a) Wie lange kann die Staatsregierung auch im Hinblick auf CETA und TTIP eine Garantie abgeben, dass die Trinkwasserversorgung in Bayern nicht privatisiert wird (bitte mit Nennung einer exakten Jahreszahl)? b) Kann die Staatsregierung eine Privatisierung innerhalb der nächsten 20 Jahre ausschließen? 6. Erhält nach Auslauf der Entnahmegenehmigung für die Trinkwasserbrunnen die kommunale Gewinnung Vorrang vor der überörtlichen Gewinnung durch die FWF, falls die Gemeinde Uehlfeld eine eigene Genehmigung beantragt? a) Würde die Gemeinde das Gewinnungsrecht erhalten, wenn beide Antragsteller (Gemeinde und FWF) dieselbe Rechtsform besitzen? b) Falls nein, was spricht dagegen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.11.2016 1. Welche fachlichen Gründe sprechen gegen die Herauslösung des Wassergewinnungsgebiets Uehlfeld aus der Fernwasserversorgung Franken (FWF), wenn das Gebiet als Körperschaft mit Liefergarantie weitergeführt wird? a) Falls weitere fachliche Gründe vorliegen, welche sind diese im Einzelnen (bitte genaue Beschreibung mit Begründung und Folgen)? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die einzelnen Gründe gegen die Herauslösung aus der FWF zu entkräften? Die Versorgung der Bürger mit Trinkwasser ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Die Kommune entscheidet im Rahmen ihrer Selbstbestimmung und der Gesetze in eigener Verantwortung , wie sie diese Aufgabe erfüllt. 2. Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets bei Übertragung der Immobilien, Brunnen und Trinkwasserleitungen für das Gewinnungsgebiet Uehlfeld entstehen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe )? a) Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets bei einer Wertberechnung nach Buchwert oder Zeitwert entstehen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? Die Kosten für den Aufbau einer eigenen Trinkwassergewinnung müssten durch die Kommune ermittelt werden. In 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14402 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 21.10.2016 Fragen zum Wasserschutzgebiet Uehlfeld Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche fachlichen Gründe sprechen gegen die Herauslösung des Wassergewinnungsgebiets Uehlfeld aus der Fernwasserversorgung Franken (FWF), wenn das Gebiet als Körperschaft mit Liefergarantie weiter geführt wird? a) Falls weitere fachliche Gründe vorliegen, welche sind diese im Einzelnen (bitte genaue Beschreibung mit Begründung und Folgen)? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um die einzelnen Gründe gegen die Herauslösung aus der FWF zu entkräften? 2. Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets bei Übertragung der Immobilien , Brunnen und Trinkwasserleitungen für das Gewinnungsgebiet Uehlfeld entstehen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? a) Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets bei einer Wertberechnung nach Buchwert oder Zeitwert entstehen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? 3. Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets entstehen, a) wenn Entschädigungszahlungen an die FWF wegen entgangener Einnahmen anfallen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe) und b) wenn sonstige Entschädigungszahlungen an die FWF anfallen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? c) Welche anderen Zahlungen an die FWF wären möglich (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe )? 4. Besteht die Staatsregierung auf einen Verbotskatalog oder wäre aus ihrer Sicht der Trinkwasserschutz auch mit freiwilligen Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern und FWF möglich? a) Wenn nicht, welche Argumente sprechen im Falle Uehlfelds gegen freiwillige Vereinbarungen? 5. Wie kann die Gemeinde Uehlfeld sicher sein, dass bei einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung die Trinkwassergewinnung im Raum Uehlfeld nicht verkauft wird? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14402 der Regel wird dafür ein einschlägiges Planungsbüro beauftragt . (Siehe auch Antwort auf Frage 1.) 3. Welche Kosten würden für die Ausgliederung des Wassergewinnungsgebiets entstehen, a) wenn Entschädigungszahlungen an die FWF wegen entgangener Einnahmen anfallen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe) und b) wenn sonstige Entschädigungszahlungen an die FWF anfallen (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? c) Welche anderen Zahlungen an die FWF wären möglich (bitte jeweils Berechnungsgrundlage und Kostenhöhe)? Der Markt Uehlfeld wird von der FWF auf Basis eines zwischen den beiden Parteien geschlossenen Liefervertrags versorgt. Die Anwendung der vertraglichen Regelungen ist ausschließlich Sache der Vertragspartner. (Siehe auch Antwort auf Frage 1 und 2.) 4. Besteht die Staatsregierung auf einen Verbotskatalog oder wäre aus ihrer Sicht der Trinkwasserschutz auch mit freiwilligen Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern und FWF möglich? a) Wenn nicht, welche Argumente sprechen im Falle Uehlfelds gegen freiwillige Vereinbarungen? Die Wassergesetze sehen die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für Trinkwassergewinnungsanlagen vor. Dieser vorsorgende Schutz ist nach der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts in Bayern regelmäßig erforderlich, um im Zusammenwirken mit den Anforderungen und Überwachungsvorgaben der Trinkwasserverordnung eine einwandfreie Trinkwasserqualität sicherzustellen. Freiwillige Vereinbarungen eignen sich nicht zum Ersatz der notwendigen Regelungen der Schutzgebietsverordnung, da auf einem Gemeindegebiet eine Vielzahl unterschiedlicher Gefährdungspotenziale (Gemengelage) existieren, denen nicht umfassend durch freiwillige Vereinbarungen begegnet werden kann. Freiwillige Vereinbarungen sind aber erwünscht , um darüber hinaus gezielt z. B. eine besonders grundwasserschonende Landbewirtschaftung zu erzielen. Die Staatsregierung unterstützt ausdrücklich den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. 5. Wie kann die Gemeinde Uehlfeld sicher sein, dass bei einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung die Trinkwassergewinnung in Raum Uehlfeld nicht verkauft wird? a) Wie lange kann die Staatsregierung auch im Hinblick auf CETA und TTIP eine Garantie abgeben, dass die Trinkwasserversorgung in Bayern nicht privatisiert wird, (bitte mit Nennung einer exakten Jahreszahl)? b) Kann die Staatsregierung eine Privatisierung innerhalb der nächsten 20 Jahre ausschließen? Die Trinkwasserversorgung ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Daher hat die Staatsregierung in ihrem Wirkungskreis stets alles unternommen, um einen Zwang zur Privatisierung der Trinkwasserversorgung zu verhindern, und das wird sie auch weiterhin tun. Die geplanten Abkommen CETA und TTIP enthalten in dieser Hinsicht klare und ausreichende Schutzklauseln. Im Übrigen steht es in der Entscheidungsfreiheit der zuständigen Kommune, die Erfüllung der Aufgabe und ggf. auch die Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen des rechtlich Erlaubten an private Unternehmer zu übertragen. (Siehe auch Antwort auf Frage 1.) 6. Erhält nach Auslauf der Entnahmegenehmigung für die Trinkwasserbrunnen die kommunale Gewinnung Vorrang vor der überörtlichen Gewinnung durch die FWF, falls die Gemeinde Uehlfeld eine eigene Genehmigung beantragt? a) Würde die Gemeinde das Gewinnungsrecht erhalten , wenn beide Antragsteller (Gemeinde und FWF) dieselbe Rechtsform besitzen? b) Falls nein, was spricht dagegen? Die Bewirtschaftung des nutzbaren Grundwasserdargebots liegt im Ermessen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde . Eine wasserrechtliche Gestattung zur Grundwasserentnahme kann nur erhalten, wer über dazu geeignete Einrichtungen (z. B. Brunnen) verfügt und ein berechtigtes Interesse an der Gewässerbenutzung nachweist.