4.1 Wenn ja, welche Erkenntnisse hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Blick auf diese beobachtete Gruppierung der „Reichsbürgerbewegung“ und den Täter? 5. War der Täter im öffentlichen Dienst beschäftigt? 5.1 Welcher Beschäftigung ging der Täter nach? 6. Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zur rechten bzw. rechtsextremen Szene, insbesondere in Mittelfranken? 6.1 Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zum bayerischen Landesverband oder sonstigen Gruppierungen bzw. Akteuren der AfD? 6.2 Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zu PEGIDA Nürnberg bzw. NüGIDA oder zu anderen PEGIDA-Ablegern? 7. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen des Täters zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“, zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“, zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129erListe“, also der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) im Verdacht stehen, mit den Akteuren des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in Verbindung gestanden zu haben? 7.1 Haben „Reichsbürger“ schon vor dem 19.10.2016 Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen begangen, insbesondere zum Nachteil von Polizeibeamtinnen und -beamten oder anderen staatlichen Organen (Einzelfälle bitte unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände und unter Angabe des jeweiligen Ergebnisses der Ermittlungen auflisten)? 8. Welche Vorkehrung traf die Polizei vor und während des Einsatzes zum Schutz der vor Ort in Georgensgmünd eingesetzten Polizeibeamten und -beamtinnen ? 8.1 Welche Konsequenzen zieht die Bayerische Polizei unmittelbar aus dem Einsatz in Georgensgmünd? 8.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Aktivitäten der „Reichsbürger“ im Internet? 17. Wahlperiode 03.02.2017 17/14611 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.10.2016 „Reichsbürger“ schießt auf Polizei in Georgensgmünd Ein sogenannter „Reichsbürger“ hat am 19.10.2016 in Georgensgmünd auf vier Polizisten geschossen und sie zum Teil lebensgefährlich verletzt. Ein Polizist erlag seinen tödlichen Verletzungen. Wir fragen die Staatsregierung: 1. Aus welchen Gründen galt der Täter nicht mehr als zuverlässig für den Besitz von Waffen? 1.1 Ist der Täter vorbestraft (Straftaten bitte auflisten)? 1.2 Liefen gegen den Täter im Zeitpunkt der Tat Ermittlungsverfahren (Ermittlungsverfahren bitte auflisten)? 2. Wie oft wurde gegen den Täter in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums, einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung, unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände und unter Angabe des jeweiligen Ergebnisses der Ermittlungen auflisten)? 2.1 War den Behörden bekannt, dass der Täter 31 Waffen in seinem Besitz hatte (Waffenart und Waffenkategorie bitte auflisten)? 2.2 Zählt der Täter zu den Personen, die in den Antworten der Staatsregierung auf unsere wiederholten Anfragen zum Plenum zum Thema „Rechtsextremisten mit Waffenschein bzw. Schusswaffen“ (Drs. 17/10615, 17/10940, 17/12693) aufgelistet wurden? 3. Welche Rolle spielt der Täter im Spektrum der „Reichsbürgerbewegung “? 3.1 In welcher Organisation bzw. in welchem Zusammenschluss aus dem Spektrum der „Reichbürgerbewegung“ ist der Täter aktiv? 4. Gehört der Täter zu einer Gruppierung der „Reichsbürgerbewegung “, die durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14611 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.11.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) und dem Staatsministerium der Justiz (StMJ) wie folgt beantwortet: 1. Aus welchen Gründen galt der Täter nicht mehr als zuverlässig für den Besitz von Waffen? Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person ist zwingende Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis . Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes (WaffG) besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben , die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Daneben ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG bei Personen nicht mehr gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Durch sein Bekenntnis, die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und die hier geltenden Gesetze nicht anzuerkennen, und seine mehrfache Verweigerung, Aufbewahrungskontrollen seiner Waffen durchführen zu lassen, sah die Waffenbehörde die Zuverlässigkeit nicht mehr als gegeben und widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse. 1.1 Ist der Täter vorbestraft (Straftaten bitte auflisten)? Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth weist das Bundeszentralregister für den Beschuldigten keinen Eintrag auf (Stand 28. Oktober 2016). 1.2 Liefen gegen den Täter im Zeitpunkt der Tat Ermittlungsverfahren (Ermittlungsverfahren bitte auflisten )? 2. Wie oft wurde gegen den Täter in der Vergangenheit bereits aufgrund rechtsextrem motivierter Straftaten ermittelt (bitte unter Angabe des Datums, einer jeweils kurzen anonymisierten Sachverhaltsdarstellung , unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände und unter Angabe des jeweiligen Ergebnisses der Ermittlungen auflisten)? Zum Zeitpunkt der Tatausführung wurden durch die Bayerische Polizei keine Ermittlungsverfahren gegen den Täter geführt. Bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth war im Tatzeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen den Beschuldigten anhängig . Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist der Vorwurf, dass der Beschuldigte im Mai 2016 ein Telefonat mit einem Zollbeamten unbefugt aufgezeichnet und für jedermann abrufbar im Internet veröffentlicht haben soll. Zudem soll er ein Video über einen Pfändungsversuch, das ein Dritter gefilmt hatte, im Internet veröffentlicht haben. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth auch ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung wieder aufgenommen, das zunächst gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden war. Das Verfahren wurde mit dem vorgenannten Verfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes verbunden. Insoweit können die Ermittlungen voraussichtlich in Kürze abgeschlossen werden. Darüber hinaus prüft die Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth derzeit im Rahmen von Vorermittlungen, ob ein Anfangsverdacht besteht, dass sich der Beschuldigte einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hat. Anlass für die Einleitung dieses Vorermittlungsverfahrens war eine Mitteilung in Zivilsachen, wonach eine dem Beschuldigten zuzurechnende Gesellschaft eine Forderung nicht beglichen haben soll. Die Vorermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Weitere anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nicht verzeichnet (Stand 28. Oktober 2016). 2.1 War den Behörden bekannt, dass der Täter 31 Waffen in seinem Besitz hatte (Waffenart und Waffenkategorie bitte auflisten)? In der Waffenbesitzkarte des Täters waren 31 Eintragungen verzeichnet. Diese gliedern sich in 16 Langwaffen, 9 Kurzwaffen sowie 6 Wechselsysteme, die als wesentliche Teile von Schusswaffen diesen waffenrechtlich gleichgestellt sind und daher gesondert in die Waffenbesitzkarte einzutragen sind. 2.2 Zählt der Täter zu den Personen, die in den Antworten der Staatsregierung auf unsere wiederholten Anfragen zum Plenum zum Thema „Rechtsextremisten mit Waffenschein bzw. Schusswaffen“ (Drs. 17/10615, 17/10940, 17/12693) aufgelistet wurden? Angehörige der sogenannten Reichsbürgerbewegung zeigen lediglich in Teilen eine ideologische Nähe zum Rechtsextremismus. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) lagen im Rahmen seines Beobachtungsauftrags der rechtsextremistischen Szene keine Erkenntnisse zum Täter vor. Demnach war der Täter auch nicht in den Auflistungen der bisherigen Anfragen zum Themenkomplex „Rechtsextremisten mit Waffenschein bzw. Schusswaffen“ enthalten. 3. Welche Rolle spielt der Täter im Spektrum der „Reichsbürgerbewegung“? 