3. An wie vielen und welchen Schulen findet die Videoüberwachung heimlich, also ohne die erforderlichen Hinweisschilder statt? 3.1 Wie wird die Erforderlichkeit der Videoüberwachung jeweils begründet? 3.2 Sind für die betroffenen Schulen Vorfälle dokumentiert, die die präventive Anbringung von Videoüberwachungsanlagen rechtfertigen? 4. Wie viele und welche Art von Vorkommnissen konnten per Videoüberwachung aufgeklärt werden? 5. Wie wurden die für die Videoüberwachung Verantwortlichen an den betroffenen Schulen im Datenschutz geschult und fortgebildet? 6. Ist die Videoüberwachung an den betroffenen Schulen Teil des mit den Polizeidienststellen abgestimmten Sicherheitskonzepts der Schulen? 7. Wer hat an den betroffenen Schulen Zugriff auf das Videomaterial ? 7.1 Nach welchem Zeitraum wurde an den betroffenen Schulen aufgezeichnetes Videomaterial gelöscht? 8. Ist der Staatsregierung bekannt, wie der Landesbeauftragte für Datenschutz die derzeitige Situation der Videoüberwachung an bayerischen Schulen beurteilt? 8.1 Wie viele Datenschutzverstöße wurden festgestellt und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 05.12.2016 Vorbemerkung Die Videoüberwachung an bayerischen Schulen war bereits mehrfach Gegenstand Schriftlicher Anfragen. Hintergrund waren insbesondere die im Vorspruch zur Anfrage erwähnten Medienberichte, die gegen Ende 2014 erschienen. Zur Quantifizierung heißt es in dem Bericht des Deutschlandfunks vom 04.12.2014: „[…] Rund 200 Schulen in Bayern setzen auf Videoüberwachung , die Dunkelziffer könnte auch bei 300 liegen, sagt der Datenschutzbeauftragte des Freistaates Bayern, Thomas Petri. Bei rund 6.000 im ganzen Freistaat nur ein einstelliger Prozentbereich, betont er […].“ 17. Wahlperiode 03.02.2017 17/14608 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan, Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.10.2016 Videoüberwachung an Bayerns Schulen An zahlreichen bayerischen Schulen findet seit Jahren eine Videoüberwachung des Schulgeländes statt. Das ergab die Schriftliche Anfrage Drs. 16/15571, die eine systematische Auflistung aller Überwachungsanlagen im gesamten öffentlichen Raum für die Jahre 2008 bis 2012 enthielt. Wie sich die Situation der Videoüberwachung an den bayerischen Schulen in den letzten vier Jahren entwickelt hat, dazu fehlt es an aktuellen, systematisch erfassten Zahlen. Um aber die Verhältnismäßigkeit dieser massenhaften Grundrechtseingriffe bewerten zu können, bedarf es in regelmäßigen Abständen aktueller Zahlen über das genaue Ausmaß der Überwachung. Für die Schulen gilt das in besonderer Weise . Bei der Videoüberwachung an Schulen gelten hohe Hürden , da eine Videoüberwachung im laufenden Schulbetrieb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler darstellt. Nach Medienberichten kam es aber in den letzten Jahren zu eklatanten Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit Videoüberwachung an Schulen. Wie der Bayerische Rundfunk (BR) im Jahr 2014 berichtete, ergab eine Stichprobe an 20 bayerischen Schulen, dass viele der Schulen, die Kameras auf dem Schulgelände installiert hatten, gegen grundlegende Vorgaben des Datenschutzrechts verstießen (BR, Kameras an Schulen empören Datenschützer, 30.11.2014). Hinzu kommt, dass nach Medienberichten, auch im nichtöffentlichen Raum, eine Videoüberwachung an den Schulen erfolgt (Deutschlandfunk, Big Brother auf dem Schulhof, 04.12.2014). Darum fragen wir die Staatsregierung: 1. Wie viele Kameras überwachen zu welchen Zwecken Schulen in Bayern (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Gemeindegebiet, betroffener Schule, Betreiber bzw. Verantwortlichen und dem überwachten Bereich auf dem Schulgelände)? 1.1 An wie vielen und welchen Schulen findet neben einer Bild- auch eine Tonaufzeichnung statt? 1.2 Zu welchen Uhrzeiten findet die Überwachung durch die Überwachungssysteme statt? 2. Wie viele Kameraattrappen sind zu welchen Zwecken in bayerischen Schulen installiert (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Gemeindegebiet, betroffener Schule und dem überwachten Bereich auf dem Schulgelände )? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14608 In ihren Antworten zu Schriftlichen Anfragen zu dem Thema hat die Staatsregierung jeweils darauf hingewiesen, dass Schule und Sachaufwandsträger über die Einrichtung einer Videoüberwachung eigenverantwortlich vor Ort entscheiden. Die eingesetzten Formen der Videoüberwachung richten sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall. Das Staatsministerium hat hierüber keine Erkenntnisse (vgl. die Antworten der Staatsregierung zu der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Piazolo vom 03.05.2011 (LT-Drs. 16/9030), zu der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr vom 03.12.2014 (LT-Drs. 17/5023) sowie zu der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter vom 16.12.2014 (LT-Drs. 17/5174). Auf eine gesonderte Erhebung zu den Fragen an allen bayerischen Schulen wurde zur Vermeidung des den Schulen sonst entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands verzichtet. Die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt dezentral durch örtliche Datenschutzbeauftragte. 1. Wie viele Kameras überwachen zu welchen Zwecken Schulen in Bayern (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Gemeindegebiet, betroffener Schule, Betreiber bzw. Verantwortlichen und dem überwachten Bereich auf dem Schulgelände)? 1.1 An wie vielen und welchen Schulen findet neben einer Bild- auch eine Tonaufzeichnung statt? 1.2 Zu welchen Uhrzeiten findet die Überwachung durch die Überwachungssysteme statt? 