Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.11.2016 Einbau von teerhaltigem Straßenaufbruch Laut Bericht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.09.2016 wurde im Landkreis Passau neben dem Bauvorhaben Malz in Hutthurm an weiteren 16 Stellen pechhaltiger Straßenaufbruch verbaut. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wo genau befinden sich die einzelnen Standorte, an denen pechhaltiger Straßenaufbruch verbaut wurde? b) Handelt es sich hierbei um private oder öffentliche Flächen (bitte die Grundstücke einzeln aufführen)? c) Werden die Grundstücke gewerblich oder privat genutzt (bitte jeweils für die einzelnen Grundstücke angeben )? 2. a) In welcher Größenordnung wurde pechhaltiger Straßenaufbruch auf den jeweiligen Grundstücken verbaut ? b) Wie groß sind die Einbauflächen und wie dick/hoch ist die verbaute Schicht? 3. a) Woher stammt der pechhaltige Straßenaufbruch im Einzelnen? b) Gibt es auch Quellen außerhalb Bayerns? 4. a) Gibt es Nachweise/Gutachten über die Unbedenklichkeit des Straßenaufbruchs an den einzelnen Standorten ? b) Von wem wurden diese Gutachten erstellt? c) Liegen diese Gutachten den Behörden vor? 5. a) Wurde der Einbau in allen Fällen lückenlos dokumentiert ? b) Wurde der Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) des pechhaltigen Straßenaufbruchs vor dem Einbau von Behörden beprobt? 6. a) Welche Bewandtnis hat es mit dem im Bericht vom 23.09.2016 erwähnten Mustergutachten? b) Welchen Sinn hat ein Mustergutachten bei 16 verschiedenen Fällen? 7. a) Gibt es Überlegungen der Staatsregierung zur thermischen Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch ? b) Sind der Staatsregierung Beispiele aus anderen Ländern bekannt? 8. a) Welchen Deponieraum beanspruchen die bisher angefallenen Abfallmengen von pechhaltigem Straßenaufbruch in Bayern? b) Sind die Deponiekapazitäten in Bayern für die kommenden Abfallmengen ausreichend? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.12.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Wo genau befinden sich die einzelnen Standorte, an denen pechhaltiger Straßenaufbruch verbaut wurde? b) Handelt es sich hierbei um private oder öffentliche Flächen (bitte die Grundstücke einzeln aufführen)? c) Werden die Grundstücke gewerblich oder privat genutzt (bitte jeweils für die einzelnen Grundstücke angeben)? Aus Gründen des Datenschutzes können hier keine Adressen oder Flurnummern angegeben werden. Die 16 Flächen befinden sich in den folgenden Gemeinden: lfd. Nummer Ort Private oder öffentliche Fläche Gewerbliche oder private Nutzung 1. 94535 Eging am See Privatfläche gewerbliche und evtl. auch private Nutzung 2. 94535 Eging am See Privatfläche gewerbliche Nutzung 3. 94121 Salzweg Privatfläche gewerbliche Nutzung 4. 94121 Salzweg Privatfläche gewerbliche Nutzung 5. 94121 Salzweg Privatfläche landwirtschaftliche Hofstelle 6. 94127 Neuburg/Inn Privatfläche gewerbliche Nutzung 7. 94127 Neuburg/Inn Privatfläche gewerbliche Nutzung 8. 94127 Neuburg/Inn Privatfläche gewerbliche Nutzung 9. 94152 Neuhaus/Inn Privatfläche gewerbliche Nutzung Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.02.2017 17/14790 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14790 lfd. Nummer Ort Private oder öffentliche Fläche Gewerbliche oder private Nutzung 10. 94154 Neukirchen vorm Wald Privatfläche gewerbliche Nutzung 11. 94116 Hutthurm Privatfläche landwirtschaftliche Hofstelle 12. 94116 Hutthurm öffentliche Fläche Verkehrsfläche 13. 94107 Untergriesbach Privatfläche gewerbliche Nutzung 14. 94474 Vilshofen Privatfläche gewerbliche Nutzung 15. 94124 Büchlberg Privatfläche gewerbliche Nutzung 16. 94124 Büchlberg Privatfläche ehem. landwirtschaftliche Hofstelle 2. a) In welcher Größenordnung wurde pechhaltiger Straßenaufbruch auf den jeweiligen Grundstücken verbaut? b) Wie groß sind die Einbauflächen und wie dick/ hoch ist die verbaute Schicht? Material wurde in unterschiedlichen Größenordnungen verbaut . Die exakten Flächengrößen können nicht benannt werden und müssten ggf. durch ein Vermessungsbüro festgestellt werden. Auch zu den jeweiligen Einbaumächtigkeiten liegen keine belastbaren Daten vor. Im Zuge der Ermittlungen durch die zuständige Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Passau und auch im Zuge der Recherchen durch das Landratsamt Passau ergab sich, dass der tatsächlich erfolgte Einbau von pech-/teerhaltigem Straßenaufbruch regelmäßig nicht mit den von der Baufirma vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen angekündigten beabsichtigten Mengen übereinstimmte. 3. a) Woher stammt der pechhaltige Straßenaufbruch im Einzelnen? b) Gibt es auch Quellen außerhalb Bayerns? Es lässt sich nicht zuordnen, aus welchen Anfallstellen konkret pech-/teerhaltiger Straßenaufbruch stammt. Dem Landratsamt Passau sind außerbayerische Quellen nicht bekannt. 