Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 16.11.2016 Statistische Jahreserhebung Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden die Betriebe für die Jahreserhebung 2015 gemäß dem Gesetz über die Statistik in Handel und Gastgewerbe ausgesucht (Größe , Umsatz, Losverfahren etc.)? 2. Wenn es sich um ein Losverfahren handelt, nehmen dann alle Betriebe in Bayern an dem Losverfahren teil oder wird noch eine Vorauswahl getroffen, aus der dann wiederum ausgelost wird? 3. Wie viele Betriebe müssen an der Jahreserhebung 2015 in Bayern teilnehmen a) für das Gastgewerbe? b) für den Handel? 4. Werden Betriebe, die bereits einmal an einer Jahreserhebung teilgenommen haben, beim nächsten Mal von vorneherein ausgeschlossen? a) Wenn nein, warum nicht? 5. Wie lange haben die Betriebe für die Beantwortung der Jahreserhebung Zeit? 6. Kann die Jahreserhebung nur online ausgefüllt werden oder können die Daten auch postalisch übersandt werden? a) Wenn der Postweg ausgeschlossen ist, warum? 7. Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Betriebe in Bayern die Daten selbstständig ausfüllen können? a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Betriebe dafür einen Steuerberater benötigen? 8. Ist es aus Sicht der Staatsregierung überhaupt noch zeitgemäß, dass Betriebe gesetzlich verpflichtet sind, solche statistischen Daten abzuliefern, oder bedeutet dies nicht einen weiteren zusätzlichen bürokratischen Aufwand? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 20.12.2016 1. Nach welchen Kriterien werden die Betriebe für die Jahreserhebung 2015 gemäß dem Gesetz über die Statistik in Handel und Gastgewerbe ausgesucht (Größe, Umsatz, Losverfahren etc.)? Rechtsgrundlage der Jahreserhebungen im Handel und Gastgewerbe ist das Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz – HdlStatG). Es legt fest, dass die Auswahl der Unternehmen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren zu erfolgen hat. Dies geschieht zentral für alle Länder beim Statistischen Bundesamt . Die Auswahl erfolgt dabei aus allen im Statistischen Unternehmensregister geführten Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige. Schichtungsmerkmale sind das Bundesland, der Wirtschaftszweig und die Umsatzgrößenklasse . Bayern kommt hier zudem Lieferverpflichtungen auf europäischer Ebene nach: Die Jahreserhebungen im Handel und Gastgewerbe sind nach § 4 HdlStatG Unternehmenserhebungen , die in das europäische System der Strukturstatistiken eingebunden sind. Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene ist die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik. 2. Wenn es sich um ein Losverfahren handelt, nehmen dann alle Betriebe in Bayern an dem Losverfahren teil oder wird noch eine Vorauswahl getroffen , aus der dann wiederum ausgelost wird? Wie oben dargelegt, erfolgt die Auswahl der Unternehmen für die Erhebungen nach mathematisch-statistischen Verfahren . Losverfahren kommen nicht zur Anwendung. 3. Wie viele Betriebe müssen an der Jahreserhebung 2015 in Bayern teilnehmen a) für das Gastgewerbe? Im Gastgewerbe umfasst die Jahreserhebung 2015 in Bayern nach derzeitigem Stand 2 526 Unternehmen. § 5 Absatz 2 HdlStatG begrenzt die Anzahl der zu befragenden Gastgewerbeunternehmen auf maximal 5 % aller Unternehmen . b) für den Handel? Im Handel umfasst die Jahreserhebung 2015 in Bayern nach derzeitigem Stand 5 923 Unternehmen. § 5 Absatz 2 HdlStatG begrenzt die Anzahl der Handelsunternehmen auf maximal 8,5 % aller Unternehmen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2017 17/14891 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14891 4. Werden Betriebe, die bereits einmal an einer Jahreserhebung teilgenommen