2. Wie viele Kameraattrappen sind zu welchem Zweck in bayerischen Schulen installiert (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Gemeindegebiet , betroffener Schule und dem überwachten Bereich auf dem Schulgelände)) 3. An wie vielen und welchen Schulen findet die Videoüberwachung heimlich, also ohne die erforderlichen Hinweisschilder statt? 3.1 Wie wird die Erforderlichkeit der Videoüberwachung jeweils begründet? 3.2 Sind für die betroffenen Schulen Vorfälle dokumentiert , die die präventive Anbringung von Videoüberwachungsanlagen rechtfertigen? 4. Wie viele und welche Art von Vorkommnissen konnten per Videoüberwachung aufgeklärt werden? Zu den o. g. Fragen zum Einsatz von Überwachungskameras an Schulen liegen dem Staatsministerium keine systematischen Erkenntnisse vor (s. die Vorbemerkung zur Antwort ). Die Voraussetzungen und zulässigen Zwecke einer Videoüberwachung sind in Art. 21 a Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) gesetzlich festgelegt; für Kameraattrappen gelten diese Vorgaben im Grundsatz ebenfalls. Für Videoüberwachungen mit Tonaufzeichnungen bietet diese Norm keine Rechtsgrundlage, ebensowenig für heimliche Überwachungsmaßnahmen. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wird dezentral von den zuständigen Datenschutzbeauftragten überwacht. Grundvoraussetzung der Einrichtung einer Videoüberwachung ist stets die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme. Die Schulen sind gehalten, ihre Einschätzung der Erforderlichkeit im Vorfeld der Entscheidung über die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage zu dokumentieren. 5. Wie wurden die für die Videoüberwachung Verantwortlichen an den betroffenen Schulen im Datenschutz geschult und fortgebildet? Schule und Sachaufwandsträger entscheiden eigenverantwortlich vor Ort über die Einrichtung einer Videoüberwachung . Sowohl die Schulen als auch die Sachaufwandsträger sind durch das Staatsministerium über die rechtlichen Voraussetzungen der Videoüberwachung informiert. Den Schulen stehen Datenschutzbeauftragte zur Seite, die vor der Installation von Videoüberwachungsanlagen zu beteiligen sind und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken haben. Für die notwendige Qualifikation der schulischen Datenschutzbeauftragten steht ein Fortbildungsangebot aus eLearningund Präsenzschulungen zur Verfügung, das von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen und einem dezentralen Multiplikatorensystem umgesetzt wird. Zudem können die Datenschutzbeauftragten auf eine Handreichung zurückgreifen, die datenschutzrechtliche Grundkenntnisse vermittelt und sich mit datenschutzrechtlichen Fragen des Schulalltags befasst. In Zweifelsfällen können sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 6. Ist die Videoüberwachung an den betroffenen Schulen Teil des mit den Polizeidienststellen abgestimmten Sicherheitskonzepts der Schulen? Eine rechtlich zulässige Videoüberwachung kann, muss aber nicht Teil des mit dem Schulaufwandsträger und den Polizeidienststellen abgestimmten Sicherheitskonzepts der Schule sein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zur Antwort verwiesen . 7. Wer hat an den betroffenen Schulen Zugriff auf das Videomaterial? Zugriff auf das Videomaterial dürfen Schulleitung und von der Schulleitung beauftragte Angehörige des Lehr- oder Verwaltungspersonals haben (Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes – DVBayDSG-KM). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zur Antwort verwiesen . 7.1 Nach welchem Zeitraum wurde an den betroffenen Schulen aufgezeichnetes Videomaterial gelöscht? Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens drei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden (Art. 21 a Abs. 5 BayDSG). Eine davon abweichende Praxis ist dem Staatsministerium nicht bekannt. 8. Ist der Staatsregierung bekannt, wie der Landesbeauftragte für Datenschutz die derzeitige Situation der Videoüberwachung an bayerischen Schulen beurteilt ? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist aufgrund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Unabhängigkeit frei in der Beurteilung der Situation der Videoüberwachung Drucksache 17/14608 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 an bayerischen Schulen; seine Einschätzung hat für die Staatsregierung großes Gewicht. Er hat zur Videoüberwachung an Schulen zuletzt in den Beiträgen Nr. 10.5 seines 25. Tätigkeitsberichts 2012 sowie in Nr. 10.9.1 seines 26. Tätigkeitsberichts 2014 Stellung genommen ; generelle Defizite wurden dabei nicht festgestellt. 8.1 Wie viele Datenschutzverstöße wurden festgestellt und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist als unabhängige Behörde im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften frei in der Ausübung seiner Kontrollfunktion. Dies schließt auch die Art und Weise des Umgangs mit möglichen oder festgestellten Datenschutzverstößen ein. Eine Verpflichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz , das zuständige Staatsministerium als für die Sicherstellung des Datenschutzes verantwortliche Stelle zu informieren , besteht nur bei förmlichen Beanstandungen i. S. des Art. 31 BayDSG. Soweit das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Zusammenhang mit Videoüberwachung an bayerischen Schulen vom Landesbeauftragten für den Datenschutz über Feststellungen informiert wurde, konnten diese ausgeräumt werden. Förmliche Beanstandungen im Sinne des Art. 31 BayDSG gab es im Zusammenhang mit der Videoüberwachung an bayerischen Schulen daher bislang in keinem Fall.