Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 14.11.2016 1. a) Wer legt die Höhe der Gebühren nach §§ 23 und 24 der Asyldurchführungsverordnung fest? Die Festlegung der Höhe der Gebühren erfolgt gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Kostengesetzes durch die Staatsregierung. b) Auf welcher Grundlage werden die Gebühren berechnet ? Die Gebühr für die Unterkunft alleinstehender oder einem Haushalt vorstehender Personen orientiert sich an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften , die im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt wurde. Die Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie orientieren sich an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch (II) bzw. dem Zwölften Buch (XII) des Sozialgesetzbuches (SGB). Der Wert der Sachleistung entspricht zugunsten der betroffenen Personen den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom. Die Werte ergeben sich aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zugrunde liegen. c) Wie haben sich die Gebühren in den letzten 5 Jahren entwickelt? Seit Änderung der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) zum 01.09.2016 betragen die Unterkunftsgebühren nach § 23 DVAsyl für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 €, für Haushaltsangehörige monatlich 97 €. In der vorherigen Fassung der DVAsyl, welche hinsichtlich der Gebühren in den letzten 5 Jahren galt, wurden in § 22 für Unterkunft und Heizung Gebühren in Höhe von 185 € für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen bzw. 65 € für Haushaltsangehörige monatlich angesetzt. Die Höhe der Gebühr nach § 24 DVAsyl beträgt seit 01.09.2016 für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128 € für Verpflegung und 28 € für Haushaltsenergie (für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen, monatlich 115 €/25 €, für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124 €/13 €, für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96 €/10 € und für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78 €/5 €). In der vorherigen Fassung der DVAsyl wurden in § 23 für die Verpflegung Gebühren in Höhe von für alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 132,94 €, 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14338 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Weikert SPD vom 10.10.2016 Erhöhung der Gebühren nach §§ 23 und 24 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) In der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12 a des Aufenthaltsgesetzes ist festgelegt, dass die auszugsberechtigten Bewohner von staatlichen Asylunterkünften Gebühren für die Unterkunft sowie für Verpflegung und Heizungsenergie entrichten müssen, soweit sie über Einkommen oder Vermögen verfügen. Mit der jüngsten Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 16.08.2016 wurden diese Gebühren massiv angehoben. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wer legt die Höhe der Gebühren nach §§ 23 und 24 der Asyldurchführungsverordnung fest? b) Auf welcher Grundlage werden die Gebühren berechnet ? c) Wie haben sich die Gebühren in den letzten fünf Jahren entwickelt? 2. Wie ist die Erhöhung der Gebühren um teilweise mehr als 50 Prozent im Rahmen der jüngsten Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 16.08.2016 zu erklären ? 3. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Gebührenerhöhung und dem Ministerratsbeschluss vom 26.04.2016 zur „Anpassung und Umsteuerung in der Unterbringung von Asylbewerbern“? 4. a) Zu welchem Zeitpunkt werden die auszugsberechtigten Bewohner der staatlichen Unterkünfte über die Verpflichtung, Gebühren zu entrichten, informiert? b) Wann und in welcher Form wurden die zur Entrichtung von Gebühren verpflichteten Bewohner über die Erhöhung der Gebühren informiert? c) Erhalten die Bewohner die Möglichkeit, gegen die Gebührenerhöhung Einspruch zu erheben? 5. Erhält der betroffene Personenkreis Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung, um aus den staatlichen Unterkünften ausziehen zu können? 6. Findet ein Abgleich statt, ob die Gebührenhöhe mit den ortsüblichen Mietpreisen vereinbar ist? