Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 25.10.2016 Entzug der Arbeitserlaubnis bei Asylbewerbern in Bayern Asylbewerbern in Bayern mit festem Arbeitsplatz, insbesondere Senegalesen, Afghanen und Iraker, wird zunehmend die Arbeitserlaubnis entzogen, sodass diese in die Grundsicherung (Hartz IV) zurückfallen, die Sozialkassen belasten und ebenso die Allgemeinheit. Eine feste Arbeitsstelle ist jedoch unerlässlich und Grundvoraussetzung für eine gute, funktionierende Integration. Ich frage die Staatsregierung: 1. Trifft obige Aussage zu? a) Seit wann hat sich das Verfahren geändert? b) Warum wurde das Verfahren geändert? 2. Wie viele Asylsuchende betrifft diese Regelung (bitte aufgeschlüsselt nach den 3 Ländern und nach der Anzahl der Personen)? 3. Welche Kosten entstehen den Kommunen bzw. dem/ der bayerischen Steuerzahler/-in, wenn diese Personengruppe von Asylsuchenden in die Grundsicherung fällt? 4. Wie viel Lohnsteuer wurde durch die arbeitenden Asylsuchenden an die Finanzbehörden abgeführt? a) Wie hoch waren die Einzahlungen in die Sozialkassen ? 5. Wie viele Asylsuchende wurden nach Entzug ihrer Arbeitserlaubnis psychologisch betreut? a) Wie viele davon werden aktuell noch betreut? 6. Was beabsichtigt die Staatsregierung kurz- und langfristig zu tun, um diese offensichtlichen Missstände zu beheben? 7. Wäre es kostengünstiger, nachhaltiger und für die Gesellschaft vorteilhafter, die oben geschilderte Problematik jahresübergreifend und längerfristiger zu betrachten , als solche kurzfristigen Entscheidungen zu treffen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.12.2016 Zu 1. a) und b): Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass Asylbewerbern aus den in der Vorbemerkung genannten Staaten zunehmend Beschäftigungserlaubnisse entzogen werden. Allerdings wurde mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr vom 31.03.2015 bestimmt, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, worunter der Senegal fällt, Beschäftigungserlaubnisse aus migrationspolitischen Gründen grundsätzlich nicht mehr zu erteilen oder zu verlängern sind. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten , die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, sieht § 61 Abs. 2 Satz 4 des Asylgesetzes darüber hinaus vor, dass während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden darf. Der Irak hingegen gehört im Hinblick auf die Gesamtschutzquote im Asylverfahren zu den Staaten mit hoher Bleibeperspektive ; dieser Umstand ist im Rahmen der nach Ermessen zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis zugunsten des antragstellenden Asylbewerbers zu würdigen. Zu 2. bis 7.: Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Da die Staatsregierung die in der Vorbemerkung des Antragstellers enthaltene Prämisse nicht teilen kann, erübrigen sich Antworten auf die darauf aufbauenden weiteren Fragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Statistiken zu Asylbewerbern erteilten oder versagten Beschäftigungserlaubnissen nicht geführt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2017 17/14864 Bayerischer Landtag