Unabhängig davon bestehen systemische und strukturelle Vorkehrungen, um einen solchen Leistungsmissbrauch grundsätzlich zu verhindern: Zum einen werden in Bayern soweit möglich konsequent Sachleistungen erbracht, bei denen ein solcher Missbrauch ausgeschlossen ist. Zum anderen bestimmt das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), soweit es Geldleistungen vorsieht, als Auszahlungsmodus für diese grundsätzlich die persönliche Aushändigung , das heißt die direkte Übergabe der Leistungen in Form von Bargeld an die leistungsberechtigte Person durch die zuständige Behörde. Ein abweichender Auszahlungsmodus , etwa die Leistungserbringung durch Überweisung auf ein Konto des Leistungsberechtigten, kann nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Leistungsbehörden sind angewiesen, bei allen in Betracht kommenden Modi der Leistungsgewährung die eingehende Prüfung der Leistungsberechtigung des Leistungsempfängers durch folgende Vorkehrungen sicherzustellen: • die Vorlage und Kontrolle der Aufenthaltsgestattung bzw. des Ankunftsnachweises; • einen Abgleich mit der Bestands- oder Belegungsliste der Unterkünfte; • ergänzend – soweit vorhanden (z. B. in Aufnahmeeinrichtungen ) – die Vorlage und Kontrolle des Hausausweises. Sofern danach Zweifel an der Identität des Leistungsberechtigten bestehen, kann eine zweifelsfreie Identifizierung mittels FAST-10 anhand der im Kerndatensystem gespeicherten Fingerabdruckdaten erfolgen. Soll im Ausnahmefall ein abweichender Auszahlungsmodus von Geldleistungen wie die Überweisung auf ein Konto des Leistungsberechtigten erfolgen, sind die Leistungsbehörden angewiesen, diesen nur unter den folgenden weiteren Voraussetzungen vorzunehmen: – Der von der Barauszahlung abweichende Auszahlungs– modus von Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt nur außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und besonderen Aufnahmeeinrichtungen. – Die regelmäßige Anwesenheit des Leistungsberechtigten am Ort der Unterkunft wird zuverlässig überprüft und kontrolliert. Diesbezüglich ist eine entsprechende Kommunikation und Rückmeldung zwischen Leistungsbehörde und Unterbringungsbehörde sicherzustellen. Die Kontrolle kann beispielsweise durch Heimleiter, Hausmeister oder Kümmerer erfolgen. Verdachtsmomente dahingehend , dass sich Leistungsberechtigte nicht regelmäßig am Ort der Unterkunft aufhalten, sind der Leistungsbehörde umgehend zu melden. 17. Wahlperiode 03.02.2017 | berichtigt 08.02.2017* 17/14700 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 07.11.2016 Bezüge eines Asylbewerbers ohne Aufenthaltsnachweis Alle Asylbewerber sind in einer Unterkunft gemeldet. Die entsprechende Anschrift steht in ihrem Gestattungsausweis . In der Regel werden ihnen die monatlichen Bezüge (Taschengeld) auf ein Konto überwiesen. Sobald dieses Konto bekannt ist, wird nicht mehr geprüft, ob sich die Asylbewerber noch regelmäßig an der angegebenen Adresse aufhalten. Es gibt vermehrt Fälle, in denen Asylbewerber schon längere Zeit nicht mehr in ihrer Unterkunft waren und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Trotzdem werden weiterhin Monat für Monat ihre Bezüge auf ihr Konto überwiesen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist dieser Sachverhalt richtig? 2. Bejahendenfalls, wie wird diesem Sachverhalt entgegengewirkt (zum Beispiel durch eine regelmäßige persönliche Vorstellung bei einem Amt)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 06.12.2016 Zu 1. und 2.: Nein, der Sachverhalt ist nicht richtig. Die Darstellung, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu Leistungsmissbrauch aufgrund Überweisungen von Regelleistungen auf Konten gekommen sei, ist unzutreffend. Auch wenn sich ein Missbrauch nie vollständig ausschließen lässt, so handelt es sich hierbei allenfalls um Einzelfälle. Diese werden konsequent strafrechtlich verfolgt und aufgearbeitet. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. *) Berichtigung wegen Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten