Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.11.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. a) In welcher Titelgruppe (mit Nummer) des Doppelhaushaltes 2017/2018 werden diese Fördergelder eingeplant, Der Ministerrat beschloss am 19. September 2016 das sog. Nordostbayernprogramm als eine auf vier Jahre befristete Sonderförderung zur Beseitigung innerörtlicher Leerstände in den Landkreisen Hof, Kronach und Wunsiedel i. Fichtelgebirge mithilfe der Städtebauförderung und der Dorferneuerung . Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der jeweils vorhandenen Stellen und Mittel. Die Haushaltstitel der Städtebauförderung lauten Kapitel 0365 Städtebauförderung – Titelgruppe 81–90 Landesmittel für die Städtebauförderung – Neubewilligungen – Titel 883 82 Zuschüsse des Landes an Gemeinden im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogramms und für sonstige städtebauliche Maßnahmen. Hier werden i. d. R. Verpflichtungsermächtigungen für die Bewilligung von Maßnahmen veranschlagt. Die Abwicklung der geförderten Maßnahmen erfolgt in den Folgejahren über die Ansätze in der Titelgruppe 61–70 Landesmittel für die Städtebauförderung – Abwicklung früherer Programme. Die Haushaltstitel der Dorferneuerung lauten Kapitel 0803 Dorferneuerung – Titelgruppen 67–71 und 75 – Landesmittel für die Dorferneuerung – Titel 887 67 Zuschüsse zur Förderung der Dorferneuerung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung und Titel 887 75 Zuschüsse für Dorferneuerungsmaßnahmen. b) Wie hoch sind diese? Für den Bereich Städtebauförderung sind im Doppelhaushalt 2017/2018 vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bayerischen Landtag jeweils 40,9 Mio. € im Bayerischen Städtebauförderungsprogramm eingeplant. Für die Dorferneuerung (ohne einzelbetriebliche Maßnahmen – Titel 892 87) sind im Doppelhaushalt 2017/2018 vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bayerischen Landtag Landesmittel in Höhe von jeweils rd. 28,5 Mio. € eingeplant. Mit dem weiteren Ministerratsbeschluss vom 25.Oktober 2016 wurde das Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat beauftragt, aufgrund der Erweiterung der Förderkulisse auf die Landkreise Kulmbach und Tirschenreuth sowie die Stadt Hof zur Finanzierung jeweils eine Verpflichtungsermächtigung von weiteren 10 Mio. Euro für 2017 in den Bereichen Städtebauförderung und Dorferneuerung in das parlamentarische Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2017/2018 einzubringen. Diese wer- 17. Wahlperiode 13.01.2017 17/14416 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 26.09.2016 Förderprogramm Revitalisierung Stadt- und Ortskerne in den Landkreisen Hof, Kronach und Wunsiedel Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 19.09.2016 ein Förderprogramm für die Landkreise Hof, Kronach und Wunsiedel in den Jahren 2017 bis 2020 aufgelegt, mit dessen Hilfe die Stadt- und Ortskerne belebt werden sollen und die Kommunen mit einheitlich 90 Prozent bei bestehenden Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung und Dorferneuerung gefördert werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) In welcher Titelgruppe (mit Nummer) des Doppelhaushaltes 2017/ 2018 werden diese Fördergelder eingeplant ? b) Wie hoch sind diese? c) Gibt es andere Titelgruppen (mit Nummern), die deckungsfähig sind? 2. Welche Finanzierungshöhe ist für die Jahre 2019 und 2020 eingeplant? 3. Warum wurden nicht die mit Beschluss zur Drucksache 16/6066 schon einmal festgelegten „Beispielregionen in den Landkreisen Berchtesgadener Land, Freyung-Grafenau, Haßberge, Lindau, Tirschenreuth, Weißenburg-Gunzenhausen und Wunsiedel mit dem Schwerpunkt auf demografische Herausforderungen“ berücksichtigt? 4. Ist gewährleistet, dass Kommunen diese Fördergelder auch dann abrufen können, wenn sie keinen genehmigungsfähigen Haushalt vorweisen können? 5. Ist mit dieser Aufstockung der Förderprogramme davon auszugehen, dass solche Revitalisierungsmaßnahmen als Pflichtaufgabe einer Kommune anzusehen sind? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14416 den bei der Städtebauförderung im Titel 883 82 Bayerisches Städtebauförderungsprogramm und für die Dorferneuerung voraussichtlich im Titel 887 67 veranschlagt. c) Gibt es andere Titelgruppen (mit Nummer), die deckungsfähig sind? Die Titel der Titelgruppe 81–90 sind gegenseitig deckungsfähig . Ebenso sind die Titel der Titelgruppe 61–70 für sich gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckungsfähigkeit zugunsten der beiden Titelgruppen besteht nicht. Allerdings werden insbesondere durch den Titel 883 62 Ausgaben bei anderen Titeln wie Titel 537 01 oder Titel 526 31 einseitig und bei Titel 883 59 gegenseitig gedeckt. Im Einzelplan 08 sind die Titel der Titelgruppen 67–71 sowie der Titelgruppe 75 jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig . 2. Welche Finanzierungshöhe ist für die Jahre 2019 und 2020 eingeplant? Nach dem Beschluss des Ministerrats vom 25.Oktober 2016 ist eine weitere Mittelbereitstellung der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2018 und des Doppelhaushalts 2019/2020 vorbehalten. 3. Warum wurden nicht die mit Beschluss zur Drucksache 16/6066 schon einmal festgelegten „Beispielregionen in den Landkreisen Berchtesgadener Land, Freyung-Grafenau, Haßberge, Lindau, Tirschenreuth, Weißenburg-Gunzenhausen und Wunsiedel mit dem Schwerpunkt auf demografische Herausforderungen“ berücksichtigt? Die vom Ministerrat am 19. September 2016 und am 25. Oktober 2016 beschlossene Gebietskulisse für das zeitlich befristete Pilotvorhaben umfasst mit den Landkreisen Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Hof, Kronach, Tirschenreuth und Kulmbach die fünf bayerischen Landkreise mit den höchsten zu erwartenden Bevölkerungsverlusten bis 2034. Dies ergibt sich aus der aktuellen Bevölkerungsprognose des Bayerischen Landesamts für Statistik aus dem Jahr 2015. Inmitten dieses homogenen Fördergebiets und vielfältig damit verflochten liegt die kreisfreie Stadt Hof. Diese hat ihrerseits mit den höchsten Bevölkerungsverlusten aller kreisfreien Städte in Bayern zu rechnen. Kreisfreie Städte und Landkreise Bevölkerungsstand in 1.000 Veränderung in % 31.12.2014 31.12.2034 Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge 73,4 61,6 –16,0 Landkreis Hof 96,6 83,2 –13,9 Landkreis Kronach 68,0 58,6 –13,8 Landkreis Tirschenreuth 73,3 65,1 –11,1 Landkreis Kulmbach 72,5 64,8 –10,7 Kreisfreie Stadt Hof 44,3 40,6 –8,5 Landkreis Coburg 86,7 80,1 –7,6 Kreisfreie Städte und Landkreise Bevölkerungsstand in 1.000 Veränderung in % 31.12.2014 31.12.2034 Landkreis Neustadt an der Waldnaab 95,2 88,3 –7,2 Landkreis Bad Kissingen 102,9 95,6 –7,1 Landkreis Rhön-Grabfeld 79,7 74,4 –6,6 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, München 4. Ist gewährleistet, dass Kommunen diese Fördergelder auch dann abrufen können, wenn sie keinen genehmigungsfähigen Haushalt vorweisen können? Legt man die Fragestellung dahingehend aus, dass mit „Kommunen , […] wenn sie keinen genehmigungsfähigen Haushalt vorweisen können“ diejenigen Kommunen erfasst werden sollen , die sich in vorläufiger Haushaltsführung befinden, somit über keine bekannt gemachte Haushaltssatzung verfügen, so unterliegen diese den Restriktionen des Art. 69 Gemeindeordnung (GO) bzw. der entsprechenden Vorschriften in der Landkreis- und Bezirksordnung. Danach darf eine Gemeinde in haushaltloser Zeit nur Maßnahmen durchführen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Können in diesem Rahmen Maßnahmen durchgeführt werden, so ist auch in diesen wie in allen anderen Fällen der mindestens 10 %-ige kommunale Eigenanteil zu leisten. Bezüglich der erforderlichen Eigenmittel der Gemeinden in Höhe von mindestens 10 % kann für die Programmmaßnahmen im Bereich der Städtebauförderung bzw. der Dorferneuerung , die der Überwindung der Strukturschwäche dienen, neben der möglichen Finanzierung durch z. B. die Investitionspauschalen nach Art. 12 des Finanzausgleichsgesetzes oder durch nicht zweckgebundene Spenden auch ein etwaiger mit der Stabilisierungshilfe nach Art. 11 des Finanzausgleichsgesetzes gewährter Investivanteil für den verbleibenden Eigenanteil verwendet werden. Voraussetzung ist dabei, dass die betroffene Kommune die Auflagen aus den Stabilisierungshilfen beachtet. Die entsprechende Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen . Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nicht alle kommunalen Haushalte genehmigungsbedürftig sind, sondern nur solche, die genehmigungspflichtige Kreditaufnahmen und genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen vorsehen. 5. Ist mit dieser Aufstockung der Förderprogramme davon auszugehen, dass solche Revitalisierungsmaßnahmen als Pflichtaufgabe einer Kommune anzusehen sind? Welche gemeindlichen Aufgaben Pflichtaufgaben sind, richtet sich nach den Vorgaben des Art. 57 GO und sonstiger spezialgesetzlicher Festlegungen. Maßnahmen des Städtebaus und der Dorferneuerung fallen in der Regel in den Bereich der freiwilligen Aufgaben.