Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 29.11.2016 Privataufenthalte ausländischer Premierminister in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Steht Premierministerinnen bzw. Premierministern oder Regierungsvertreterinnen bzw. Regierungsvertretern anderer Länder bei privaten Besuchen in Bayern Personenschutz durch die Bayerische Polizei zur Verfügung? b) Bejahendenfalls, welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein und in welchem Umfang wird der Personenschutz gewährt? c) Wie verhält es sich mit mitreisenden Begleitpersonen? 2. Erstreckt sich die Personenschutzdauer auf die gesamte Aufenthaltszeit inkl. Abholung am Flughafen, Begleitung untertags und nächtliche Flurwache im Hotel ? 3. a) Wer entscheidet über die Bereitstellung von Personenschutz bei privaten Aufhalten von Politikern anderer Länder? b) Auf welcher Grundlage geschieht das? 4. Wer trägt die Kosten für die Einsätze? 5. Sind normalerweise auch Personenschützer der Sicherheitsbehörden der jeweiligen Länder zugegen? 6. Wie viele Dienststunden wurden pro Jahr (seit 2006) für den Schutz ausländischer Politiker bei privaten Besuchen in Bayern aufgewendet? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.12.2016 1. a) Steht Premierministerinnen bzw. Premierministern oder Regierungsvertreterinnen bzw. Regierungsvertretern anderer Länder bei privaten Besuchen in Bayern Personenschutz durch die Bayerische Polizei zur Verfügung? Der Bayer. Polizei obliegt es nach Art. 2 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes , Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Hierunter fällt auch der Schutz von Personen, die herausgehobene Positionen in ausländischen Staaten ausüben, wenn von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen ist. Ziel von polizeilichen Schutzmaßnahmen ist es, Angriffe, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Willens- und Handlungsfreiheit von gefährdeten Personen richten, zu verhindern bzw. abzuwehren . Art und Umfang der gegetroffenen Schutzmaßnahmen richten sich dabei nach der im jeweiligen Einzelfall bestehenden Gefährdung und den tatsächlichen Schutzerfordernissen . b) Bejahendenfalls, welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein und in welchem Umfang wird der Personenschutz gewährt? c) Wie verhält es sich mit mitreisenden Begleitpersonen ? Nach der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift unterliegen alle Angelegenheiten des Personenschutzes der Geheimhaltung. Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass keine Angaben darüber gemacht werden können, welche Voraussetzungen zur Initiierung von Personenschutzmaßnahmen vorliegen müssen. Sollten Schutzmaßnahmen notwendig sein, richten sich Art und Umfang nach der jeweiligen im Einzelfall bestehenden Gefährdung und den tatsächlichen Schutzerfordernissen . 2. Erstreckt sich die Personenschutzdauer auf die gesamte Aufenthaltszeit inkl. Abholung am Flughafen , Begleitung untertags und nächtliche Flurwache im Hotel? Nach der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift unterliegen alle Angelegenheiten des Personenschutzes der Geheimhaltung. Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass keine Angaben zum polizeitaktischen Vorgehen in diesen Fällen gemacht werden können. 3. a) Wer entscheidet über die Bereitstellung von Personenschutz bei privaten Aufhalten von Politikern anderer Länder? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2017 17/14910 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/14910 b) Auf welcher Grundlage geschieht das? Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines vom Bayer. Landeskriminalamt für den jeweiligen Einzelfall erstellten Gefährdungslagebilds in Einklang mit den Regelungen einer , der Geheimhaltung unterliegenden, bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift. 4. Wer trägt die Kosten für die Einsätze? Im Rahmen der Zuständigkeiten das jeweils örtlich zuständige Polizeipräsidium oder das Bayer. Landeskriminalamt. 5. Sind normalerweise auch Personenschützer der Sicherheitsbehörden der jeweiligen Länder zugegen ? Nach der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift unterliegen alle Angelegenheiten des Personenschutzes der Geheimhaltung. Es wird deshalb um Verständnis gebeten, dass keine Angaben zum polizeitaktischen Vorgehen allgemein und auch in Bezug auf mögliche Begleitung der ausländischen Gäste durch eigene Personenschutzkräfte gemacht werden können. 6. Wie viele Dienststunden wurden pro Jahr (seit 2006) für den Schutz ausländischer Politiker bei privaten Besuchen in Bayern aufgewendet? Eine zentrale bayernweite Aufzeichnung von Einsatzstunden und Maßnahmen des Personenschutzes in Bezug zu den jeweiligen Schutzpersonen findet nicht statt, weshalb diese Frage nicht beantwortet werden kann. Darüber hinaus sei auf den Umstand hingewiesen, dass bei der Zeiterfassung nicht zwischen in- und ausländischen Schutzpersonen und auch nicht zwischen Personenschutzmaßnahmen bei offiziellen oder privaten Anlässen unterschieden wird, da dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.