17. Wahlperiode 24.02.2017 17/14951 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Weikert SPD vom 29.11.2016 Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Bayern Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) beschlossen, welches zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt. Die Umsetzung einzelner Vorschriften obliegt den Ländern. Ich frage die Staatsregierung: 1. Für die Umsetzung welcher Vorschriften aus dem Prostituiertenschutzgesetz sind die Bundesländer verantwortlich ? 2. Welches Ministerium übernimmt in Bayern federführend die Umsetzung der Vorschriften aus dem ProstSchG? 3. Welche Behörde übernimmt die Umsetzung der im ProstSchG verankerten Forderung der Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens und der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung für Prostituierte? 4. Welche Behörde übernimmt die Durchführung der gesundheitlichen Beratung? 5. Wer kontrolliert, dass die Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen eingehalten werden? 6. a) Wann legt die Staatsregierung den Entwurf für ein bayerisches Landesausführungsgesetz zum ProstSchG vor? b) Welche Inhalte wird dieses Gesetz umfassen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 09.01.2017 Zu 1.: Die Länder haben die zuständigen Behörden für die Erfüllung folgender Aufgaben aus dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) zu bestimmen : 1. Erteilung der Anmeldebescheinigung für Prostituierte inklusive Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs (§§ 3 ff. ProstSchG); 2. Durchführung einer gesundheitlichen Pflichtberatung (§ 10 ProstSchG); 3. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie Überwachung des Prostitutionsgewerbes (§§ 12 ff., §§ 29 ff. Prost- SchG). Zu 2.: Für die Umsetzung der Vorschriften aus dem ProstSchG ist in Bayern das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration federführend zuständig. Zu 3.: Die Meinungsbildung innerhalb der Staatsregierung hierzu ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Zu 4.: Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG soll in Bayern voraussichtlich von den Gesundheitsämtern durchgeführt werden. Zu 5.: Die Meinungsbildung innerhalb der Staatsregierung hierzu ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Zu 6. a) und b): Die Staatsregierung wird baldmöglichst eine rechtliche Regelung zum Vollzug des ProstSchG schaffen.