Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.09.2016 Datenbanken über Fußballfans bei der Bayerischen Polizei II Nach der Antwort auf die Schriftliche Anfrage betreffend „Datenbank Gewalttäter Sport“ (Drs. 17/10147) von der Abgeordneten Katharina Schulze ergeben sich noch weitere Fragen. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1.1 Nachdem in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 17.12.2015 (Drs. 17/10147) davon gesprochen wird, dass in den Datenbanken „insbesondere folgende Daten gespeichert“ werden, frage ich die Staatsregierung , ob neben der Meldeadresse noch weitere Orte/Adressen – wie etwa Arbeitsstätte, Wohnsitz der Eltern, besuchte Orte oder Lokale – einer Person gespeichert werden? 1.2 Werden als „Lichtbilder/Bilddaten“ auch audiovisuelle Videoaufzeichnungen gespeichert? 1.3 Woher stammen die „Lichtbilder/Bilddaten“, die gespeichert werden? 2.1 Führt eine Eintragung in den Datenbanken zu einem personenbezogenen Hinweis „Gewalttäter Sport“ im Polizeiauskunftssystem (POLAS) oder anderen polizeilichen Datenbanken? 2.2 Werden in den über eine Person gespeicherten verfahrensbezogenen Daten auch Urteile und Protokolle aus strafgerichtlichen Verfahren oder sonstige Informationen über den Verfahrensausgang gespeichert? 2.3 Wenn ja, wie viele verurteilte Straftäter sind in den Datenbanken gespeichert? 3.1 Was sind die konkreten Kriterien, nach denen sich die Löschungsfrist von zwei bis zehn Jahren richtet, und wer entscheidet über die Löschung? 3.2 Woran macht sich der „Personenkreis“ fest, dass die Daten zwischen zwei und zehn Jahren gespeichert werden? 3.3 Wie viele Personen wurden aus den einzelnen Datenbanken seit deren Einrichtung gelöscht? 4.1 Gibt es Verknüpfungen oder einen Datenaustausch mit anderen polizeilichen Datenbanken? 4.2 Wozu werden die Daten aus den vier Datenbanken verwendet? 5.1 Findet eine (vollständige oder teilweise) Weitergabe der Daten an andere Polizeieinheiten, andere Behörden oder sonstige Dritte statt? 5.2 Werden die Daten an andere Behörden (z. B. das Kreisverwaltungsreferat München) zur Beantragung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen, wie Aufenthaltsverbote , Meldeauflagen oder Ausreiseverbote, weitergegeben? 5.3 Wenn ja, werden die Daten auch an entsprechende Behörden außerhalb Bayern weitergegeben? 6.1 Werden die Daten an Fußballverbände wie den DFB, die UEFA oder die FIFA oder an Institutionen, die mit diesen in Verbindung stehen weitergegeben? 6.2 Welche polizeiinternen Dienststellen haben grundsätzlich die Möglichkeit auf diese Dateien zuzugreifen? 7.1 Können Sie ausschließen, dass auch das Bayerische Landeskriminalamt, die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS), der jeweilige Einsatzleiter bei Fußballspielen, ein Streifenpolizist oder die Bundespolizei , etwa am Flughafen, Zugriff auf die Datenbanken hatte oder hat? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.11.2016 Vorbemerkung: Die bei den Polizeipräsidien München, Mittelfranken, Schwaben Süd/West und Schwaben Nord eingerichteten Datenbanken wurden jeweils individuell auf die im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums ansässigen Fußballvereine angepasst und sind daher im direkten Vergleich nicht identisch. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Datenbanken, da sich Art und Umfang der zu speichernden Daten nach den verbandsspezifischen Erfordernissen des jeweiligen Zwecks der Datei richten. 1.1 Nachdem in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 17.12.2015 (Drs. 17/10147) davon gesprochen wird, dass in den Datenbanken „insbesondere folgende Daten gespeichert“ werden, frage ich die Staatsregierung, ob neben der Meldeadresse noch weitere Orte/Adressen – wie etwa Arbeitsstätte , Wohnsitz der Eltern, besuchte Orte oder Lokale – einer Person gespeichert werden? Polizeipräsidium München Es wird ausschließlich der letzte Aufenthaltsort erfasst. Polizeipräsidium Mittelfranken Weitere Orte/Adressen, wie etwa Arbeitsstätte, Wohnsitz der Eltern, besuchte Orte oder Lokale, werden nur gespeichert, soweit diese für den Dateizweck Relevanz besitzen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2017 17/14601 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14601 Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Weitere Orte/Adressen, wie etwa Arbeitsstätte, Wohnsitz der Eltern, besuchte Orte oder Lokale, werden nur gespeichert, soweit diese für den Dateizweck Relevanz besitzen. Polizeipräsidium Schwaben Nord Es werden keine weiteren Orte/ Adressen erfasst. 1.2 Werden als „Lichtbilder/Bilddaten“ auch audiovisuelle Videoaufzeichnungen gespeichert? Nein. 1.3 Woher stammen die „Lichtbilder/Bilddaten“, die gespeichert werden? Es werden nur Bilder gespeichert, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erhoben werden und die für den Dateizweck Relevanz besitzen. 