Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 11.11.2016 Kommunalstatistik In der Kommunalstatistik 2014 zeigen sich bei den Personalkosten in einer Gemeinde in meinem Stimmkreis erhebliche Abweichungen zwischen den ausgewiesenen Werten und den Werten, welche die Gemeinde ermittelt hat. Die Gemeinde führt dies auf „zeitversetzte Weitergabe der Daten an das Landesamt durch den kommunalen Dienstleister“ zurück. Ich frage die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass die Daten für die Kommunalstatistik nach dem Rücklauf der Daten und nicht nach Haushaltsjahren verbucht werden? 2. a) Trifft es zu, dass es deshalb bei einigen Gemeinden zu wenig aussagekräftigen und in der Sache nicht nachvollziehbaren Werten kommt? b) Wie viele Gemeinden in Niederbayern (bitte absolut und in Prozent) sind davon in den letzten 5 Jahren betroffen ? c) Welche Gemeinden in Niederbayern sind davon betroffen (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die Vergleichbarkeit der Daten, wenn nicht allgemein nach Haushaltsjahren verbucht wird? 4. Was unternimmt die Staatsregierung, um die Aktualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 08.12.2016 Vorbemerkung: Die Personalausgaben einer Kommune werden im Bereich „Statistiken der öffentlichen Finanzen“ im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik auf Basis der vierteljährlichen Kassenabschlüsse der Gemeinden/Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbände sowie im Rahmen der Jahresrechnungsstatistik auf Basis der Rechnungsabschlüsse statistisch erhoben. Die Kommunen buchen vor Ort ihre Einnahmen und Ausgaben entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik bestehend aus Gliederungs- und Gruppierungsplan (bei doppisch buchenden Kommunen ist das entsprechend der Produkt- und Kontenrahmen). Bei der Kassenstatistik werden die Einnahmen und Ausgaben nur nach dem Gruppierungsplan und bei der Jahresrechnungsstatistik nach dem Gliederungs- und Gruppierungsplan erfasst. Die Einnahmen und Ausgaben werden dabei dem Rechnungswesen der Kommunen entnommen und als Datensatz dem Bayerischen Landesamt für Statistik elektronisch übermittelt. Einige Kommunen melden ihre Ergebnisse unter Einschaltung kommunaler Rechenzentren. Auch in diesen Fällen liegt es in der Verantwortung der Kommune, den entsprechenden Zeitraum (vierteljährliche Kassenstatistik: erstes Quartal, Halbjahr, Dreivierteljahr, Kalenderjahr; Jahresrechnungsstatistik : Kalenderjahr) für die zu übermittelnden Daten zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik liegen relativ aktuell rund 2 Monate nach Abschluss des Kalendervierteljahres vor. Die wesentlich detaillierteren Ergebnisse der Jahresrechnungsstatistik liegen dagegen erst rund 13 Monate nach Abschluss eines Kalenderjahres vor. Sowohl die vierteljährlichen Kassenergebnisse als auch die Ergebnisse der Jahresrechnungsstatistik werden im Landesamt für Statistik anhand eines gemeinsamen Verbundprogrammes der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder auf rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung der vorgegebenen einheitlichen Haushaltssystematiken überprüft und ggf. unter Einbeziehung der Berichtsstellen korrigiert. Im Rahmen der maschinellen Plausibilitätskontrollen werden u. a. auch Vorjahresvergleiche durchgeführt. Das Landesamt für Statistik teilte mit, dass trotz der bei den Kommunen vorausgesetzten Sorgfalt bei der Buchung und aller im Landesamt durchgeführten Kontrollen, aufgrund des sehr umfangreichen Datenmaterials und der vor allem bei der vierteljährlichen Kassenstatistik engen Terminsetzung, Fehler im Datenmaterial grundsätzlich nicht ganz auszuschließen sind. Die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik werden u. a. in der Datenbank GENESIS abgespeichert und stehen dort der Öffentlichkeit (Genesis online) und als Basis für verschiedene Veröffentlichungen, wie z. B. Statistik Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.01.2017 17/14765 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14765 kommunal, zur Verfügung. Da in Genesis nur Daten auf Gemeindeebene abgespeichert werden, gilt für die Daten aus der vierteljährlichen Kassenstatistik folgende Besonderheit: In den Kassenabschlüssen der Verwaltungsgemeinschaften in Bayern sind u. a. nicht unerhebliche Personalausgaben für die gemeinsamen Aufgaben der Mitgliedsgemeinden enthalten. Um die Daten der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit denen der Einheitsgemeinden einigermaßen vergleichbar machen zu können, werden u. a. die Personalausgaben der Verwaltungsgemeinschaft über die Einwohnerzahlen auf die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt. Diese Besonderheit ist bei der Betrachtung finanzstatistischer Daten zu beachten. 