Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.11.2016 Geplantes Baugebiet an der Regensburger Straße in Nürnberg Auf einer mehrere Hektar großen Fläche wird vom Siedlungswerk Nürnberg die Bebauung von etwa 500 Wohneinheiten geplant. Dieses neu entstehende Wohngebiet soll für rund 1.500 Menschen Wohnraum schaffen. Dafür soll laut Zeitungsberichten ein bisheriges Waldgebiet in den nächsten Wochen abgeholzt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie groß ist die Fläche, die gerodet werden soll? b) Wurde hierfür bereits ein Rodungsantrag gestellt? 2. Welche Rote-Liste-Arten oder besonders geschützte Arten kommen in dem Gebiet vor? 3. a) Ist bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit, Störung oder Tötung geschützter Arten nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für das betreffende Gebiet durchgeführt worden? b) Wenn ja, welche Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden vorgeschlagen? c) Welche Maßnahmen sind von der Naturschutzbehörde geprüft und angeordnet worden? 4. Wo und in welchem Umfang werden Ersatzaufforstungen durchgeführt? 5. Wie kann gewährleistet werden, dass in dem betroffenen Waldgebiet eine Reihe von alten Eichen trotz geplanter Baumaßnahmen erhalten bleiben? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19.12.2016 In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird die o. g. Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: 1. a) Wie groß ist die Fläche, die gerodet werden soll? Die Planung vom Juli 2016 zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3490 „August-Meier-Heim“ beinhaltet eine Waldrodung von insgesamt rund 4,6 ha. b) Wurde hierfür bereits ein Rodungsantrag gestellt? Die Änderung dieses Bebauungsplans behält die vormaligen Baugrenzen bei. Innerhalb dieser Baugrenzen ist daher eine eigenständige Rodungserlaubnis nicht erforderlich. Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 ersetzt nach Art. 9 Abs. 8 des Waldgesetzes für Bayern (Bay- WaldG) eine weitere Rodungserlaubnis. 2. Welche Rote-Liste-Arten oder besonders geschützte Arten kommen in dem Gebiet vor? Nach Mitteilung der Regierung von Mittelfranken wurden insbesondere folgende Arten, die im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachten wären, nachgewiesen: Art Streng geschützte Art Besonders geschützte Art Einstufung nach Rote Liste Bayern Einstufung nach Rote Liste Deutschland Großer Abendsegler ja ja gefährdet Art der Vorwarnliste Mückenfledermaus ja ja Art mit defizitären Daten Art mit defizitären Daten Rauhautfledermaus ja ja gefährdet kein Eintrag Zwergfledermaus ja ja kein Eintrag kein Eintrag Erlenzeisig nein ja kein Eintrag kein Eintrag Feldsperling nein ja Art der Vorwarnliste Art der Vorwarnliste Gartenrotschwanz nein ja gefährdet kein Eintrag Schwarzspecht ja ja Art der Vorwarnliste kein Eintrag Zauneidechse ja ja Art der Vorwarnliste Art der Vorwarnliste Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 00.00.2017 17/14888 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14888 Auch geht die Regierung davon aus, dass ein Vorkommen der nachfolgend genannten Arten wahrscheinlich ist oder zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann: Art Streng geschützte Art Besonders geschützte Art Einstufung nach Rote Liste Bayern Einstufung nach Rote Liste Deutschland Eremit ja ja stark gefährdet stark gefährdet Braunes Langohr ja ja kein Eintrag Art der Vorwarnliste Fransenfledermaus ja ja gefährdet kein Eintrag Waldkauz ja ja kein Eintrag kein Eintrag Weitere Fledermausarten könnten eventuell vorkommen. 3. a) Ist bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der Betroffenheit, Störung oder Tötung geschützter Arten nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für das betreffende Gebiet durchgeführt worden? b) Wenn ja, welche Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) werden vorgeschlagen? c) Welche Maßnahmen sind von der Naturschutzbehörde geprüft und angeordnet worden? Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde beauftragt und liegt zwischenzeitlich in einer vorläufigen Fassung vor (Stand: 21.11.2016). Nach Angaben der Regierung von Mittelfranken sind in diesem Entwurf jedoch noch Fachfragen , insbesondere in Hinblick auf erforderliche Ausgleichsund Vermeidungsmaßnahmen, offen. Eine abschließende Bewertung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung steht daher aus. 4. Wo und in welchem Umfang werden Ersatzaufforstungen durchgeführt? Soweit bekannt, kam die Stadt Nürnberg als Planungsbehörde in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass keine Ersatzaufforstung erforderlich sei, da in dem neuen Bebauungsplan keine Änderung der Baugrenzen vorgesehen ist und die Rodung bereits mit dem Bebauungsplan von 1976 genehmigt wurde. Damals wurde keine Ersatzaufforstung festgelegt. Eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung sei in diesem Fall nicht erforderlich. 5. Wie kann gewährleistet werden, dass in dem betroffenen Waldgebiet eine Reihe von alten Eichen trotz geplanter Baumaßnahmen erhalten bleiben? Ob einzelne Eichen erhalten werden können, ist – entsprechend der Mitteilung der Regierung von Mittelfranken – noch offen.