Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 05.12.2016 Vorbemerkung: Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wird davon ausgegangen, dass mit dem Begriff des „Flüchtlings” „Asylbewerber ” gemeint ist. Flüchtlinge sind Personen, deren Status als Flüchtling von einer nationalen Regierung anerkannt wurde, für die das Verfahren insoweit mit einem positiven Bescheid abgeschlossen ist. 1. Welche Gemeinden in Bayern (bitte aufschlüsseln nach Gemeinden, Landkreisen und Bezirken) haben noch keinen einzigen Flüchtling aufgenommen ? Eine aktuelle Auflistung der Gemeinden, die noch keinen Asylbewerber aufgenommen haben, ist innerhalb der zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da dies eine Abfrage aller 2.056 Gemeinden erfordern würde. Eine Erhebung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) aus dem Frühjahr 2016 ergab, dass ca. 1/5 der bayerischen Gemeinden keinen Asylbewerber aufgenommen hat. Diese Erhebung beschränkte sich auf die Abfrage absoluter Zahlen ohne Aufschlüsselung nach Gemeinden und kann deshalb auch nicht retrospektiv im Sinne der Anfrage ausgewertet werden. a) Was war der jeweilige Grund? Die im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 genannte Erhebung des StMAS beschränkte sich auf die Abfrage absoluter Zahlen ohne Abfrage von Gründen und kann deshalb auch nicht retrospektiv im Sinne der Anfrage ausgewertet werden. 2. Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, dass sich Gemeinden geweigert haben, Flüchtlinge aufzunehmen ? Ca. 100 kreisangehörige Gemeinden sind nach Einschätzung der zuständigen Bezirksregierungen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 des Aufnahmegesetzes entsprechend der Erhebung des StMAS aus dem Frühjahr 2016 nicht oder nur unzureichend nachgekommen, weil sie z. B. Asylbewerber hätten aufnehmen können, sich dagegen aber gewehrt haben. a) Wenn ja, in welchen Gemeinden war dies der Fall? Die im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 und 2 genannte Erhebung des StMAS beschränkte sich auf die Abfrage absoluter Zahlen ohne Aufschlüsselung nach Gemeinden und kann deshalb auch nicht retrospektiv im Sinne der Anfrage ausgewertet werden. 17. Wahlperiode 03.02.2017 17/14641 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 02.11.2016 Unterbringung von Flüchtlingen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Gemeinden in Bayern (bitte aufschlüsseln nach Gemeinden, Landkreisen und Bezirken) haben noch keinen einzigen Flüchtling aufgenommen? a) Was war der jeweilige Grund? 2. Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, dass sich Gemeinden geweigert haben, Flüchtlinge aufzunehmen? a) Wenn ja, in welchen Gemeinden war dies der Fall? 3. Wer entscheidet derzeit über die Zuweisung von Flüchtlingen? 4. Ist es geplant, dass die Entscheidungsgewalt über die Zuweisung der Flüchtlinge in die Gemeinden in Zukunft durch die Landräte vorgenommen wird? a) Wenn ja, wann wird dies der Fall sein? b) Wenn nein, was ist der Grund? 5. Wie steht die Staatsregierung zu der Auffassung des Präsidenten des Bayerischen Landkreistags, Christian Bernreiter, dass im Falle einer Verweigerungshaltung von Gemeinden eine Zwangszuweisung erfolgen soll, um eine gerechte und faire Verteilung zu erreichen ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14641 3. Wer entscheidet derzeit über die Zuweisung von Flüchtlingen? Die Verteilung der Asylbewerber innerhalb Deutschlands auf die Erstaufnahmeeinrichtungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG). Für die Verteilung auf die Bundesländer ist die Quote nach § 45 AsylG maßgebend . Auf Bayern entfällt nach dem dort niedergelegten Königsteiner Schlüssel für das Jahr eine Aufnahmequote von 15,53327 Prozent. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 AsylG vorliegen, die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Abs. 5 AsylG) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach § 46 Abs. 2 AsylG durch eine vom Bundesministerium des Innern (BMI) bestimmte zentrale Verteilstelle festgelegte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei mehreren nach § 46 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht kommenden besonderen Aufnahmeeinrichtungen legt die vom BMI bestimmte zentrale Verteilstelle die zuständige besondere Aufnahmeeinrichtung fest. Nach § 46 Abs. 2 AsylG benennt eine vom BMI bestimmte zentrale Verteilungsstelle auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Die Verteilung von Asylbewerbern innerhalb Bayerns im Rahmen der Anschlussunterbringung richtet sich nach der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Gemäß § 7 Abs. 1 DVAsyl werden Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke und innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden verteilt. Maßgeblich sind dabei die Quoten nach § 3 DVAsyl. 4. Ist es geplant, dass die Entscheidungsgewalt über die Zuweisung der Flüchtlinge in die Gemeinden in Zukunft durch die Landräte vorgenommen wird? Vgl. die Antwort zu Frage 3. Im Übrigen plant die Staatsregierung , eine gesetzliche Ermächtigung auf den Weg zu bringen, die es den Landratsämtern ermöglicht, kreisangehörigen Gemeinden Asylbewerber zuzuweisen. a) Wenn ja, wann wird dies der Fall sein? Vgl. die Antwort zu Frage 4. Der entsprechende Umsetzungsvorschlag des StMAS soll in den kommenden Wochen von der Staatsregierung beschlossen werden. b) Wenn nein, was ist der Grund? Vgl. die Antwort zu Frage 4 und 4 a. 5. Wie steht die Staatsregierung zu der Auffassung des Präsidenten des Bayerischen Landkreistages, Christian Bernreiter, dass im Falle einer Verweigerungshaltung von Gemeinden eine Zwangszuweisung erfolgen soll, um eine gerechte und faire Verteilung zu erreichen? Vgl. insofern die Antwort zu Frage 4 und 4 a.