1. Trifft es zu, dass die Daten für die Kommunalstatistik nach dem Rücklauf der Daten und nicht nach Haushaltsjahren verbucht werden? Die der vierteljährlichen Kassenstatistik zugrunde liegenden Daten werden vor Ort in den Kommunen nach den vorgegebenen Regeln gebucht und für die jeweiligen Zeiträume (erstes Quartal, Halbjahr etc.) den Kassenabschlüssen entnommen und elektronisch an das Landesamt für Statistik übermittelt. Die Regeln für die Buchung ergeben sich aus dem kommunalen Haushaltsrecht und sind bezüglich des Zeitpunkts (d. h. des Buchungstags) für Einnahmen und Ausgaben (§ 66 der Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik – KommHV-Kameralistik) bzw. Einzahlungen und Auszahlungen (§ 62 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) konkret bestimmt. Die Buchführung der Gemeinden muss ordnungsgemäß , sicher und wirtschaftlich sein. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen (§ 61 KommHV-Kameralistik, § 57 Abs. 3, 4 KommHV-Doppik). Für die ordnungsgemäße Verbuchung der entsprechenden Daten ist die Kommune verantwortlich. 2. a) Trifft es zu, dass es deshalb bei einigen Gemeinden zu wenig aussagekräftigen und in der Sache nicht nachvollziehbaren Werten kommt? Nach Mitteilung des Landesamtes für Statistik sind trotz aller Sorgfalt und aller eingebauten Kontrollen Fehler in den von den Kommunen gelieferten Daten nie ganz auszuschließen. Die im Rahmen der maschinellen Plausibilitätskontrollen ermittelten, offensichtlich unplausiblen Daten werden in der Regel anhand von Rückfragen bei den Kommunen zu klären versucht. Aber auch scheinbar hohe Abweichungen zum Vorquartal oder Vorjahreszeitraum können durchaus plausibel sein (z. B. aufgrund von Neueinstellungen oder Personalübernahmen angestiegene Personalausgaben). b) Wie viele Gemeinden in Niederbayern (bitte absolut und in Prozent) sind davon in den letzten 5 Jahren betroffen? c) Welche Gemeinden in Niederbayern sind davon betroffen (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die Fragen können in dieser Form nicht beantwortet werden. Zunächst müssten anhand des Datenmaterials konkrete Abweichungen ermittelt und festgelegt werden, was als „wenig aussagekräftig“ und „in der Sache als nicht nachvollziehbar“ zu bewerten wäre. Anschließend müsste durch Rückfragen – sofern noch nicht geschehen – vor Ort bei der jeweiligen Kommune eine Überprüfung initiiert werden. Dies würde einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die Vergleichbarkeit der Daten, wenn nicht allgemein nach Haushaltsjahren verbucht wird? Sind die Aufzeichnungen der Gemeinde im Rahmen der Buchführung entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung nicht richtig, so schränkt dies bei einem Vergleich anhand der Daten der Finanzstatistik naturgemäß die Vergleichbarkeit ein. 4. Was unternimmt die Staatsregierung, um die Aktualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten ? Der Jahresabschluss (Doppik) bzw. die Jahresrechnung (Kameralistik) werden vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss, ggf. mit Unterstützung des Rechnungsprüfungsamts, örtlich geprüft (Art. 103, 104 Gemeindeordnung – GO). Darüber hinaus unterliegen die Gemeinden der überörtlichen Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bzw. die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamts (Art. 105 Abs. 1 GO). Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze (Art. 106 Abs. 1 GO), was auch die vorstehenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur richtigen und zeitnahen Aufzeichnung einschließt. Die Rechnungsprüfung ist jedoch grundsätzlich keine vollständige Prüfung. Sie beschränkt sich in der Regel auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben , wobei bei der Auswahl der Prüfungsgebiete Umfang, Schwierigkeit und finanzielle Bedeutung zu berücksichtigen sind und Stichproben so bemessen sein müssen, dass das Prüfungsgebiet zutreffend beurteilt werden kann (vgl. VV Nr. 3 zu § 2 KommPrV).