2.1 Führt eine Eintragung in den Datenbanken zu einem personenbezogenen Hinweis „Gewalttäter Sport“ im Polizeiauskunftssystem (POLAS) oder anderen polizeilichen Datenbanken? Nein. 2.2 Werden in den über eine Person gespeicherten verfahrensbezogenen Daten auch Urteile und Protokolle aus strafgerichtlichen Verfahren oder sonstige Informationen über den Verfahrensausgang gespeichert? Eine Speicherung von Gerichtsprotokollen erfolgt nicht. Die Speicherung von Verfahrensausgängen ist in den vier Datenbanken grundsätzlich möglich. Sofern der dateiführenden Stelle ein Verfahrensausgang zu einem bereits gespeicherten Sachverhalt durch die Justiz übermittelt wird, kann dies in dem Datensatz der jeweiligen Person erfasst werden . Eine lückenlose Erfassung ist nicht gegeben. 2.3 Wenn ja, wie viele verurteilte Straftäter sind in den Datenbanken gespeichert? Die Beantwortung der Fragestellung könnte nur mit einer manuellen Aktenauswertung bzw. einem manuellen Datenabgleich geleistet werden, der sich innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bewerkstelligen lässt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen Verfahrensausgänge nicht vollumfänglich vorhanden und zu einer Person partiell mehrere Straftaten erfasst sind. 3.1 Was sind die konkreten Kriterien, nach denen sich die Löschungsfrist von zwei bis zehn Jahren richtet , und wer entscheidet über die Löschung? 3.2 Woran macht sich der „Personenkreis“ fest, dass die Daten zwischen zwei und zehn Jahren gespeichert werden? Die Speicherung personenbezogener Daten ist so lange zulässig, wie dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Grundsätzlich gelten die im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) in Art. 37 Abs. 3, Art. 38 und 45 genannten Überprüfungs - und Speicherungsfristen. Gemäß Art. 38 Abs. 2 PAG betragen die Aufbewahrungsfristen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre. Hierbei handelt es sich um Regelfristen. In Fällen von geringerer Bedeutung werden kürzere Fristen festgesetzt. Dem jeweiligen Datenbesitzer obliegt die Verantwortung für die richtlinienkonforme und fristgerechte Datenlöschung. 3.3 Wie viele Personen wurden aus den einzelnen Datenbanken seit deren Einrichtung gelöscht? Da keine Aufzeichnungen bzw. Statistiken bezüglich der Löschung von Personen geführt werden, kann hierzu keine Aussage getroffen werden. 4.1 Gibt es Verknüpfungen oder einen Datenaustausch mit anderen polizeilichen Datenbanken? Nein. 4.2 Wozu werden die Daten aus den vier Datenbanken verwendet? Hinsichtlich der Frage dürfen wir auf unsere Antwort zu Frage 4.1 vom 10.02.2016 zur Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 17.12.2015 betreffend Datenbank „Gewalttäter Sport“ (vgl. Drucksache 17/10147) verweisen. 5.1 Findet eine (vollständige oder teilweise) Weitergabe der Daten an andere Polizeieinheiten, andere Behörden oder sonstige Dritte statt? Eine regelmäßige Datenübermittlung findet nicht statt. Personenbezogene Daten werden nur anlassbezogen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Art. 39 und 40 PAG i. V. m. den Richtlinien für die Führung personenbezogener polizeilicher Sammlungen übermittelt. 5.2 Werden die Daten an andere Behörden (z. B. das Kreisverwaltungsreferat München) zur Beantragung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen, wie Aufenthaltsverbote, Meldeauflagen oder Ausreiseverbote , weitergegeben? Auf die Antwort zu Frage 5.1 wird verwiesen. 5.3 Wenn ja, werden die Daten auch an entsprechende Behörden außerhalb Bayern, weitergegeben? Auf die Antwort zu Frage 5.1 wird verwiesen. 6.1 Werden die Daten an Fußballverbände wie den DFB, die UEFA oder die FIFA oder an Institutionen, die mit diesen in Verbindung stehen, weitergegeben ? Nein. 6.2 Welche polizeiinternen Dienststellen haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf diese Dateien zuzugreifen ? Polizeipräsidium München • Polizeiinspektion 47 • Kommissariat 23 • Polizeipräsidium München, Abteilung Einsatz, E23-LIS Bayern Polizeipräsidium Mittelfranken • Mitglieder der Arbeitsgruppe „Intensivtäter Gewalt und Sport“ • szenekundige Beamte der Spielortdienststellen Drucksache 17/14601 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Polizeipräsidium Schwaben Süd/West • Polizeipräsidium Schwaben Süd/West, Sachgebiete Ordnungs - und Schutzaufgaben, Verkehr und Kriminalitätsbekämpfung • Polizeiinspektionen Memmingen , Neu-Ulm, Illertissen, Kaufbeuren, Sonthofen und Füssen • Kriminalpolizeiinspektionen Memmingen, Kempten und Neu-Ulm Polizeipräsidium Schwaben Nord • Polizeiinspektion Augsburg Süd • Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralen Aufgaben Schwaben Nord Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben anderer Organisationseinheiten , Beamter oder Angestellter anderer Polizeidienststellen oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich ist, können von der dateiführenden Dienststelle entsprechende Zugangsberechtigungen erteilt werden. 7.1 Können Sie ausschließen, dass auch das Bayerische Landeskriminalamt, die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS), der jeweilige Einsatzleiter bei Fußballspielen, ein Streifenpolizist oder die Bundespolizei, etwa am Flughafen, Zugriff auf die Datenbanken hatte oder hat? Ein genereller Zugriff auf die Datenbanken ist nicht möglich . Ein Zugriff auf die Datenbanken erfolgt nur mittels einer entsprechenden Zugangsberechtigung bzw. Freischaltung. Die LIS Bayern hat nur einen Zugriff auf die Datenbank des Polizeipräsidiums München, da sie dem Polizeipräsidium München angegliedert ist und auch Stabsaufgaben für das Polizeipräsidium wahrnimmt.