender Tabelle zu Frage 3. Grundlage sind die Erhebungen im Rahmen des Verfahrens „Amtliche Schuldaten“. Die Daten in der Spalte „auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres“ enthalten auch die schwerbehinderten Lehrkräfte, die „auf Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ in den Ruhestand eintreten konnten, da die Amtliche Schuldatenstatistik diesbezüglich keine Differenzierung ermöglicht. Bei den Grund- und Mittelschulen können die Daten nicht getrennt dargestellt werden. Die Anzahl der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2015/2016 in den Ruhestand eintraten, kann noch nicht mitgeteilt werden, da die Daten der Amtlichen Schulstatistik erst im Oktober 2016 erhoben und anschließend noch zeitaufwendig plausibilisiert werden. Für Realschulen und Gymnasien liegen aufgrund einer Verfahrensumstellung bei der Erhebung der Amtlichen Schuldaten keine belastbaren Daten zu den Eintritten in den Ruhestand in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 vor. 4. Welches Durchschnittsalter hatten die Lehrkräfte lt. Ziff. 3. c)? Das Durchschnittsalter der in der Tabelle zu Frage 3 aufgeführten voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die wegen Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand eintraten, beträgt 58,4 Jahre. Dabei wurde bei der Altersberechnung der Lehrkräfte als Stichtag der 1. Oktober gewählt, der auf den Eintritt in den Ruhestand folgt. 5. Wie viel Zeit ist in den Fällen der Ziff. 3. c) durchschnittlich zwischen der Anordnung des Dienstherrn gegenüber der betroffenen Lehrkraft, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und der Feststellung der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit verstrichen? Ein Durchschnittswert kann nicht angegeben werden, da diese Daten statistisch nicht erfasst werden. Die Zeitdauer ist von verschiedensten Faktoren abhängig, z. B. Art der Erkrankung , Erfordernis von Zusatzgutachten usw., und kann daher von Fall zu Fall erheblich variieren. 6. Welche anderen Verwendungen i. S. d. § 26 I 3 BeamtStG gibt es für dienst- bzw. arbeitsunfähige Lehrkräfte im Staatsdienst? Gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. In den jeweiligen amtsärztlichen Gutachten wird festgestellt, ob und ggf. welche anderweitige Verwendung aufgrund der zugrunde liegenden Erkrankung in Betracht kommt. Die zuständigen personalverwaltenden Stellen prüfen auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens sowohl innerhalb des Ressorts als auch ressortübergreifend, ob eine Einsatzmöglichkeit nach Maßgabe der amtsärztlichen Feststellungen möglich ist. Je nach Art der jeweiligen Erkrankung und der vorhandenen Leistungsfähigkeit kann z. B. eine Verwaltungstätigkeit an der Regierung, an einem Schulamt usw. in Betracht kommen. 7. Wie viele Klagen sind von betroffenen Lehrkräften lt. Ziffer 3. c) gegen die Versetzung in den Ruhestand anhängig gemacht worden und wie viele hiervon waren erfolgreich? Diesbezüglich werden keine statistischen Daten erfasst. Eine Recherche wäre nur über Einsichtnahme von einer Vielzahl an Personalakten möglich; hiervon wurde abgesehen . Grundsätzlich dürfte es sich jedoch um eine sehr geringe Anzahl von Fällen handeln. 8. Wie vielen angestellten Lehrkräften an staatlichen Schulen in Bayern ist in den Schuljahren 2005/06 bis 2015/16 a) wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden und b) wie viele der betroffenen Lehrkräfte haben sich hiergegen mittels einer Klage zur Wehr gesetzt und c) wie viele hiervon waren erfolgreich? Für die Personalverwaltung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind die Regierungen zuständig. Diesbezügliche Daten werden von den Regierungen nicht erfasst und sind auch nicht aus dem Personalverwaltungssystem VIVA ermittelbar. Kündigungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind aufgrund der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen besondere Ausnahmefälle. Eine Umfrage bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Regierungen hat ergeben, dass seit dem Schuljahr 2005/2006 nur zwei Fälle krankheitsbedingter Kündigungen in Erinnerung sind. In beiden Fällen wurde nicht geklagt. Drucksache 17/14315 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anlage Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14315 Anlage Drucksache 17/14315 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14315 Anlage Drucksache 17/14315 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage