Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 18.11.2016 1. Wer kommt generell für Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten in Bayern auf? Der jeweilige Wasserversorger als von dem Wasserschutzgebiet unmittelbar Begünstigter (vgl. § 97 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) kommt für etwaige Entschädigungs - und Ausgleichsleistungen auf. a) Wie hoch waren diese Entschädigungsleistungen seit 2010 (bitte aufgegliedert nach Wasserversorger , Leistungsart und Jahr)? Die Zahlung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen betrifft in erster Linie das Verhältnis zwischen Wasserversorger und Betroffenen. Der Staatsregierung liegen hierzu keine Daten vor. Eine Erhebung ist mit zumutbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. b) Gibt es vom Freistaat oder (falls bekannt) Bund Angebote, diese Kosten (teilweise) zu übernehmen , um die Zahlungspflichtigen zu entlasten? Eine derartige Rechtsgrundlage besteht nicht. 2. Wer entscheidet über die Höhe der Entschädigungs - und Ausgleichsleistungen allgemein und in Streitfragen? Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat vor der Festsetzung des Umfangs der Entschädigung bzw. des Ausgleichs auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten (zur Zahlung Verpflichteter, Betroffener) dies beantragt (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG, Art. 57 Satz 1 Hs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG). Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Höhe der Entschädigung bzw. des Ausgleichs fest. a) Welche Richtwerte existieren hier? Eine zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen und ist damit nach der individuellen Betroffenheit zu bewerten. Hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs für Einschränkungen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft wird auf die veröffentlichten Empfehlungen der Landesanstalt für Landwirtschaft hingewiesen. http://www.lfl.bayern.de/iba/agrarstruktur/030451/ b) Welche Möglichkeiten gibt es für Betroffene, solche Entscheidungen anzufechten? Betroffene können die behördliche Festsetzung der Entschädigung bzw. des Ausgleichs auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen. 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14335 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 21.10.2016 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten Ich frage die Staatsregierung: 1. Wer kommt generell für Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten in Bayern auf? a) Wie hoch waren diese Entschädigungsleistungen seit 2010 (bitte aufgegliedert nach Wasserversorger, Leistungsart und Jahr)? b) Gibt es vom Freistaat oder (falls bekannt) Bund Angebote , diese Kosten (teilweise) zu übernehmen, um die Zahlungspflichtigen zu entlasten? 2. Wer entscheidet über die Höhe der Entschädigungsund Ausgleichsleistungen allgemein und in Streitfragen ? a) Welche Richtwerte existieren hier? b) Welche Möglichkeiten gibt es für Betroffene, solche Entscheidungen anzufechten? 3. Ist es möglich, neben Land- und Forstwirten auch Privatpersonen und Gewerbebetreibende zu entschädigen ? a) Welche Rechtsquellen sind hier einschlägig (falls bekannt bitte auch auf Bundes- und Europaebene)? b) Falls ja, welche Kosten werden hier entschädigt (bitte nach Höhe aufgegliedert)? 4. Falls die Kosten (Frage 3 b) entschädigt werden, was sind die Bemessungsgrundlagen dafür? 5. Wäre eine Änderung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) im Sinne der Einführung zusätzlicher Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für Privatpersonen und Gewerbebetreibende mit Bundesrecht vereinbar? 6. Ist der Staatsregierung bekannt, ob in anderen Bundesländern neben Land- und Forstwirten auch Privatpersonen und Gewerbebetreibende Entschädigungs - und Ausgleichsleistungen im Rahmen von Wasserschutzgebieten erhalten? a) Ist der Staatsregierung bekannt, in welcher Höhe solche Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen in anderen Bundesländern fließen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14335 3. Ist es möglich, neben Land- und Forstwirten auch Privatpersonen und Gewerbebetreibende zu entschädigen ? Eine Entschädigung ist unterschiedslos für alle Betroffenen, d. h. auch Privatpersonen und Gewerbetreibende, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben vorgesehen. a) Welche Rechtsquellen sind hier einschlägig (falls bekannt bitte auch auf Bundes- und Europaebene )? § 52 Abs. 4 WHG sowie §§ 96–98 WHG und Art. 57 BayWG. b) Falls ja, welche Kosten werden hier entschädigt (bitte nach Höhe aufgegliedert). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der individuellen Betroffenheit, siehe Antwort zu Frage 2 a. 4. Falls die Kosten (Frage 3 b) entschädigt werden, was sind die Bemessungsgrundlagen dafür? Siehe Antwort zu Frage 3 b. 5. Wäre eine Änderung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) im Sinne der Einführung zusätzlicher Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für Privatpersonen und Gewerbebetreibende mit Bundesrecht vereinbar? Die Thematik der Entschädigungszahlungen ist bundesrechtlich abschließend geregelt. Hiernach haben alle Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie unzumutbar in ihrem Eigentum beschränkt sind (vgl. § 52 Abs. 4 WHG). Daneben hat der Bundesgesetzgeber mit § 52 Abs. 5 WHG bewusst auch Ausgleichsansprüche unterhalb der Unzumutbarkeitsschwelle für Einschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung vorgesehen. Mit Art. 32 BayWG hat der Bayerische Gesetzgeber diese Regelung ergänzt. Im Rahmen der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes , die am 14. Februar 2012 im Landtag verabschiedet wurde, ist eine Ausweitung des Ausgleichs nach Art. 32 BayWG nicht aufgenommen worden. Eine Ausweitung des Ausgleichsanspruchs würde von der bewussten Entscheidung des Bundesgesetzgebers differieren und eine erheblichen , Belastung der Wasserversorger und einen Anstieg der Wasserpreise für die Endverbraucher zur Folge haben. 6. Ist der Staatsregierung bekannt, ob in anderen Bundesländern neben Land- und Forstwirten auch Privatpersonen und Gewerbebetreibende Entschädigungs - und Ausgleichsleistungen im Rahmen von Wasserschutzgebieten erhalten? a) Ist der Staatsregierung bekannt, in welcher Höhe solche Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen in anderen Bundesländern fließen? Entschädigungsleistungen sind unterschiedslos für alle Betroffenen , d. h. auch Privatpersonen und Gewerbetreibende , bei einer unzumutbaren Beschränkung des Eigentums bundesrechtlich vorgesehen. Ob in anderen Bundesländern neben Land- und Forstwirten auch Privatpersonen und Gewerbebetreibende Ausgleichsleistungen erhalten, ist der Staatsregierung nicht bekannt.