17. Wahlperiode 24.02.2017 17/14908 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 22.11.2016 Rechtsbildungsunterricht Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern werden im Laufe des Jahres 2016 (voraussichtlich) bei der Erteilung des Rechtsbildungsunterrichts für Flüchtlinge mitwirken, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und b) deren Verteilung auf die jeweils eingebundenen Dienstorte? 2. In welchen Fällen wird dieser Rechtsbildungsunterricht während der Arbeitszeiten der beteiligten Beschäftigten erfolgen? 3. Ist sichergestellt, dass durch die Mitwirkung von Beschäftigten der bayerischen Justiz am Rechtsbildungsunterricht die Erledigung der anderen Aufgaben dieser Beschäftigten nicht verzögert wird? 4. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beschäftigte der bayerischen Justiz den Rechtsbildungsunterricht ehrenamtlich und in ihrer Freizeit erledigen? 5. In welcher Weise ergänzt der Rechtsbildungsunterricht die schulische Vermittlung von entsprechenden Lerninhalten im Fach Sozialkunde an den verschiedenen Schularten? 6. In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2015 zu Straftaten von Flüchtlingen in Bayern, da ihnen die nötigen Kenntnisse des deutschen bzw. bayerischen Rechtssystems fehlten, bitte aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der Straftaten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministers der Justiz vom 22.12.2016 1. Wie viele Beschäftigte des Freistaats Bayern werden im Laufe des Jahres 2016 (voraussichtlich) bei der Erteilung des Rechtsbildungsunterrichts für Flüchtlinge mitwirken, bitte aufgeschlüsselt nach a) Anzahl der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und b) deren Verteilung auf die jeweils eingebundenen Dienstorte? OLG1/LG2/StA3 Bezirk Richter/ Richterinnen Staatsanwälte /Staatsanwältinnen Rechtspfl eger/ Rechtspfl egerinnen OLG-Bezirk Bamberg 51 21 19 Aschaffenburg 10 3 2 (zusätzlich 1 Ruhestandsbeamter ) Bamberg 8 4 1 Bayreuth 4 3 0 Coburg 8 1 7 Hof 7 4 1 Schweinfurt 8 4 2 Würzburg 6 2 5 OLG-Bezirk Nürnberg 50 24 14 (zusätzlich 4 Bewährungshelfer /-innen) Ansbach 6 5 1 Amberg 4 4 2 Nürnberg-Fürth 25 4 3 (zusätzlich 4 Bewährungshelfer ) Regensburg 9 7 5 Weiden i. d. OPf. 6 4 3 OLG-Bezirk München 142 52 45 Deggendorf 5 3 2 Ingolstadt 6 1 1 Kempten 18 1 5 Landshut 16 7 4 München II 20 0 9 (zusätzlich 1 Beamtin 2. Qualifi kationsebene (QE)) München 51 30 2 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14908 OLG1/LG2/StA3 Bezirk Richter/ Richterinnen Staatsanwälte /Staatsanwältinnen Rechtspfleger/ Rechtspflegerinnen Passau 5 4 5 Traunstein 10 4 4 Augsburg 11 2 11 (zusätzlich 1 Sozialamtmann ) 1 Oberlandesgericht 2 Landgericht 3 Staatsanwaltschaften 2. In welchen Fällen wird dieser Rechtsbildungsunterricht während der Arbeitszeiten der beteiligten Beschäftigten erfolgen? Die Frage, wann die Rechtsbildungsunterrichte stattfinden, hängt jeweils von den örtlichen Gegebenheiten ab und kann nicht einheitlich beantwortet werden. Werden diese Unterrichte beispielsweise in Kooperation mit den staatlichen Berufsschulen in den eingerichteten Integrationsklassen organisiert , finden diese in aller Regel am Vormittag oder frühen Nachmittag, also während der regulären Dienstzeit, statt. Im OLG-Bezirk Bamberg und im OLG-Bezirk Nürnberg fanden die Unterrichtsveranstaltungen in aller Regel während der üblichen Dienstzeit und nur vereinzelt in den Abendstunden statt. Dagegen findet die Mehrzahl der Veranstaltungen im OLG-Bezirk München außerhalb der regulären Dienstzeiten statt. Da der durch Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger angebotene Rechtsbildungsunterricht eine eigenständige, auf Vorschlag bzw. Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit darstellt, die mit den üblichen Referentenhonoraren für Justizangehörige in der Fortbildung vergütet wird, darf sie innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden (Art. 81 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes). Im Hinblick auf die Vergütung der Nebentätigkeit erfolgt keine Entlastung im Hauptamt (d. h. keine Anrechnung auf die Arbeitszeit). Im Übrigen sind Richter und Staatsanwälte ohnehin nicht an feste Dienstzeiten gebunden. 3. Ist sichergestellt, dass durch die Mitwirkung von Beschäftigten der bayerischen Justiz am Rechtsbildungsunterricht die Erledigung der anderen Aufgaben dieser Beschäftigten nicht verzögert wird? Das Aufkommen von Bearbeitungsrückständen oder Verzögerungen bei Erledigung der Dienstaufgaben aufgrund der Mitwirkung von Beschäftigten der bayerischen Justiz am Rechtsbildungsunterricht ist der Staatsregierung bisher nicht bekannt geworden. 4. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beschäftigte der bayerischen Justiz den Rechtsbildungsunterricht ehrenamtlich und in ihrer Freizeit erledigen ? Ob und inwieweit Beschäftigte der bayerischen Justiz über ihr oben genanntes freiwilliges Engagement im Rahmen des Projekts der bayerischen Justiz „Rechtsbildung für Flüchtlinge und Asylbewerber“ hinaus in diesem Bereich auch in anderweitigen entsprechenden Projekten ehrenamtlich tätig sind, liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. 5. In welcher Weise ergänzt der Rechtsbildungsunterricht die schulische Vermittlung von entsprechenden Lerninhalten im Fach Sozialkunde an den verschiedenen Schularten? Die Rechtsbildungsunterrichte im Rahmen des Projekts „Rechtsbildung für Flüchtlinge und Asylbewerber“ des Staatsministeriums der Justiz zielen auf eine möglichst frühzeitige Erstinformation der Flüchtlinge und Asylbewerber unabhängig von Alter und Bildungsstand. Je nach den regionalen Gegebenheiten finden an einzelnen Standorten Kooperationen mit staatlichen Berufsschulen mit Blick auf dort eingerichtete Integrationsklassen statt. Dort werden Rechtsbildungsunterrichte durch Mitarbeiter der bayerischen Justiz als besondere Unterrichtselemente eingebaut. 6. In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2015 zu Straftaten von Flüchtlingen in Bayern, da ihnen die nötigen Kenntnisse des deutschen bzw. bayerischen Rechtssystems fehlten, bitte aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der Straftaten? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, weil keine gesonderte statistische Erfassung von Straftaten erfolgt, die auf mangelnden Rechtskenntnissen beruhen.