haben, beim nächsten Mal von vorneherein ausgeschlossen? Nach dem angewandten Erhebungsverfahren wird derzeit jährlich rund ein Sechstel der auskunftspflichtigen Unternehmen in den Repräsentativschichten von vergleichbaren Unternehmen abgelöst. Mittlere und kleinere Unternehmen in Repräsentativschichten verweilen damit im Durchschnitt sechs Jahre in der Erhebung. Abgelöste Stichprobenunternehmen können nach einem bestimmten Zeitraum wieder in die Stichprobe gelangen, wenn kein geeignetes, „neues“ Unternehmen mehr gefunden werden kann. Große und im jeweiligen Wirtschaftszweig bedeutende Unternehmen in sogenannten Totalschichten können hingegen generell nicht abgelöst werden. a) Wenn nein, warum nicht? Unternehmen in einer Stichprobe werden im Laufe der Zeit nach Möglichkeit ausgetauscht, um die Belastung in Grenzen zu halten (siehe oben). 5. Wie lange haben die Betriebe für die Beantwortung der Jahreserhebung Zeit? In den Jahreserhebungen im Handel und Gastgewerbe in Bayern werden die Auskunftspflichtigen im Herbst des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur statistischen Meldung per Anschreiben mit einer Fristsetzung von zwei bis drei Wochen aufgefordert. So werden z. B. im Herbst 2016 die Daten des Jahres 2015 abgefragt. Bei Fristüberschreitung werden gegebenenfalls zwei Erinnerungen versandt. Kommt ein Betrieb seiner gesetzlich festgelegten Auskunftspflicht trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angestoßen. Termin für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) ist jeweils Mitte Januar des bezogen auf das Berichtsjahr übernächsten Jahres . Beispielsweise ist der Stichtag für das Berichtsjahr 2015 der 16. Januar 2017. Die zwischenzeitlichen Erinnerungsschreiben haben für die Auskunftspflichten bis auf Weiteres keine Konsequenzen. 6. Kann die Jahreserhebung nur online ausgefüllt werden oder können die Daten auch postalisch übersandt werden? Die Verpflichtung zur Onlineerhebung ist im Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl I S. 2394), festgelegt. Nach § 11 a BStatG ist die Onlinemeldung verpflichtend. Allerdings ist zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag eine Ausnahme von der Onlinemeldeverpflichtung möglich. Der Postweg ist somit nicht gänzlich ausgeschlossen. a) Wenn der Postweg ausgeschlossen ist, warum? Siehe oben. 7. Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Betriebe in Bayern die Daten selbstständig ausfüllen können ? Daten hierzu liegen nicht vor. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Betriebe dafür einen Steuerberater benötigen? Daten hierzu liegen nicht vor. 8. Ist es aus Sicht der Staatsregierung überhaupt noch zeitgemäß, dass Betriebe gesetzlich verpflichtet sind, solche statistischen Daten abzuliefern , oder bedeutet dies nicht einen weiteren zusätzlichen bürokratischen Aufwand? Die Staatsregierung ist sich des Aufwands bewusst, den das Erstellen von Statistiken für Unternehmen bedeutet. Die Forderung nach Entlastung gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen von statistischen Berichtspflichten ist ein zentrales Anliegen. So wurden in den letzten Jahren durch die Mittelstandsentlastungsgesetze gerade auf dem Gebiet der amtlichen Statistik etliche bürokratische Belastungen für mittelständische Unternehmen gemildert oder beseitigt. Auf ein Mindestmaß an statistischen Informationen als Grundlage für die Wirtschaftspolitik, die Arbeit der Verbände und Kammern und nicht zuletzt der Arbeitgeber und der Gewerkschaften kann aber nicht verzichtet werden. Selbstverständlich wird die Staatsregierung weiter darauf drängen, dass alle Möglichkeiten einer rationellen, weniger belastenden Erhebung von Statistiken ausgeschöpft werden .