3.1 n welcher Organisation bzw. in welchem Zusammenschluss aus dem Spektrum der „Reichsbürgerbewegung “ ist der Täter aktiv? Bis zu den tragischen Ereignissen bei dem Einsatz der Polizei in Georgensgmünd am 19.10.2016 war der Täter dem BayLfV nicht bekannt. Die Auswertung der über den Täter im Nachgang zur Tat erlangten Erkenntnisse deutet auf dessen Verbindung zu der Gruppierung „Bundesstaat Bayern“ hin. 4. Gehört der Täter zu einer Gruppierung der „Reichsbürgerbewegung “, die durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird? 4.1 Wenn ja, welche Erkenntnisse hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Blick auf diese beobachtete Gruppierung der „Reichsbürgerbewegung“ und den Täter? Wie in der Antwort auf Frage 3.1 dargelegt, hat der Täter Verbindungen zu der Ende 2015 gegründeten Gruppierung „Bundesstaat Bayern“. Das BayLfV hat die Gruppierung „Bundesstaat Bayern“, die bereits vorher in seinem Fokus stand, mit Wirkung vom 21.10.2016 zum Beobachtungsob- Drucksache 17/14611 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 jekt erklärt. Darüber hinaus hat das BayLfV am 26.10.2016 die Beobachtung auf alle Gruppierungen der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ und sogenannte „Selbstverwalter “ im Sinne eines Sammelbeobachtungsobjektes ausgeweitet . Der „Bundesstaat Bayern“ hat seinen Sitz in Landsham, Oberbayern. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erklärung zum Beobachtungsobjekt und der vorliegenden Schriftlichen Anfrage sind von den bayerischen Sicherheitsbehörden noch keine abschließenden Aussagen hinsichtlich der Gruppierung und ihrer Mitglieder möglich. 5. War der Täter im öffentlichen Dienst beschäftigt? 5.1 Welcher Beschäftigung ging der Täter nach? Der Täter war für eine Vermögensberatung aktiv und vermittelte u. a. Versicherungsverträge. Für diese Tätigkeit erhielt er nachweislich Provisionen. Ob der Täter fest angestellt oder als freier Mitarbeiter tätig war, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Darüber hinaus war der Täter seit mehreren Jahren in einer Kampfsport- und Gesundheitsschule in Roth engagiert. Inwiefern diese Tätigkeit monetär entlohnt wurde und welche Rolle der Täter in der Schule bzw. bei den in den Medien thematisierten „Anti-Gewaltkursen“ spielte, ist ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen. 6. Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zur rechten bzw. rechtsextremen Szene, insbesondere in Mittelfranken? Derzeit sind dem BayLfV keine derartigen Verbindungen bekannt. Die Ermittlungen sind diesbezüglich jedoch noch nicht abgeschlossen. 6.1 Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zum bayerischen Landesverband oder sonstigen Gruppierungen bzw. Akteuren der AfD? Die AfD unterliegt weder auf Bundesebene noch in Bayern der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Erkenntnisse über Verbindungen des Täters im Sinne der Fragestellung liegen derzeit nicht vor. 6.2 Inwiefern bestehen Verbindungen des Täters aus Georgensgmünd zu PEGIDA Nürnberg bzw. NÜGI- DA oder zu anderen PEGIDA-Ablegern? Die Auswertung des Facebook-Profils des Täters ergab eine Verbindung zu einem Aktivisten der Gruppierung „PEGIDA Nürnberg“. Die Ermittlungen hierzu dauern noch an. Darüber hinaus liegen derzeit keine Erkenntnisse zu Verbindungen des Täters zu den oben genannten „…GIDA“-Gruppierungen vor. 7. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung insbesondere über Verbindungen des Täters zur neonazistischen Gruppierung „Die Rechte“, zum mittlerweile verbotenen Neonazi-Kameradschaftsnetzwerk „Freies Netz Süd“, zur neonazistischen Gruppierung „Der III. Weg“, zu den derzeit im NSU-Prozess Angeklagten und der sogenannten „129er Liste, als der Aufstellung von Personen, die nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamts (BKA) im Verdacht stehen, mit den Akteuren des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in Verbindung gestanden zu haben? Den bayerischen Sicherheitsbehörden sind derzeit keine derartigen Verbindungen des Täters bekannt. 7.1 Haben „Reichsbürger“ schon vor dem 19.10.2016 Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen begangen , insbesondere zum Nachteil von Polizeibeamtinnen und -beamten oder anderen staatlichen Organen (Einzelfälle bitte unter Aufschlüsselung der jeweiligen Straftatbestände und unter Angabe des jeweiligen Ergebnisses der Ermittlungen auflisten)? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann nur zu Vorfällen in Bayern Stellung nehmen. Eine valide Aussage im Sinne der Fragestellung kann derzeit noch nicht erfolgen. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse im Zusammenhang mit der sog. „Reichsbürgerbewegung“ wurde das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragt, bis Mitte November 2016 ein erstes polizeiliches Lagebild für Bayern zu erstellen. Des Weiteren wurde das BLKA um Prüfung gebeten, ob phänomenspezifische Straftaten (z. B. Widerstandshandlung im Rahmen einer Amtshilfe für Gerichtsvollzieher), die von sog. „Reichsbürgern“ begangen werden, als eine Form der politisch motivierten Kriminalität einzustufen und dementsprechend im bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) nachzuweisen sind. Bislang enthält der KPMD-PMK keine Katalogwerte, welche eine eindeutige Zuordnung eines Tatverdächtigen zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ ermöglichen. Eine entsprechende Recherche beim BLKA ist aus diesen Gründen derzeit noch nicht möglich. 8. Welche Vorkehrung traf die Polizei vor und während des Einsatzes zum Schutz der vor Ort in Georgensgmünd eingesetzten Polizeibeamten und -beamtinnen ? Der Täter war im Besitz eines Jagdscheins, eines sog. „kleinen Waffenscheines“, eines sprengstoffrechtlichen sog. „Wiederladescheines“, sowie mehrerer Waffenbesitzkarten . Eine für den 03.08.2016 vorgesehene, standardisierte waffenrechtliche Nachschau durch das Landratsamt Roth lehnte der Täter ab, weshalb am 16.09.2016 ein Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach zur Durchsetzung erlassen wurde. Daneben erging am 11.10.2016 ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Schwabach zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Finanzangelegenheiten . Zur Durchsetzung dieser Beschlüsse wurde die Polizeiinspektion Roth um Amtshilfe gebeten. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage gelangte man dort zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Gefährdungslage besteht und zum Vollzug der Maßnahmen die Hinzuziehung der Polizeiinspektion Spezialeinheiten (PI SE) Nordbayern – Spezialeinsatzkommando (SEK) erforderlich sei. Durch die PI SE Nordbayern erfolgte unter Berücksichtigung der Gefährdungsaspekte eine lageangepasste Voraufklärung . Beim Einsatz waren die Beamten der PI SE – SEK mit der einsatztypischen Schutzkleidung ausgestattet (Helm, Schutzweste, Schilder und Öffnungstechnik). Die eingesetzten Beamten der Schutzpolizei hielten sich bis zum Zeitpunkt der Lagebereinigung abgesetzt vom Einsatzort auf. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14611 8.1 Welche Konsequenzen zieht die Bayerische Polizei unmittelbar aus dem Einsatz in Georgensgmünd? Die Einsätze der Bayerischen Polizei unterliegen ständig einer Evaluierung. Bei erkanntem Bedarf werden bestehende Einsatzkonzeptionen entsprechend angepasst. Die Nachbereitung des Einsatzverlaufs vom 19.10.2016 in Georgensgmünd ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Insoweit ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage dazu möglich, ob und ggf. welche Konsequenzen aus dem Einsatzverlauf zu ziehen sind. 8.2 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Aktivitäten der „Reichsbürger“ im Internet? Grundsätzlich ist das Internet für alle Extremisten ein geeignetes Medium zur Selbstdarstellung. Es bietet die Möglichkeit , über die verschiedensten Kanäle die eigenen Ansichten leicht und weitestgehend uneingeschränkt zu verbreiten, Gleichgesinnte zu finden und mit diesen zu interagieren. Von besonderer Bedeutung sind dabei vor allem die bekannten sozialen Netzwerke wie Facebook und Twitter oder verschiedene Videoplattformen wie Youtube. Neben den sozialen Netzwerken betreiben zahlreiche extremistische Gruppierungen auch eigene Homepages. Auch die Anhänger der Reichsbürgerideologie nutzen diese Formen der Kommunikation für ihre Zwecke. Neben der reinen Kommunikation bieten verschiedene Gruppierungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung unterschiedliche Angebote auf ihren Homepages an. Diese reichen vom einfachen Download von Schriftstücken, um damit deutschen Behörden gegenüberzutreten, bis hin zum Verkauf von eigenen Ausweisdokumenten und Führerscheinen . Des Weiteren werden hier auch Hilfestellungen und Argumentationsmuster für den Umgang mit bundesdeutschen Behörden oder den Ausstieg aus der, von Reichsbürgern so titulierten, „BRD GmbH“, also dem Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft, angeboten.