Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 11.11.2016 Lebensmittelkontrolle für Großbetriebe Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen konkreten Kriterien werden künftig Betriebe als Großbetriebe eingestuft und damit nicht mehr von den Landkreisen, sondern von den beiden neuen Lebensmittelbehörden kontrolliert? 2. Wie viele solcher Großbetriebe gibt es a) in Niederbayern? b) in den einzelnen niederbayerischen Landkreisen? 3. Um welche Betriebe handelt es sich konkret (bitte namentliche Auflistung) a) im Landkreis Landshut? b) im Landkreis Dingolfing-Landau? c) im Landkreis Rottal-Inn? 4. Wurden die betroffenen Betriebe bereits darüber informiert , dass sie künftig nicht mehr von den Landratsämtern kontrolliert werden? a) Wenn nein, warum nicht? 5. Wie oft sollen diese Betriebe künftig überprüft werden? 6. Welche Zuarbeit müssen die Landratsämter hierbei künftig leisten? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.11.2016 Zu 1.: Die Abgrenzung der Betriebe, die künftig unter die Kontrollzuständigkeit der neuen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen fallen, ist Kernstück der Strukturreform . Bei der Abgrenzung der komplexen Betriebe wird in erster Linie auf folgende Kriterien abgestellt: • Komplexität des Betriebs, • Überregionalität, • mikrobiologische Anforderung an das hergestellte Lebensmittel /Produkt oder • Notwendigkeit fachlichen Spezialwissens an der Kontrollbehörde für bestimmte Betriebskategorien. Zu 2. a) und b): Die Zahl der Betriebe in ganz Bayern, die in die Zuständigkeit der zu errichtenden Kontrollbehörde fallen, wird sich voraussichtlich im höheren dreistelligen Bereich bewegen. Letztendlich ist die Summe der Betriebe und ihre regionale Verteilung abhängig von den noch zu beschließenden gesetzlichen Regelungen. Zu 3. a) bis c): Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4. und 4. a): Es ist geplant, nach Verabschiedung der für die Errichtung und Zuständigkeitsfestlegung der neuen Behörde erforderlichen Gesetzesänderungen die Betriebe zu informieren. Zu 5.: Die Überprüfung derjenigen Betriebe, die in die Zuständigkeit der neuen Kontrollbehörde übergehen, bemisst sich nach den Bestimmungen des europäischen und deutschen Rechts. Bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit hat jede für Lebensmittelsicherheit zuständige bayerische Behörde nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (AVV Rahmen-Überwachung) vorzugehen. Zu 6.: Die neue Kontrollbehörde soll für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Betriebe sowohl die Überwachungs- wie die Vollzugsaufgaben übernehmen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.01.2017 17/14604 Bayerischer Landtag