4. a) Gibt es Nachweise/Gutachten über die Unbedenklichkeit des Straßenaufbruchs an den einzelnen Standorten? b) Von wem wurden diese Gutachten erstellt? c) Liegen diese Gutachten den Behörden vor? Die Bauherren der vorgenannten Einbaustellen wurden vom Landratsamt Passau in Abstimmung mit der Regierung von Niederbayern und der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbaumaßnahmen aufgefordert. Durch das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist begutachten zu lassen, • ob der Einbau von pech-/teerhaltigem Straßenaufbruch ordnungsgemäß gemäß den Vorgaben des Merkblatts 3.4/1 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) erfolgte , • ob aufgrund des erfolgten Einbaus von pech-/teerhaltigem Straßenaufbruch Sicherungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zum Schutz von Gewässern oder des Grundwassers erforderlich sind und • welche Sicherungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen aufgrund des erfolgten Einbaus von pech-/teerhaltigem Straßenaufbruch erforderlich sind. Bislang liegt dem Landratsamt Passau ein Gutachten vor. Die weiteren Gutachten sind laut Auskunft der beauftragten Sachverständigen in Arbeit. 5. a) Wurde der Einbau in allen Fällen lückenlos dokumentiert ? Eine brauchbare Dokumentation des Einbaus von pech-/ teerhaltigem Straßenaufbruch durch den jeweiligen Bauherrn oder die Baufirma ist nur in Einzelfällen erfolgt. Das Landratsamt Passau war nicht verpflichtet, eine Dokumentation vorzunehmen. b) Wurde der Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) des pechhaltigen Straßenaufbruchs vor dem Einbau von Behörden beprobt ? Der PAK-Gehalt des pech-/teerhaltigen Straßenaufbruches wurde nicht vom Landratsamt Passau und nach dessen Erkenntnissen auch nicht von anderen Behörden beprobt. 6. a) Welche Bewandtnis hat es mit dem im Bericht vom 23.09.2016 erwähnten Mustergutachten? b) Welchen Sinn hat ein Mustergutachten bei 16 verschiedenen Fällen? Die Mehrzahl der Bauherren der o. g. Einbaustellen hat einen bestimmten Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG zur Erstellung der vom Landratsamt Passau geforderten Gutachten beauftragt. Dieser wollte sich mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt dahingehend abstimmen, welche „Mindestanforderungen“ hinsichtlich Herangehensweise und inhaltlicher Darstellung bei der Erstellung der jeweiligen Gutachten angesetzt werden sollen. Seitens des Landratsamts Passau und des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes wird selbstverständlich darauf geachtet , dass in den kommenden Gutachten der jeweilige Einzelfall abgearbeitet und dargestellt wird. 7. a) Gibt es Überlegungen der Staatsregierung zur thermischen Verwertung von pechhaltigem Straßenaufbruch ? Ab dem 01.01.2018 dürfen nach Vorgaben der Bundesstraßenbauverwaltung Baustoffgemische mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (Verwertungsklasse B und C der „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau“ − RuVA- StB) nicht mehr in Bundesfernstraßen eingebaut werden. Auch in Staatsstraßen wird teer-/pechhaltiges Material ab 01.01.2018 grundsätzlich nicht mehr eingebaut. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Material in entsprechend aufbereiteter Form eingebaut werden. Künftig sind für die Entsorgung von teer-/pechhaltigem Material aus Bundes- und Staatsstraßen nur noch zwei Entsorgungswege vorgesehen: die thermische Behandlung oder die Verwertung /Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie. b) Sind der Staatsregierung Beispiele aus anderen Ländern bekannt? In den Niederlanden wird teer-/pechhaltiges Material ausschließlich thermisch behandelt. In den Nachbarländern Österreich und Schweiz ist derzeit der Wiedereinbau von Drucksache 17/14790 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch nach unserem Kenntnisstand in aufbereiteter Form möglich. 8. a) Welchen Deponieraum beanspruchen die bisher angefallenen Abfallmengen von pechhaltigem Straßenaufbruch in Bayern? Aus den Deponiejahresberichten der Jahre 2013 bis 2015 ergibt sich eine durchschnittliche Ablagerungsmenge von ca. 123.000 t/a Abfälle, die gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) den Abfallschlüssel 170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische und 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen, zuzuordnen sind. Dies entspricht ca. 70.000 m³/a an Deponievolumen. b) Sind die Deponiekapazitäten in Bayern für die kommenden Abfallmengen ausreichend? Im Schlussbericht der „Bedarfsprognose Deponien der Klassen 0, I und II in Bayern“ vom Oktober 2015 ist die Thematik als möglicher Einflussfaktor abgehandelt. Nach dem Ergebnis der Deponiebedarfsprognose verfügt Bayern unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung bei der Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch im Prognosezeitraum bis 2025 über ausreichende Deponiekapazitäten .