Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.09.2016 Datenbanken über Fußballfans bei der Bayerischen Polizei I Nach der Antwort auf die Schriftliche Anfrage betreffend „Datenbank Gewalttäter Sport“ (Drs. 17/10147) von Katharina Schulze ergeben sich noch weitere Fragen. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1.1 Welche Vereinszuordnung haben die 929 Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ mit erfasstem Wohnsitz in Bayern? 1.2 Wie viele der 1.396 Personen mit bayerischer Vereinszuordnung (bitte unter Nennung des Vereinsnamens ) in der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ haben ihren Wohnsitz in Bayern (bitte nach Verein aufschlüsseln)? 1.3 Bei wie vielen dieser Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, die sowohl einen Wohnsitz in Bayern als auch eine bayerische Vereinszuordnung haben, war der Anlass der Eintragung ein Vorfall an einem Ort innerhalb Bayerns? 2.1 Bei wie vielen der Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, die sowohl einen Wohnsitz in Bayern als auch eine bayerische Vereinszuordnung haben, war der Anlass der Eintragung die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ? 2.1 In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung? 2.3 Auf welche Ziffer der Errichtungsanordnung zur bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ stützt sich die Einstufung als „Intensivtäter“? 3.1 Da es neben der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ weitere Datenbanken bei vier Polizeipräsidien gibt, frage ich die Staatsregierung, auf welcher genauen polizei- und datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage (abgesehen von dem Hinweis auf die Generalklausel des Art. 2 des Polizeiaufgabengesetz es– PAG) diese Datenbanken beruhen und ob es dafür eine Errichtungsanordnung gibt? 3.2 Seit wann (genaues Datum) gibt es diese Datenbanken bei den jeweiligen Präsidien? 3.3 Wie viele Personen sind (aktueller Stand) bzw. waren seit Einführung der Datei (jeweils nach Kalenderjahr) in den Datenbanken der einzelnen Präsidien gespeichert ? 4.1 Wie ist die Vereinszuordnung der gespeicherten Personen (bitte einzeln nach Datenbank und Präsidium für das jeweilige Jahr die Anzahl der Personen und deren Vereinszuordnung)? 4.2 Wie viele dieser Personen hatten zum Zeitpunkt der Eintragung ihren Wohnsitz in Bayern (bitte einzeln nach Wohnsitz innerhalb/außerhalb Bayerns auflisten )? 4.3 Wie viele dieser Personen sind auch gleichzeitig in der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert ? 5.1 Werden in den jeweiligen Datenbanken der Präsidien auch Personen gespeichert, die ihren Wohnsitz oder ihre Vereinszuordnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums haben? 5.2 Werden auch Anhänger anderer Sportarten (außer Fußball) in diesen oder ggf. anderen Datenbanken erfasst ? 6.1 War der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bei der dezentralen Einrichtung der weiteren Datenbanken eingebunden? 6.2 Falls ja, wie hat er dazu Stellung genommen? 6.3 Falls nein, warum wurde dieser nicht eingebunden? 7.1 Nachdem in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage betreffend Datenbank „Gewalttäter Sport“ Drs. 17/10147) vom 17.12.2015 davon gesprochen wird, dass in den Datenbanken „insbesondere folgende Daten gespeichert “ werden, frage ich die Staatsregierung, welche Daten darüber hinaus gespeichert werden? 7.2 Welche konkreten personenbezogenen Merkmale, Hinweise und Daten werden von einer eingetragenen Person gespeichert? 7.3 Werden neben einzelnen Personen auch Datensätze über Personengruppen, wie z. B. Begleitpersonen und Fangruppen, geführt? 8.1 Was verbirgt sich hinter „Sachdaten“? 8.2 Was verbirgt sich hinter „Ereignisdaten“? 8.3 Wird auch gespeichert, zu welchen Spielen eine Person als Zuschauer/-in das Stadion besucht hat? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2017 17/14616 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14616 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.11.2016 Vorbemerkung: Die bei den Polizeipräsidien München, Mittelfranken, Schwaben Süd/West und Schwaben Nord eingerichteten Datenbanken wurden jeweils individuell auf die im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums ansässigen Fußballvereine angepasst und sind daher im direkten Vergleich nicht identisch. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Datenbanken, da sich Art und Umfang der zu speichernden Daten nach den verbandsspezifischen Erfordernissen des jeweiligen Zwecks der Datei richten. Falls eine Antwort nicht ausdrücklich auf einzelne Polizeipräsidien aufgeschlüsselt wurde, umfasst die Antwort alle vier Polizeipräsidien. 