Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 11.11.2016 RZWAs 2016 – Eine Bilanz Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Welche Kommunen haben seit Einführung der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) entsprechende Mittel für wasserwirtschaftliche Vorhaben beantragt (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Gegenstand der Förderung)? 1.2 Wie viele Mittel wurden dabei beantragt? 2.1 Welche Anträge wurden davon bewilligt? 2.2 Wie hoch fiel dabei die jeweilige Förderung aus? 3.1 Welche Anträge wurden dagegen abgelehnt? 3.2 Aus welchen Gründen wurden diese Anträge abgelehnt ? 4. Welche Kommunen, die bis dato Mittel aufgrund der Härtefallregelung der RZWas 2016 beantragt hatten, befanden sich in den letzten zwanzig Jahren gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) wie lange in der Haushaltskonsolidierung? 5. Wie viele Haushaltsmittel stehen bzw. standen in 2016 gemäß der RZWas 2016 jeweils für Maßnahmen des nichtstaatlichen Wasserbaus, für Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung insgesamt zur Verfügung (bitte getrennt ausführen)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.12.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) wie folgt beantwortet: Die Fragen Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 werden zum Stand 18.11.2016 beantwortet. Darüber hinaus liegen nach Kenntnis des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) weitere Anträge an den Wasserwirtschaftsämtern vor, die derzeit geprüft werden. 1.1 Welche Kommunen haben seit Einführung der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2016) entsprechende Mittel für wasserwirtschaftliche Vorhaben beantragt (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Gegenstand der Förderung)? Folgende Kommunen haben die Aufnahme ins Härtefallprogramm gemäß Nr. 2.2 RZWas 2016 beantragt: Regierungsbezirk Kommune Oberbayern - Niederbayern Achslach, Arnbruck, Bayerisch Eisenstein, Bischofsmais, Böbrach, Bodenmais, Drachselsried , Frauenau, Freyung, Geiersthal, Gotteszell, Kirchdorf i. Wald, Lindberg, Patersdorf, Prackenbach, Regen, Rinchnach , Ruhmannsfelden, Teisnach, Viechtach, Zachenberg Oberpfalz Neualbenreuth Oberfranken Bad Berneck, Marktleugast, Warmensteinach Mittelfranken Ornbau, Solnhofen, Wachenroth Unterfranken Holzkirchen, Kahl a. Main, Stettfeld, Waigolshausen Schwaben Hainsfarth, Niederschönenfeld 1.2 Wie viele Mittel wurden dabei beantragt? Der Antragsteller beantragt die Härtefallförderung nach Teil B RZWas 2016 für ein Satzungsgebiet. Erklärt der Vorhabensträger für das Satzungsgebiet eine Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1, werden Zuwendungen für bauliche Maßnahmen zur Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen bzw. Abwasserkanäle und für bauliche Maßnahmen zum erstmaligen Bau von Verbundleitungen bzw. -kanälen gemäß festgeschriebener Pauschalen in Aussicht gestellt, die der Vorhabensträger mit Verwendungsbestätigung abrufen kann. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.02.2017 17/14768 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14768 2.1 Welche Anträge wurden davon bewilligt? Im Folgenden sind die Kommunen aufgeführt, deren Antrag bereits bewilligt wurde. Regierungsbezirk Kommune Niederbayern Bischofsmais (2 Anträge) Oberpfalz Neualbenreuth Oberfranken Bad Berneck (2 Anträge) Mittelfranken Ornbau, Solnhofen Unterfranken Holzkirchen, Kahl a. Main Schwaben Hainsfarth, Niederschönenfeld 2.2 Wie hoch fiel dabei die jeweilige Förderung aus? Die endgültige Festsetzung erfolgt mit Schlussbescheid nach Vorlage der Verwendungsbestätigung durch den Vorhabensträger . Die Gesamtsumme an Zuwendungen, die innerhalb der Programmlaufzeit abrufbar ist, beträgt derzeit maximal 1,4 Mio. Euro, wenn die Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1 überschritten ist, bzw. 1,95 Mio. Euro bei Überschreitung der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.2. 3.1 Welche Anträge wurden dagegen abgelehnt? Die betroffenen Kommunen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Regierungsbezirk Kommune Oberbayern - Niederbayern Achslach, Arnbruck, Bayerisch Eisenstein, Böbrach, Bodenmais, Drachselsried, Frauenau , Freyung, Geiersthal, Gotteszell, Kirchdorf i. Wald, Lindberg, Patersdorf, Prackenbach , Regen, Rinchnach, Ruhmannsfelden, Teisnach, Viechtach, Zachenberg Oberpfalz - Oberfranken Marktleugast Mittelfranken - Unterfranken Stettfeld Schwaben - 3.2 Aus welchen Gründen wurden diese Anträge abgelehnt ? Die vom Antragsteller ermittelte Pro-Kopf-Belastung der Vergangenheit überschreitet zum angegebenen Stichtag- Datum keine der in den Nrn. 4.3.1 bzw. 4.3.2 Teil B RZWas 2016 genannten Härtefallschwellen. 