Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 28.09.2016 Kostenerstattung für personelle Mehraufwendungen Ich frage die Staatsregierung: 1. In welchen kreisangehörigen Kommunen gibt es derzeit Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge? 2. Welche zusätzlichen Aufgaben sind von den dortigen Gemeindeverwaltungen zu erledigen? 3. a) Werden die dafür benötigten Personalmehrkosten erstattet , zum Beispiel im Bereich des Meldewesens? b) Wenn ja, in welcher Höhe (bitte aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Kommune mit Erstaufnahmeeinrichtung )? c) Wenn nein, weshalb nicht? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 25.11.2016 Zu 1.: Derzeit betreibt der Freistaat Bayern in Donauwörth (Regierung von Schwaben), in Deggendorf (Regierung von Niederbayern ) und in Zirndorf (Regierung von Mittelfranken) Erstaufnahmeeinrichtungen in Kreisstädten. Zu 2.: Die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaats Bayern erfolgt durch die jeweilige Regierung. Zusätzliche Aufgaben im Sinne von Aufgaben, die vorher nicht für die Gemeindeverwaltung angefallen sind, fallen auch nicht durch Erstaufnahmeeinrichtungen in kreisangehörigen Kommunen an. Aufgaben fallen zwar im Bereich des Sozialamtes, des Meldeamtes und des Jugendamtes an. Jedoch fallen andererseits entsprechende Aufgaben im Bereich der Anschlussunterbringung weg, da die in der Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen auf die Unterbringungsquote nach der Asyldurchführungsverordnung angerechnet werden. Zu 3. a bis c): Für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erhalten die Gemeinden und Landkreise pauschale Zuweisungen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Auch die sächlichen und persönlichen Verwaltungskosten für die Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz werden pauschal abgegolten . Als Finanzzuweisungen werden einwohnerbezogene Pauschalen gewährt. Die im Melderegister erfassten Asylbewerber und Asylbewerberinnen sind Teil der Einwohnerzahl . Damit werden sie automatisch bei der Berechnung einwohnerbezogener Zuweisungen berücksichtigt. Außerdem werden die Kommunen nach dem Entwurf des Doppelhaushalts 2017/2018 und vorbehaltlich des Beschlusses des Landtages als Haushaltsgesetzgeber ab dem Jahr 2017 von einer deutlichen Anhebung der Finanzzuweisungen nach Art. 7 FAG um 34 Mio. € auf 462 Mio. € profitieren . Dadurch können die Pro-Kopf-Beträge um knapp 7 Prozent auf 35,70 € je Einwohner erhöht werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.01.2017 17/14460 Bayerischer Landtag