1.1 Welche Vereinszuordnung haben die 929 Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ mit erfasstem Wohnsitz in Bayern? 1.2 Wie viele der 1.396 Personen mit bayerischer Vereinszuordnung (bitte unter Nennung des Vereinsnamens ) in der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ haben ihren Wohnsitz in Bayern (bitte nach Verein aufschlüsseln)? 1.3 Bei wie vielen dieser Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, die sowohl einen Wohnsitz in Bayern als auch eine bayerische Vereinszuordnung haben, war der Anlass der Eintragung ein Vorfall an einem Ort innerhalb Bayerns ? Eine nachträgliche Recherche mit dem Datenbestand mit Stand 04.01.2016, welcher vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Antwort zur Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 17.12.2015 betreffend Datenbank „Gewalttäter Sport“ (vgl. Drucksache 17/10147) übermittelt wurde, ist nicht mehr möglich, da sich der Datenbestand der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ durch Neuzugänge bzw. Löschungen mittlerweile geändert hat und demzufolge keine Grundlage im Sinne der Anfrage mehr darstellt. Grundsätzlich ist bei Fragen in Bezug auf den Wohnort in der Datei „Gewalttäter Sport“ Folgendes zu beachten: Gemäß der Errichtungsanordnung des Bundeskriminalamts wird nicht der Wohnort der zu speichernden Person gespeichert, sondern der „letzte Aufenthaltsort“. Da es sich bei der Datei „Gewalttäter Sport“ um eine „Verbunddatei“ handelt und im INPOL-Verfahren (INPOL = Informationssystem Polizei) „Fahndungen“ implementiert ist, erscheint der Wohnort bzw. letzte Aufenthaltsort im Rahmen einer Fahndungsabfrage nicht und ist grundsätzlich im Rahmen der Einsatzbewältigung nur von untergeordneter Bedeutung . Zudem hat für die Bekämpfung der Kriminalität bei Fußballspielen die Vereinszugehörigkeit der Person eine wesentlich höhere Bedeutung als der „Wohnort“. Zudem kann anhand der in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ eingetragenen letzten Aufenthaltsorte keine zuverlässige Aussage darüber getroffen werden, welche Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ aktuell ihren Wohnsitz in Bayern haben. Die Erfassung des letzten Aufenthaltsortes einer Person ist zwar grundsätzlich vorgesehen , wird jedoch von einigen Bundesländern nicht durchgeführt bzw. bei einem Wohnungswechsel nicht aktualisiert. Die in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeicherten „letzten Aufenthaltsorte“ sind deshalb nicht geeignet, um die Fragen mit validen Zahlen zu beantworten. Um einen belastbaren Wert über die Wohnorte zu erhalten, wäre ein Abgleich des gesamten Datenbestandes der Datei „Gewalttäter Sport“ mit der Einwohnermeldedatei erforderlich. Da dies nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden wäre, wurde darauf verzichtet. 2.1 Bei wie vielen der Personen aus der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, die sowohl einen Wohnsitz in Bayern als auch eine bayerische Vereinszuordnung haben, war der Anlass der Eintragung die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ? Gemäß der o. g. Ausführungen zur Bedeutung des „Wohnorts “ bzw. „letzten Aufenthalts“ erfolgte eine Recherche in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ nur mit den Parametern „bayerische Vereinszuordnung“ und „Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ mit folgendem Ergebnis : Mit Stand 12.10.2016 sind in Bayern 1.628 Personen mit bayerischer Vereinszuordnung erfasst. Bei insgesamt 1.101 Personen war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Anlass zur Speicherung. Aufgrund von partiellen Mehrfachverstößen durch eine Person differiert die Anzahl der erfassten Straftaten von der Anzahl der erfassten Personen mit bayerischer Vereinszuordnung. So wurden zu den o. g. 1.101 Personen mit bayerischer Vereinszuordnung insgesamt 1.364 Straftaten gespeichert. 2.1 In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung? In der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ sind die Verfahrensausgänge der jeweiligen Strafverfahren nicht gespeichert. Zur Beantwortung der Frage wären manuelle Aktenauswertungen aller o. g. Vorgänge notwendig, die in dieser Form mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar sind. 2.3 Auf welche Ziffer der Errichtungsanordnung zur bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ stützt sich die Einstufung als „Intensivtäter“? Die Einstufung als „Intensivtäter Gewalt und Sport“ steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtungsanordnung der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, sondern erfolgt nach der Gesamtbewertung der betreffenden Person. 3.1. Da es neben der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ weitere Datenbanken bei vier Polizeipräsidien gibt, frage ich die Staatsregierung, auf welcher genauen polizei- und datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage (abgesehen von dem Hinweis auf die Generalklausel des Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes – PAG) diese Datenbanken beruhen und ob es dafür eine Errichtungsanordnung gibt? Die bei den vier Polizeipräsidien vorhandenen Datenbanken wurden nach Maßgabe des Art. 47 PAG i. V. m. mit § 483 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) errichtet. Die vier Datenbanken stützen sich auf die Rahmenerrichtungsanordnung für die Errichtung von Dateien zur „Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ Drucksache 17/14616 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 vom 30.01.2004 sowie den spezifischen Errichtungsanordnungen bei den Polizeipräsidien München, Schwaben Süd/ West und Schwaben Nord. 3.2 Seit wann (genaues Datum) gibt es diese Datenbanken bei den jeweiligen Präsidien? Polizeipräsidium München Informationsdatei Fußball seit 12.10.2005 Polizeipräsidium Mittelfranken Strukturdatenbank „Optimierung Maßnahmen Fußball und Gewalt“ seit September 2014 Polizeipräsidium Schwaben Süd/West „ISGS – Informationssystem Gewalttäter Sport“ seit 02.03.2015 Polizeipräsidium Schwaben Nord Informationsdatei Sport seit 03.03.2011 3.3 Wie viele Personen sind (aktueller Stand) bzw. waren seit Einführung der Datei (jeweils nach Kalenderjahr ) in den Datenbanken der einzelnen Präsidien gespeichert? Polizeipräsidium München 1.082 Personen (Stand: 03.11.2016) Polizeipräsidium Mittelfranken 2.366 Personen (Stand: 24.10.2016) Polizeipräsidium Schwaben Süd/West 110 Personen (Stand: 25.10.2016) Polizeipräsidium Schwaben Nord 155 Personen (Stand: 20.10.2016) Eine rückwirkende Recherche nach Kalenderjahren ist aufgrund Löschungsfristen nicht mehr möglich. 4.1 Wie ist die Vereinszuordnung der gespeicherten Personen (bitte einzeln nach Datenbank und Präsidium für das jeweilige Jahr die Anzahl der Personen und deren Vereinszuordnung)? Polizeipräsidium Vereinszuordnung/ Gruppierungen für das Jahr 2016 Personen Polizeipräsidium München FC Bayern München 453 Personen TSV München von 1860 544 Personen SpVgg Unterhaching 85 Personen Polizeipräsidium Mittelfranken 1. FC Nürnberg 648 Personen SpVgg Greuther Fürth 47 Personen TSV München von 1860 177 Personen FC Eintracht Bamberg 61 Personen FC Schalke 04 39 Personen SK Rapid Wien 2 Personen Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Hamburger Sportverein 1 Person ECDC Memmingen 49 Personen FC Memmingen 16 Personen Polizeipräsidium Schwaben Nord FC Augsburg 155 Personen Eine rückwirkende Recherche nach Kalenderjahren ist aufgrund Löschungsfristen nicht mehr möglich. 4.2 Wie viele dieser Personen hatten zum Zeitpunkt der Eintragung ihren Wohnsitz in Bayern (bitte einzeln nach Wohnsitz innerhalb/außerhalb Bayern sauflisten)? Wie bereits bei der Antwort zu Frage 1.2 dargestellt, hat die Speicherung des „Wohnsitzes“ der Person bei den vier Datenbanken der Polizeipräsidien nur eine nachgeordnete Bedeutung , sodass keine validen Angaben möglich sind. Aus diesem Grund erfolgte keine Auswertung hinsichtlich des Wohnsitzes der erfassten Personen zum Zeitpunkt der Einstellung . Zudem ist eine rückwirkende Recherche nach Kalenderjahren aufgrund Löschungsfristen nicht mehr möglich. 4.3 Wie viele dieser Personen sind auch gleichzeitig in der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert? Ein automatisierter Abgleich der vier Datenbanken bei den Polizeipräsidien mit der bundesweiten Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erfolgt nicht. Zur Beantwortung der Frage wäre ein manueller Abgleich aller Datensätze der vier Datenbanken der Polizeipräsidien mit dem gesamten Datensatz aus der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erforderlich, der in dieser Form mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar ist. 5.1 Werden in den jeweiligen Datenbanken der Präsidien auch Personen gespeichert, die ihren Wohnsitz oder ihre Vereinszuordnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums haben? Polizeipräsidium München Eine Speicherung erfolgt nur nach Vereinszuordnung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Polizeipräsidiums, wobei der Wohnsitz auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegen kann. Der Wohnsitz der betreffenden Person ist dabei nicht entscheidend. Polizeipräsidium Mittelfranken Ja. Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Ja. Polizeipräsidium Schwaben Nord Eine Speicherung erfolgt nur nach Vereinszuordnung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Polizeipräsidiums, wobei der Wohnsitz auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs liegen kann. Der Wohnsitz der betreffenden Person ist dabei nicht entscheidend. 