4. Welche Kommunen, die bis dato Mittel aufgrund der Härtefallregelung der RZWas 2016 beantragt hatten, befanden sich in den letzten zwanzig Jahren gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) wie lange in der Haushaltskonsolidierung ? Die Fragestellung, welche Kommunen, die bis dato Mittel aufgrund der Härtefallförderung der RZWas 2016 beantragt hatten, „sich in den letzten zwanzig Jahren gemäß Art. 71 Abs. 2 Satz 2 GO wie lange in der Haushaltskonsolidierung“ befanden, ist interpretationsbedürftig. Vorab bleibt anzumerken, dass nicht jeder Haushalt einer Kommune genehmigungspflichtig ist. Es ist vielmehr zwischen Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen und Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile zu unterscheiden (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 GO). Genehmigungspflichtig ist insbesondere die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Art. 71 Abs. 2 GO). Wird die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Kreditaufnahmen nach Art. 71 GO (endgültig) versagt bzw. – bei nur anzeigenpflichtigen Haushalten – die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht, so hat dies zur Folge, dass die betroffene Gemeinde ihre Haushaltsführung über das komplette Haushaltsjahr hindurch nach den restriktiven Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung nach Art. 69 GO abwickeln muss. Ein vollständiger Überblick über diejenigen Kommunen, die in den letzten 20 Jahren ihre Haushaltsführung über das komplette Haushaltsjahr hinweg nach den Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung (Art. 69 GO) abwickeln mussten, liegt dem StMI nicht vor. Das StMI führt erst seit 2005 alljährlich zum Stichtag 30.06. (Ausnahme: im Haushaltsjahr 2006 zum Stichtag 31.07.2006) eine Umfrage zum Stand der Haushaltsgenehmigungen bei den bayerischen Kommunen durch, um zeitnah im laufenden Haushaltsjahr einen Überblick über den Stand der Haushaltsgenehmigungen zu erhalten. Die Ergebnisse dieser Haushaltsumfragen sind allerdings Momentaufnahmen , die die Situation zum jeweiligen Stichtag am 30.06. wiedergeben. Eine nachträgliche statistische Auswertung der Haushaltsgenehmigungen nach Abschluss des Haushaltsjahres erfolgt im Hinblick auf den eingeschränkten zusätzlichen Erkenntniswert einer neuerlichen Auswertung und insbesondere mit Blick auf den durch eine erneute Umfrage bei den Regierungen und Landratsämtern anfallenden zeitlichen und personellen Aufwand (gerade in einer Zeit, in der die Rechtsaufsichtsbehörden mit der Würdigung der Haushalte für das darauffolgende Haushaltsjahr befasst sind) nicht. Seit 2013 erfasst das StMI jedoch im Rahmen einer Schnellumfrage zum Ende des Haushaltsjahres bei den Regierungen und Landratsämtern diejenigen Städte und Gemeinden , bei denen die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Kreditaufnahmen nach Art. 71 GO (endgültig) versagt bzw. – bei anzeigenpflichtigen Haushalten – die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wurde mit der Folge , dass sich diese Städte und Gemeinden über das komplette Haushaltsjahr hindurch in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO befanden. Von den in der Antwort zu Ziff. 1.1 der Schriftlichen Anfrage erfassten Städten und Gemeinden, die bisher eine Förderung nach Teil B RZWas 2016 beantragt haben, befand sich in dem vom StMI abgefragten Zeitraum seit dem Haushaltsjahr 2012 allein die Stadt Bad Berneck über ein gesamtes Jahr (2014) in vorläufiger Haushaltsführung nach Art. 69 GO. Von einer nachträglichen Erhebung der erbetenen Angaben zurück bis in das Jahr 1996 hat das StMI im Hinblick auf den weit zurückreichenden Auswertungszeitraum und insbesondere mit Blick auf den angesprochenen unverhältnismäßigen zeitlichen und personellen Aufwand einer solchen Umfrage bei den Regierungen und den Landratsämtern abgesehen . Drucksache 17/14768 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 5. Wie viele Haushaltsmittel stehen bzw. standen in 2016 gemäß der RZWas 2016 jeweils für Maßnahmen des nichtstaatlichen Wasserbaus, für Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung insgesamt zur Verfügung (bitte getrennt ausführen)? Im Jahr 2016 stehen nach Abzug der haushaltsrechtlichen Sperre folgende Haushaltsmittel für die Förderung nach den RZWas 2016 zur Verfügung: a) für Maßnahmen des nichtstaatlichen Wasserbaus: 2,53 Mio. Euro, b) für Vorhaben der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung: 70,25 Mio. Euro (Mittel nach dem Finanzausgleichsgesetz). Davon sind bis zu 30 Mio. Euro für die Förderung von Sanierungsvorhaben in der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Härtefällen vorgesehen.