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14338 für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 89,48 € und für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an monatlich 125,78 € angesetzt . 2. Wie ist die Erhöhung der Gebühren um teilweise mehr als 50 Prozent im Rahmen der jüngsten Änderung der Asyldurchführungsverordnung vom 16.08.2016 zu erklären? Die bestehenden Gebührensätze waren nicht mehr zeitgemäß . Darüber hinaus forderte auch der Bayerische Oberste Rechnungshof eine Anpassung der Gebühren. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Gebühren wird auf die Beantwortung der Frage 1 b verwiesen. 3. Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Gebührenerhöhung und dem Ministerratsbeschluss vom 26.04.2016 zur „Anpassung und Umsteuerung in der Unterbringung von Asylbewerbern“? Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Gebührenanpassung und dem vom Ministerrat beschlossenen Umsteuerungskonzept . Der Hintergrund der Gebührenanpassung kann aus der Beantwortung der Frage 2 und Frage 1 b entnommen werden. 4. a) Zu welchem Zeitpunkt werden die auszugsberechtigten Bewohner der staatlichen Unterkünfte über die Verpflichtung, Gebühren zu entrichten, informiert ? Zeitnah nach anerkennender Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten die auszugspflichtigen Bewohner ein Schreiben der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle in Bayern, in welchem sie zum Auszug innerhalb einer festgelegten Frist aufgefordert werden . Darüber hinaus erfolgt eine Information dahingehend, dass eine Unterkunftsgebühr bis zum Auszugsdatum berechnet wird. b) Wann und in welcher Form wurden die zur Entrichtung von Gebühren verpflichteten Bewohner über die Erhöhung der Gebühren informiert? Die Änderung der DVAsyl wurde wie jede Gesetzesänderung entsprechend öffentlich kommuniziert. Eine Information der betroffenen Bewohner über die Höhe der zu entrichtenden Gebühren erfolgt zudem über die Gebührenbescheide. c) Erhalten die Bewohner die Möglichkeit, gegen die Gebührenerhöhung Einspruch zu erheben? Den Bewohnern steht sowohl gegen die gesetzliche Grundlage als auch gegen den Gebührenbescheid der Rechtsweg nach den allgemeinen Voraussetzungen offen. Es steht den Anerkannten/Bleibeberechtigten darüber hinaus jederzeit frei, die Unterkunft, welche vordringlich der Unterbringung von Asylbewerbern dient, zu verlassen und sich selbst innerhalb Bayerns mit entsprechendem Wohnraum zu versorgen. 5. Erhält der betroffene Personenkreis Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung, um aus den staatlichen Unterkünften ausziehen zu können? Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration fördert in diesem Bereich verschiedene Projekte. Beispielhaft seien die Projekte für Ehrenamtliche genannt, „Fit for move“ sowie das Mietbefähigungsprojekt „mov ’in“. Beide Projekte sind auf auszugsberechtigte Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf Anerkannte/Bleibeberechtigte ausgerichtet und sollen zur Eingehung eines Mietverhältnisses und dem Leben in einer Mietwohnung befähigen. Diese Modellprojekte werden durch einen Projektträger mithilfe von ehrenamtlichen Kräften und bürgerschaftlichem Engagement durchgeführt. Insgesamt stehen für die Jahre 2015 und 2016 hierfür 465.500 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus besteht jedoch auch eine Eigenverantwortung der Betroffenen, sich aktiv an der Wohnungsbeschaffung zu beteiligen. Dies ist auch deshalb wichtig, um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten, die beeinträchtigt werden könnte, wenn der Eindruck einer Privilegierung von ausländischen Anerkannten/Bleibeberechtigten gegenüber einheimischen Transferleistungsbeziehern entstünde . 6. Findet ein Abgleich statt, ob die Gebührenhöhe mit den ortsüblichen Mietpreisen vereinbar ist? Die Mietpreise wurden im Rahmen der Ermittlung der Gebührenhöhe berücksichtigt, indem eine Orientierung an der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften erfolgte. Bei einem Großteil der Anerkannten/Bleibeberechtigten . die nach der Anerkennung in den staatlichen (Asyl)Unterkünften verbleiben, besteht ein Anspruch auf SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen, sodass die Jobcenter bzw. die Sozialämter bei der Übernahme der Kosten prüfen, ob diese abstrakt und im konkreten Einzelfall angemessen sind.