17. Wahlperiode 24.02.2017 17/14949 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 08.12.2016 Krankentransporte mit Rettungswagen Die Rettungszweckverbände halten in den Rettungswachen u. a. RTW (Rettungstransportwagen) und KTW (Krankentransportwagen ) vor (NEF und weitere bleiben außer Betracht ). RTW und KTW unterscheiden sich in der Beladung und Ausrüstung und in der Qualifizierung der Besatzung. Die KTW werden vornehmlich für den nicht eilbedürftigen Krankentransport – etwa bei Patientenverlegungen zwischen Kliniken – eingesetzt, während RTW für den eilbedürftigen Rettungsdienst vorgehalten und eingesetzt werden und entsprechende Notfallbehandlungen von Patienten vor Ort mit oder ohne Notarzt durchführen oder unterstützen und dann den Transport unter intensiv-medizinischer Überwachung zur Klinik übernehmen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Rettungstransportwagen(RTW)-Einsätze und wie viele Krankentransportwagen(KTW)-Einsätze wurden 2015 in Bayern durchgeführt? 2.In wie vielen Fällen wurde 2015 in Bayern ein nicht eilbedürftiger Krankentransport mittels RTW abgewickelt? 3. In wie vielen Fällen stand dabei ein RTW für echte Rettungsdiensteinsätze nicht zur Verfügung, obwohl er für einen Rettungsdiensteinsatz benötigt wurde? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.12.2016 Zu 1.: In Bayern gab es im Jahr 2015 1.387.489 RTW-Einsätze und 576.646 KTW-Einsätze. Zu 2.: Im Jahr 2015 wurden in Bayern 297.189 Krankentransporte, die nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Abs. 5 und 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) nie eilbedürftig sind, mit einem RTW durchgeführt. Zu 3.: Echte Rettungsdiensteinsätze sind entsprechend der Begriffsdefinitionen in Art. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 und 5 BayRDG sowohl Krankentransporte als auch die Notfallrettung. In der Notfallrettung wird immer ein RTW und/oder ein notarztbesetztes Rettungsmittel (z. B. Hubschrauber) disponiert . In den Fällen, in denen ein RTW durch einen Krankentransport gebunden ist (sog. Kreuzverwendung), wird der nächstgelegene weitere RTW disponiert. Dieser muss nicht zwangsläufig eine längere Fahrzeit haben, da er sich nicht zwingend am Standort seiner Rettungswache befindet, sondern sich z. B. gerade auch an einem nahegelegenen Krankenhaus verfügbar gemeldet haben kann. In anderen Fällen kann es jedoch auch zu längeren Anfahrtszeiten kommen, wenn der eigentlich nächstgelegene RTW durch einen Krankentransport gebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frage dahingehend zu beantworten, dass in jedem Fall ein RTW für eine Notfallrettung zur Verfügung stand. Eine Statistik über die zeitliche Verschlechterung von Notfallpatienten durch die Kreuzverwendung liegt nicht vor.