5.2 Werden auch Anhänger anderer Sportarten (außer Fußball) in diesen oder ggf. anderen Datenbanken erfasst? Polizeipräsidium München Nein Polizeipräsidium Mittelfranken Nein Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Ja (Eishockey) Polizeipräsidium Schwaben Nord Nein 6.1 War der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz bei der dezentralen Einrichtung der weiteren Datenbanken eingebunden? 6.2 Falls ja, wie hat er dazu Stellung genommen? 6.3 Falls nein, warum wurde dieser nicht eingebunden ? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14616 Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz war bei der Einrichtung der Datenbanken nicht eingebunden, da die Einrichtung der Datenbanken seitens des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz (BayLfD) nicht genehmigungspflichtig ist. Art. 32 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sieht lediglich bei „bedeutenden Automatisationsvorhaben“, nicht wie hier bei regional eingesetzten IT-Anwendungen, eine Pflicht zur Unterrichtung des BayLfD vor. 7.1 Nachdem in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage betreffend Datenbank „Gewalttäter Sport“ Drs. 17/10147 vom 17.12.2015 davon gesprochen wird, dass in den Datenbanken „insbesondere folgende Daten gespeichert“ werden, frage ich die Staatsregierung , welche Daten darüber hinaus gespeichert werden? Bei der Beantwortung der Frage 4.1 der Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 17.12.2015 betreffend Datenbank „Gewalttäter Sport“ (vgl. Drs. 17/10147) wurden die Daten angegeben, die bei allen vier eingerichteten Datenbanken gespeichert werden. Gemäß der Ziffer 5 der Rahmenerrichtungsanordnung für die Errichtung von Dateien zur „Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ vom 30.01.2004 sind neben den in der Schriftlichen Anfrage vom 17.12.2015 bei der Frage 4.1 angegebenen Daten auch noch weitere Daten zur Speicherung grundsätzlich möglich, wenn diese bei Bedarf in der Errichtungsanordnung aufgeführt werden, wie Institutions- und Objektdaten, Hinweisdaten sowie Verknüpfungsattribute von Personendaten (z. B. Beschuldigter). 7.2 Welche konkreten personenbezogenen Merkmale, Hinweise und Daten werden von einer eingetragenen Person gespeichert? Gemäß der Ziffer 5 der Rahmenerrichtungsanordnung für die Errichtung von Dateien zur „Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ vom 30.01.2004 können maximal folgende Personendaten gespeichert werden: Familienname, Geburtsname, Spitzname, Früherer Name, Akademischer Grad, Vorname, weitere Vornamen, Alle Namen, ist Alias, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort , Geburtsstaat, Geburtsregion, Volkszugehörigkeit, Familienstand, Beruf, Ausgeübter Beruf, Erlernter Beruf, Besonderheiten zur Person (z. B. besondere Fähigkeiten, Fremdsprachenkenntnisse, Zugehörigkeiten zu einer Gruppe oder Organisation, Rolle), Abfrage Dateien, Abfrage Ergebnis, in Haft, DNA, Blutentnahme, Erkennungsdienstliche Behandlung, Fahrerlaubnisentzug, Verletzungsgrad, Scheinbares Alter, Größe, Gestalt, Typ, Stimme/Sprachmerkmale , Deutsche Mundart, Sprache, Gesicht/Form, Haare/Farbe/Form, Augen/Farbe, Brille/Sehhilfe, Bart, Tätowierung /Lage/Art, weitere körperliche Merkmale. Entsprechend dem jeweiligen Zweck der Datei ist der erforderliche Umfang der Speicherungen einzuschränken, ggf. näher zu konkretisieren. Dies erfolgte durch die erlassene Errichtungsanordnung des jeweiligen Präsidiums nach dem festgestellten fachlichen Bedarf. 7.3 Werden neben einzelnen Personen auch Datensätze über Personengruppen, wie z.B. Begleitpersonen und Fangruppen, geführt? Polizeipräsidium München Zugehörigkeit zu einer Fan-/Ultragruppe Polizeipräsidium Mittelfranken Zugehörigkeit zu einer Fangruppe Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Zugehörigkeit zu einer Fangruppe Polizeipräsidium Schwaben Nord Zugehörigkeit zu einer Fangruppe 8.1 Was verbirgt sich hinter „Sachdaten“? Der Begriff „Sachdaten“ umfasst die Entitäten „Sache“, „Fahrzeug“, „Kommunikationsmittel“, „Dokument“ und „Schriftstück“. 8.2 Was verbirgt sich hinter „Ereignisdaten“? Der Begriff „Ereignisdaten“ umfasst die Ausprägungen „Ereignis allgemein“, „Transaktion“ und „Maßnahme“. 8.3 Wird auch gespeichert, zu welchen Spielen eine Person als Zuschauer/-in das Stadion besucht hat? Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Speicherung einer Person in der Datenbank des jeweiligen Polizeipräsidiums zur Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann auch der fußballrelevante Aufenthaltsort der betroffenen Person mit erfasst werden.